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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0645/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Zugestimmt wird der Neufassung der „Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege“ckwirkend ab 01.08.2020 (Anlage 1).

 

Die für das Haushaltjahr 2020 benötigten Mittel in Höhe von bis zu 213.000,00 € stehen beim Sachkonto 53312010 (Jugendhilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen), dem Kostenträger 36100204 (Förderung von Kindern freiberuflich) und der Kostenstelle 31001 (Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen) zur Verfügung. Es handelt sich um Mittel, die in Anbetracht der geplanten Mehrkosten der Satzungnderung aus 2019 eingeplant wurden, sowie um Mittel,r den weiteren Ausbau der Kindertagespflege, die in 2020 nicht umfänglich benötigt werden. 

 

Die benötigten Mehrkosten in Höhe von 50.000,00 €/Jahr stehen in den Folgejahren - vorbehaltlich der Beschlussfassung der Ratsversammlung zum Haushaltsplanentwurf 2021 - zur Verfügung. Die zukünftige Kostensteigerung wurde für die Folgejahre für den Ausbau der Kindertagespflege sowie die tariflichen Steigerungen bereits eingeplant und bei der Aufstellung des Haushaltes 2020 entsprechend fortgeschrieben

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die bisherige Satzung der freiberuflichen Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Kiel war allseits anerkannt und ermöglichte den Tagespflegepersonen 43 Ausfalltage (30 Urlaubstage, 10 Krankheitstage sowie 3 Fortbildungstage), ohne einen Abzug bei der Förderleistung hinnehmen zu müssen.

 

Mit dem KiTa-Reform-Gesetz hat die Landesregierung höhere Fördersätze für die Betreuungsstunde pro Kind festgelegt, die rechnerisch jedoch bereits 50 Ausfalltage berücksichtigen. Die tatsächlichen Ausfalltage werden den Kindertagespflegepersonen ckwirkend abgezogen. Ein Anreiz Urlaub zu nehmen, Fortbildungen zu machen oder aber zum Beispiel, eine Erkrankung gut auszukurieren besteht damit nicht.

 

Laut KiTa-Reform-Gesetz sind die dort fixierten Fördersätze als Mindestsätze zu verstehen, auf die die Kindertagespflegepersonen Anspruch haben. Eine Fortschreibung der bisherigen Satzung war daher nicht möglich.

 

Das KiTa-Reform-Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Die Regelungen für die Kindertagespflege wurden jedoch bereits zum 01.08.2020 mit einer Änderung der §§ 30 (2) und 30 a Kindertagesstättengesetz (KiTaG) gesetzlich fixiert.

 

Mit Beschluss der Selbstverwaltung (Drs.1201/2019) wurde festgelegt, dass die derzeitigen Qualitätsstandards in der Kindertagespflege mindestens erhalten bleiben sollen.

Kindertagespflegepersonen sollten auch aus Sicht der Verwaltung nicht schlechter gestellt werden als vor der Gesetzesänderung.

 

Mit dieser Beschlussvorlage wird die überarbeitete Satzung vorgelegt, die einerseits die Mindestanforderung des KiTaG und des KiTa-Reform-Gesetzes erfüllt und andererseits die Möglichkeit enthält, die Kindertagespflegepersonen bei gerechneten 43 Ausfalltagen (analog alter Satzung) annähernd gleichzustellen. Eine Gegenüberstellung der Änderungen ist der Synopse der Gebührensatzung (Anlage 2) zu entnehmen.

 

 

Anpassung der Satzung an das KiTa-Reform-Gesetz

 

Zur Entwicklung der neuen Satzung wurden mehrere Gespräche mit der Interessenvertretung der freiberuflichen Kindertagespflegepersonen geführt. Gemeinsames Ziel war die Entwicklung einer gesetzeskonformen und haushaltsverträglichen Regelung, die die bisherigen Qualitätsstandards in der Kieler Kindertagespflege sichert. Die Interessenvertretung der freiberuflichen Kindertagespflegepersonen hat mit ihren konstruktiven Ideen maßgeblich zur Entwicklung einer alternativen Regelung beigetragen, die eine für alle Seiten tragfähige Lösung darstellt.

 

Die Mindesthöhen für die Anerkennungsleistung sowie die Sachkostenpauschale werden wie vom Gesetz vorgegeben übernommen, inklusive der Regelungen für angemietete Räumlichkeiten. Die Anpassung der Mindesthöhe der Anerkennungsleistung sowie der Sachaufwandspauschale erfolgt entsprechend den Vorgaben des Landes durch Rechtsverordnung jeweils zum 01.01. eines Jahres, erstmalig jedoch zum 01.01.2022 (vgl. § 55 KiTa-Reform-Gesetz).

Die Grundsatzregelung zur Finanzierung der Tagespflegepersonen lt. KiTa-Reform-Gesetz wird als Regelfall in die Satzung aufgenommen. Danach sind Ausfallzeiten rechnerisch in der laufenden Geldleistung enthalten und werden bei Inanspruchnahme rückwirkend monatlich abgezogen.

 

Zusätzlich wurde als alternative Regelung die Pauschalierte Zahlung aufgenommen, die nur auf Antrag der Kindertagespflegeperson greift.

Auf Antrag der Kindertagespflegeperson kann eine pauschalierte Abrechnung der Ausfallzeiten von 3 Betreuungstagen im Monat vorgenommen werden. Nach Antragstellung besteht am Jahresende kein rückwirkender Anspruch auf die laufende Geldleistung für nicht ausgeschöpfte Tage. Die pauschalierte Abrechnung der insgesamt 36 Tage gilt jeweils kalenderjährlich und kann von der Kindertagespflegeperson jederzeit für das Folgejahr zurückgenommen werden. Sie beinhaltet insgesamt ein Kontingent von 43 Ausfalltagen (zusätzliche 7 Ausfalltage werden von der LH Kiel gewährt, also insgesamt: 30 Tage Urlaub, 3 Tage Fortbildung, 10 Krankheitstage). Darüber hinaus gehende Tage werden bei Inanspruchnahme rückwirkend monatlich abgezogen.

Die Kombination der Grundsatzregelung mit der Möglichkeit der pauschalierten Zahlung (als Antragsregelung) wurde vom Rechtsamt als rechtssicher eingestuft. Mit der pauschalierten Zahlung wird die Schlechterstellung der Kindertagespflegepersonen vermieden und ein Anreiz geschaffen, z. B. Urlaub zu nehmen, Fortbildungen zu machen und auch „krank sein zu dürfen“. Zudem werden 36 Ausfalltage gegengerechnet, d. h. pauschal abgezogen, so dass die Entwicklung der Aufwendungen für den Haushalt der Landeshauptstadt Kiel kalkulierbarer wird.

 

r die Kindertagespflegepersonen ist die pauschalierte Zahlung deutlich von Vorteil, da zusätzlicher Verwaltungsaufwand entfällt, es nicht zu unterschiedlichen Monatseinkommen aufgrund von Ausfalltagen kommt und keine Rücklagen gebildet werden müssen.

 

 

Fortschreibung von Regelungen aus der bisherigen Satzung zur Sicherung der Qualitätsstandards

 

Die Kindertagepflegeperson erhält weiterhin die doppelte laufende Geldleistung für Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf, sofern diese Kinder zwei Plätze in einer Kindertagespflegestelle belegen.

 

Grundsätzlich sind Betreuungszeiten zwischen Montag 00:00 Uhr und Sonntag 24:00 Uhr möglich. Sie können entsprechend des Bedarfs der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung des Kindeswohles flexibel gestaltet werden.

In den Sonderzeiten 06:00 Uhr - 07:00 Uhr und 17:00 Uhr - 22:00 Uhr sowie Samstag, Sonntag, Feiertag wird der Anerkennungsbetrag auch weiterhin um 20 % erhöht. Für alle anderen Zeiten gelten die Fördersätze des KiTa-Reform-Gesetzes.

 

Die Übernahme von Fortbildungskosten von maximal 150,00 /Jahr oder alternativ 400,00 € über zwei Jahre bei der Fortbildung zur Fachkraft für Frühpädagogik wird beibehalten.

Ebenfalls beibehalten wird die Kostenerstattung für Qualifizierungen:

  • Grundqualifikation bis max. 200,00 €,
  • ggfs. + Eigenanteil 250,00 €,
  • max. 100,00 € bei 40-stündiger Nachqualifizierungsmaßnahme.

 

 

Übergangsregelung zur Übergangszeit für die Monate August - Dezember 2020

 

Die pauschalierte Zahlung kann erst zum 01.01.2021 gewählt werden, da sie auf ein Kalenderjahr bezogen ist.

 

Ohne eine Übergangsregelung würde es zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Kindertagespflegepersonen bei der Umstellung von der alten auf die neue Satzung ab 01.08.2020 kommen. Kindertagespflegepersonen, die zum Beispiel ab dem 01.08.2020 ihren Jahresurlaub geplant haben, würden diese Ausfallzeiten rückwirkend abgezogen, im Gegensatz zu Kindertagespflegepersonen, die ihren Urlaub im Juli genommen haben. Es konnten zudem über das Jahr keine cklagen gebildet werden.

 

In der Satzung wurde daher eine Übergangsregelung aufgenommen, nach der bis zum Ende des Jahres 2020 Ausfalltage analog der alten Satzung bis zu 43 Tagen (30 Tage Urlaub, 3 Tage Fortbildung, 10 Tage Krankheit) nicht abgezogen werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Der Mehraufwandr die Landeshauptstadt Kiel beträgt im Jahr 2020 ca. 213.000,00 € und ergibt sich aus den erhöhten Mindestsätzen für die laufende Geldleistung und der Übergangsregelung, nach der bis zu 43 Ausfalltage nicht abgezogen werden.

 

Die Entwicklung der Mehraufwendungen für die Landeshauptstadt Kiel im Jahr 2021 ist abhängig davon, welche Variante die Kindertagespflegepersonen wählen, die pauschalierte Zahlung oder die Regelleistung mit Rückrechnung und den dann ggfs. tatsächlich genommenen Ausfalltagen.

Es wird davon ausgegangen, dass mindestens 90 % der Kindertagespflegepersonen die pauschalierte Zahlung wählen werden. Dann wäre mit einem voraussichtlichen Mehraufwand von ca. 50.000,00 €/Jahr zu rechnen.

 

Im Sachbereich Gebühren und Beiträge für Kindertagesbetreuung, Sozialstaffelausgleich des Amtes für Schulen wird eingeschätzt, dass eine zusätzliche Stelle r eine Vollzeitkraft benötigt würde (Kosten in 2021: 64.900,00 €/2022: 66.100,00 €/2023: 67.200,00 €/2024: 68.400,00 €), um die Abrechnung für die freiberufliche Tagespflege mit der gesetzlich vorgesehenen Rückrechnung der Ausfalltage durchzuführen. Dieser Aufwand kann überwiegend entfallen, wenn, wie angenommen, 90 % der Kindertagespflegepersonen die pauschalierte Zahlung wählen.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es gelungen ist, eine tragfähige Regelung zu entwickeln, die der Verwaltung und auch den Kindertagespflegepersonen erheblichen Verwaltungsaufwand erspart und die Qualität in der Kindertagespflege sichert. Gleichzeitig werden durch die Möglichkeit der pauschalierten Zahlung die Mehrkostenr die Landeshauptstadt Kiel kalkulierbar.

 

 

 

 

 

 

 

Renate Treutel

rgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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