Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0978/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Allgemeine Erläuterung zu den inneren Verrechnungen
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Amt für Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Entscheidung
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10.10.2006
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Anhörung
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11.10.2006
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Anhörung
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31.10.2006
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Anhörung
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01.11.2006
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Erledigt
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Bauausschuss
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Anhörung
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02.11.2006
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Anhörung
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02.11.2006
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Erledigt
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Ausschuss für Schule und Sport
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Anhörung
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09.11.2006
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Anhörung
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14.11.2006
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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Sachverhalt/Begründung
Die folgende Geschäftliche
Mitteilung soll zum besseren Verständnis der inneren Verrechnungen beitragen.
Innere
Verrechnungen
Innere Verrechnungen liegen
vor, wenn Ämter Leistungen für andere Ämter erbringen und diese den anderen
Ämtern in Rechnung stellen.
Nach § 13 Abs. 3 GemHVO
können Erstattungen von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten im
Haushaltsplan zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten des
Haushaltsplanes als innere Verrechnungen veranschlagt werden.
Eine Pflicht zur Verrechnung
gibt es nur, soweit dies für Kostenrechnungen (bei kostenrechnenden
Einrichtungen nach § 11 Abs. 1) erforderlich ist. Dabei ist bei der
Veranschlagung von inneren Verrechnungen einerseits dem Ziel der größeren
Kostentransparenz und anderseits der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes
Rechnung zu tragen.
Im Haushaltsplan der
Landeshauptstadt Kiel werden hauptsächlich Verrechnungen mit kostenrechnenden
Einrichtungen vorgenommen. Kostenrechnende Einrichtungen liegen vor, wenn
üblicherweise eine Finanzierung ganz oder nicht nur in geringem Umfange aus
Entgelten (d. h. privatrechtliche Entgelte oder Benutzungsgebühren) erzielt
wird.
Die Gründe hierfür sind:
· Refinanzierbarkeit
der Ausgaben über die Entgelte
· Kostentransparenz
· Darstellung eines aussagekräftigen
Kostendeckungsgrades
Die inneren Verrechnungen
werden unter den Gruppierungen 169 bzw. 679 veranschlagt. Die Beträge müssen
der Höhe nach miteinander korrespondieren, d. h. die Einnahmen und Ausgaben
müssen ausgeglichen sein und belasten den Haushalt damit nicht, sie erhöhen
aber das Haushaltsvolumen.
Weitere Verrechnungen -
außerhalb des Haushaltsplanes - erfolgen im Rahmen der Kosten- und
Leistungsrechnung.
Bei den inneren Verrechungen
wird unterschieden zwischen
· Verwaltungskostenbeiträgen,
· Sonstige
innere Kostenerstattungen und
· Inneren
Mieten.
Verwaltungskostenbeiträge
(Gruppierung 1690, 6790)
Über
Verwaltungskostenbeiträge werden Leistungen der Ämter mit Gemeinkostencharakter
(z. B. Leistungen der Querschnittsämter wie EDV - Bereitstellung durch die
Informationstechnik, Buchungen der Stadtkasse, Gehaltszahlungen oder
Stellenplantätigkeiten des Personal- und Organisationsamtes) verrechnet. Es
handelt sich um Kosten, die laufend anfallen und nicht von der Inanspruchnahme
einer einzelnen Leistung abhängen.
Wie die Kosten miteinander
verrechnet werden, regelt die Geschäftsanweisung der Landeshauptstadt Kiel zur
Berechnung und Verrechnung von Verwaltungskostenbeiträgen.
Ein vereinfacht dargestellter
Fall am Beispiel der Abteilung 90.1 des Amtes für Finanzwirtschaft soll
aufzeigen, wie die Verrechnung über Verwaltungskostenbeiträge im Prinzip
erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass jedes Amt in Abhängigkeit von den
Kostenverursachungskriterien den Verteilerschlüssel individuell festlegt.
Beispiel:
Die Abteilung 90.1 des Amtes
für Finanzwirtschaft ist tätig für die Stadtverwaltung im Bereich Haushalt und
Kosten- und Leistungsrechnung.
Es werden die Stellen mit den
jeweiligen Arbeitszeitanteilen ermittelt, die im Bereich der Haushaltsplanung
und -ausführung tätig sind. Die anhand von Mittelwerten der jeweiligen
Besoldung- und Vergütungsgruppe ermittelten Personalausgaben werden mit einem
Sachkosten- und Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von jeweils 10 % versehen.
Der Sachkostenzuschlag deckt
z. B. Raumkosten, Einrichtungs- und Ausstattungskosten, Fernsprechkosten und
die Kosten des sonstigen Bürobedarfs ab.
Der
Verwaltungskostengemeinzuschlag wird erhoben für die Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt, die Personalverwaltung, Leistungen des Rechtsamtes, der
Personalräte, Betriebsärztlicher und arbeitssicherheitstechnischer Dienst etc.
Damit stehen die zu
verteilenden Kosten fest:
Personalausgaben + 10% Sachkostenzuschlag
+ 10% Verwaltungskostengemeinzuschlag
Anschließend werden die auf
die kostenrechnenden Einrichtungen entfallenden Anteile über einen geeigneten
Verteilungsmaßstab verteilt.
Als Verteilungsmaßstab dient
die Anzahl der Haushaltsstellen und die Höhe der Haushaltsansätze. Je mehr
Haushaltsstellen im Bestand sind, desto größer der Aufwand in der Bearbeitung.
Anderseits gilt auch: Je höher der Haushaltsansatz, desto mehr Sachbearbeitung.
Und somit wird jedes Jahr ein Bewertungsfaktor festgelegt, der beide
Komponenten berücksichtigt. Dieser Bewertungsfaktor wird auf die jeweiligen
kostenrechnenden Einrichtungen angewendet, den betroffenen Ämtern zur
Haushaltsplanung mitgeteilt, ggf. besprochen und für das erstattungspflichtige
Amt in den Haushalt auf der Ausgabenseite (HHST 160.6790, 2953.6790, 3311.6790,
333.6790, 343.6790, 3500.6790, 405.6790, 435.6790, 4360.6790, 4640.6790,
466.6790, 547.1690, 590.6790, 600.6790, 700.6790, 73.6790, 75.6790, 873.6790)
eingestellt. Gleichzeitig berücksichtigt das aufgebende Amt den
Erstattungsbetrag bei sich auf der Einnahmeseite (HHST 030.1690).
Die Verwaltungskostenbeiträge
werden einmal jährlich zentral vom Amt für Finanzwirtschaft auf den
Haushaltsstellen der Gruppierungen 1690 und 6790 verbucht. Die Summe der
Einnahmen der Haushaltstellen mit der Gruppierung 1690 muss dabei den gleichen
Wert ausweisen wie die Summe der Ausgaben der Haushaltsstellen mit der
Gruppierung 6790.
Sonstige
innere Kostenerstattungen (Gruppierung 1693, 6793)
Konkrete Leistungen mit Einzelkostencharakter
wie z.B. die Nutzung der Schwimmhallen durch die Schulen werden über
sonstige innere Kostenerstattungen abgerechnet. Es handelt sich um Kosten, die
nur bei Inanspruchnahme anfallen und auch nur in diesem Umfang abgerechnet
werden. Die Höhe der Leistung wird anhand von ggf. vereinfachten Kosten- und
Leistungsrechnungen ermittelt.
Beispiele:
· Kostenerstattung
an das Amt für Sportförderung (57.1693) für die Nutzung der Sporthallen durch die
Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung (466.6793).
· Kostenerstattung an die Volkshochschule (3500.1693)
für Gebäude-/Raumnutzung im Gebäude Muhliusstraße vom Medienzentrum (2950.6793)
auf Grundlage der Kostenlistung durch die Immobilienwirtschaft
· Kostenerstattung an die Volkshochschule (3500.1693)
für Nutzung der Sporthalle Waisenhofstraße vom Amt für Sportförderung (57.6793)
auf Grundlage der Kostenlistung der Immobilienwirtschaft
· Kostenerstattung an das Stadtvermessungsamt (HHST
612.1693) für die Bereitstellung aktueller Stadtpläne und Daten für das
Kanalkataster von der Stadtentwässung (HHST 700.6793)
· Kostenerstattung an das Grünflächenamt (HHST 58.1693)
für die Pflege der Grünflachen der Kitas (HHST 4640.6793)
Innere
Mieten
Die Mieten für die Gebäude
der Stadt werden im Unterabschnitt 600 der Immobilienwirtschaft ausgewiesen.
Darüber hinaus verfügt die Stadt über eigenes Grundvermögen.
Abweichend vom Grundsatz,
dass innere Verrechnungen nur mit kostenrechnenden Einrichtungen vorgenommen werden,
werden die inneren Mieten im gesamten Haushalt in jedem Amt bzw. in den
dazugehörigen Unterabschnitten ausgewiesen. Dies dient der Haushaltstransparenz
und soll das Kostenbewusstsein stärken.
Über die Immobilienwirtschaft
erfolgt die Verteilung der inneren Mieten auf die jeweiligen Ämter mit
folgender Differenzierung:
- 6791 - Erstattung externer Mieten
- 6792 - Innere Mieten
- 6794 - Innere Nebenkosten
- 6795 - Innere sonstige Bewirtschaftungskosten
- 6796 - Innere Reinigungskostenerstattung
- 6797 - Innere Hausmeisterkostenerstattung
- 6798 - Innere Erstattung Unterhaltung Sport- und
Spielflächen
Diese Ausgaben werden
vereinnahmt im UA 600 bei den entsprechenden Einnahmepositionen
- 1691 - Erstattung externer Mieten
- 1692 - Innere Mieten
- 1694 - Innere Nebenkosten
- 1695 - Innere sonstige Bewirtschaftungskosten
- 1696 - Innere Reinigungskostenerstattung
- 1697 - Innere Hausmeisterkostenerstattung
- 1698 - Innere Erstattung Unterhaltung Sport- und
Spielflächen
und sínd damit für den
Haushalt im Rahmen dieser Verrechnung kostenneutral.
Über den Eckwertebeschluss
haben die Ämter auch die Möglichkeit durch Einsparungen bei den Mieten ihr
Einsparungsziel zu erreichen. In den haushaltsrechtlich gebildeten Budgets
dürfen innere Verrechnungen allerdings nicht miteinbezogen werden. Dies
untersagt § 17 Abs. 1 GemHVO.
G e r t M e y e r
Stadtrat