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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0206/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

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Sachverhalt/Begründung

Antragstext der Drs. 0718/2019:

 

Vor dem Hintergrund des durch die Ratsversammlung anerkannten Klimanotstandes (Drs. 0443/2019) und des strategischen Ziels der „Klimaschutzstadt“ wird der Oberbürgermeister gebeten, dem Innen- und Umweltausschuss, dem Bauausschuss und der Ratsversammlung zeitnah Vorschläge zu unterbreiten, wie es gelingen kann, im Zuge des Ausbaus der B404 zur A21, die Auswirkungen auf Umwelt und Natur im Kieler Stadtgebiet möglichst gering zu halten und die Verkehrsströme so zu steuern, dass das Aufkommen motorisierten Individualverkehrs im innerstädtischen Bereich so weit wie möglich minimiert wird.

 

 

Die Verwaltung nimmt zu diesem Antrag wie folgt Stellung:

 

Der Bund ist für die Planung, den Bau, die Finanzierung und den Betrieb von Bundesauto-

bahnen zuständig. Der Ausbau der B 404 zur A 21 ist im „Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016“ als laufendes und fest disponiertes Projekt des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Der Bedarfsplan hat als Anlage zum „Sechsten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes“ - beschlossen durch den Deutschen Bundestag im Dezember 2016 - Gesetzeskraft erlangt.

 

Die Bundesrepublik Deutschland als Vorhabentgerin hat bei allen Straßenbauplanungen die aktuelle europäische und nationale Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung, die auf deren Grundlagen entwickelte Rechtsprechung sowie die dadurch gesetzten Standards zu beachten. Hierbei gilt grundsätzlich das naturschutzrechtliche Vermeidungs- bzw. Eingriffs-

minimierungs- und Kompensationsgebot.

 

Die Vereinbarkeit der zur Umsetzung der Bedarfsplanmaßnahme entwickelten Planung mit diesen Normen und Standards wird in einem Planfeststellungsverfahren geprüft und beschieden. In diesem formalen Verfahren werden neben der Landeshauptstadt Kiel als territorial betroffener Gebietskörperschaft auch die bei der Landeshauptstadt Kiel angesiedelten unteren Landesbehörden sowie die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen als Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt.

 

Durch die Einbindung der bei den TÖB vorhandenen Sach- und Fachkompetenz sowie der besonderen Kenntnis der vor Ort gegebenen Verhältnisse wird im Planfeststellungsverfahren sichergestellt, dass bei der abschließenden Abwägung alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte Berücksichtigung finden.

 

Der Planfeststellungbeschluss kann beklagt werden, bevor er abschließend Rechtskraft erlangt.

 

Durch dieses obligatorisch anzuwendende, etablierte Straßenbauplanungsrecht wird sichergestellt, dass im Zuge des Ausbaus der B 404 zur A 21 die Auswirkungen auf Umwelt und Natur im Kieler Stadtgebiet bezogen auf das im Bedarfsplan 2016 gesetzlich verankerte Planungsziel des Ausbaus der B 404 zur A 21 möglichst geringgehalten werden.

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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