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ALLRIS - Drucksache

Große Anfrage der SPD-Ratsfraktion - 0133/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

  1. Allgemeines
    Mit stationären Einrichtungen sind stationäre Einrichtungen der Altenpflege gemäß § 7 Abs. 1 SbStG gemeint.
    1. Wie viele stationäre Einrichtungen bieten in Kiel Kurzzeitpflege und Dauerpflege an? Wie viele Plätze stehen in der vollstationären Pflege insgesamt zur Verfügung?
    2. Wie viele Menschen nutzen das Angebot der vollstationären Pflege?
    3. Wie viele der Einrichtungen werden von einem gemeinnützigen Träger betrieben, der a) als freier Wohlfahrtsträger oder b) als Stiftung oder gGmbH einen gemeinnützigen Zweck verfolgt?
    4. Wie verteilen sich die vollstationären Pflegeplätze auf gemeinnützige Träger (siehe I. 3.) und andere?
    5. Wie verteilt sich das eingesetzte Pflegepersonal auf gemeinnützige Träger (siehe I. 3.) und andere?

 

  1. Aktuelle Situation
    Vorbemerkungen:
    Grundlage für die folgenden Fragen sind die Empfehlungen aus der Sozialraumorientierten Pflegebedarfs- und Infrastrukturplanung 2021/22 der Landeshauptstadt Kiel sowie der (aktuellste) Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Kiel nach § 18 Abs. 4 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz für die Jahre 2019 und 2020
    Mit „gemeinnützige Träger“ sind im Folgenden die in Frage I. 3. Beschriebenen Einrichtungen gemeint.
    1. Wie wird der Stand der Verbesserungen der Arbeits- und Rahmenbedingungen in der Pflege eingeschätzt? Welche wären nach Einschätzung der Verwaltung dringende Maßnahmen, um die Attraktivität des Berufsfelds zu erhöhen?
    2. Wie viele der Einrichtungen konnten die Fachkraftquote (§ 10 Abs. 1 SbStG-DVO) in den letzten zwei Jahren

a)      erfüllen

b)      mit 40% - 50% nichterfüllen

c)      unter 40% nichterfüllen

  1. Wie verteilen sich die Kategorien der Erfüllung der Fachkraftquote (s. II. 2.) auf die Einrichtungen von gemeinnützigen Trägern einerseits und von anderen Träger andererseits?
  2. Wie hoch ist der Anteil an Fachkräften im Pflegepersonal über alle Einrichtungen hinweg?
  3. Wie werden bei Abgängen von Fachkräften die Anteil eingeschätzt, wer als Fachkraft zu einer anderen stationären Einrichtung wechselt, als Fachkraft in einem anderen Bereich weiterarbeitet oder das Berufsfeld verlässt?
  4. Wird von Seiten der Landeshauptstadt die seit 1. September 2022 geltende Verpflichtung für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, ihre Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung nach Tarif zu bezahlen, geprüft? Wie ist ggf. das Ergebnis der Prüfung?
  5. Welche Tarifverträge gelten für die Einrichtungen?
  6. r wie viele Angestellte gelten jeweils die Tarifverträge?
  7. r wie viele Einrichtungen und Angestellte gilt der TVöD?
  8. Wie verteilen sich im Rahmen der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde die Beratungen (§ 3 Abs. 2 SbStG) sowie der Mängelberatungen (§ 22 SbStG) auf die Einrichtungen von gemeinnützigen Trägern einerseits und von anderen Träger andererseits?
  9. Wie viele gewählte Bewohnerbeiräte, Ersatzgremien oder Bewohnerfürsprecher*innen gibt es in den stationären Einrichtungen? Bitte aufgeteilt nach gemeinnützigen und anderen Trägern.

 

  1. Bedarfe
    1. Wie hoch ist der Bedarf an Pflegeplätzen in stationären Einrichtungen in den nächsten Jahren einzuschätzen?
    2. Es fehlt ein Angebot der Nachtpflege. Wie hoch wird der Bedarf (ggf. aufgrund von Erfahrungen in vergleichbaren Städten) eingeschätzt?
    3. Wurde der Bedarf an Nachtpflege den Trägern bestehender Einrichtungen mitgeteilt und können diese die benötigten Angebote einrichten? Falls nicht, aus welchen Gründen?
    4. Es wird der Bedarf einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung hervorgehoben. Wie hoch ist der Bedarf einzuschätzen?
    5. Sind Träger von bestehenden stationären Einrichtungen bereit, solitäre Kurzzeitpflege anzubieten? Falls nicht, liegen übergreifende Gründe vor?

 

  1. Mehr städtische Strukturverantwortung
    1. Welche Einflussmöglichkeiten bieten sich Kommunen durch die Pflegeinfrastrukturplanung (vgl. § 9 SGB XI, § 3 LPflegeG)
    2. Gibt es in anderen Bundesländern stärkere Einflussmöglichkeiten bzw. können kommunale Pflegeplanungen stärkere Wirkung entfalten?
    3. nnte eine größere kommunale Mitverantwortung für die Erbringung von Dienstleistungen in der Pflege Einfluss auf einen möglichst langen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit haben?
    4. Welche Kompetenzen und Ressourcen benötigen Kommunen, um mehr Einfluss auf die Organisation der Pflege vor Ort, die sozialräumliche Verfügbarkeit, das Übergangsmanagement, die Ausrichtung der ambulanten Pflege und die Beratung und Unterstützung von Einrichtungen zu nehmen?

 

  1. Städtische Verantwortung für Einrichtungen
    1. Besteht in Schleswig-Holstein die rechtliche Möglichkeit, dass stationäre Einrichtungen der Altenpflege in kommunaler Trägerschaft betrieben werden können?
    2. Gibt es in anderen Städten kommunale Gesellschaften, die stationäre Einrichtungen betreiben? Anhand von zwei bis drei vergleichbaren Städten mit solchen Einrichtungen:

a)      Wie viele Einrichtungen werden kommunal betrieben?

b)      Gilt in den Einrichtungen der TVöD?

  1. Gibt es aus der Erfahrung anderer Städte ein Minimum (Anzahl an Einrichtungen, Anzahl an Plätzen), damit stationäre Einrichtungen dauerhaft in kommunaler Trägerschaft betrieben werden könne?
  2. Welche Beschlüsse der Selbstverwaltung sind notwendig, um eine städtische Gesellschaft zu gründen, die kommunale statiore Einrichtungen betreiben könnte?
  3. Besteht die Möglichkeit, dass zukünftig eine Immobilie der Kieler Wohnungsgesellschaft (KiWoG) von einer solchen kommunalen Gesellschaft gemietet werden, um darin eine stationäre Einrichtung zu betreiben?

 

gez. Ratsherr Benjamin Walczak

SPD-Ratsfraktion

 

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Anlagen

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