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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0978/2006

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Sachverhalt/Begründung

Die folgende Geschäftliche Mitteilung soll zum besseren Verständnis der inneren Verrechnungen beitragen.

 

Innere Verrechnungen

 

Innere Verrechnungen liegen vor, wenn Ämter Leistungen für andere Ämter erbringen und diese den anderen Ämtern in Rechnung stellen.

 

Nach § 13 Abs. 3 GemHVO können Erstattungen von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten im Haushaltsplan zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten des Haushaltsplanes als innere Verrechnungen veranschlagt werden.

 

Eine Pflicht zur Verrechnung gibt es nur, soweit dies für Kostenrechnungen (bei kostenrechnenden Einrichtungen nach § 11 Abs. 1) erforderlich ist. Dabei ist bei der Veranschlagung von inneren Verrechnungen einerseits dem Ziel der größeren Kostentransparenz und anderseits der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes Rechnung zu tragen.

 

Im Haushaltsplan der Landeshauptstadt Kiel werden hauptsächlich Verrechnungen mit kostenrechnenden Einrichtungen vorgenommen. Kostenrechnende Einrichtungen liegen vor, wenn üblicherweise eine Finanzierung ganz oder nicht nur in geringem Umfange aus Entgelten (d. h. privatrechtliche Entgelte oder Benutzungsgebühren) erzielt wird.

 

Die Gründe hierfür sind:

 

·            Refinanzierbarkeit der Ausgaben über die Entgelte

·            Kostentransparenz

·            Darstellung eines aussagekräftigen Kostendeckungsgrades

 

Die inneren Verrechnungen werden unter den Gruppierungen 169 bzw. 679 veranschlagt. Die Beträge müssen der Höhe nach miteinander korrespondieren, d. h. die Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein und belasten den Haushalt damit nicht, sie erhöhen aber das Haushaltsvolumen.

 

Weitere Verrechnungen - außerhalb des Haushaltsplanes - erfolgen im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung.

 

 

 

Bei den inneren Verrechungen wird unterschieden zwischen

 

·            Verwaltungskostenbeiträgen,

·            Sonstige innere Kostenerstattungen und

·    Inneren Mieten.

 

Verwaltungskostenbeiträge (Gruppierung 1690, 6790)

 

Über Verwaltungskostenbeiträge werden Leistungen der Ämter mit Gemeinkostencharakter (z. B. Leistungen der Querschnittsämter wie EDV - Bereitstellung durch die Informationstechnik, Buchungen der Stadtkasse, Gehaltszahlungen oder Stellenplantätigkeiten des Personal- und Organisationsamtes) verrechnet. Es handelt sich um Kosten, die laufend anfallen und nicht von der Inanspruchnahme einer einzelnen Leistung abhängen.

 

Wie die Kosten miteinander verrechnet werden, regelt die Geschäftsanweisung der Landeshauptstadt Kiel zur Berechnung und Verrechnung von Verwaltungskostenbeiträgen.

 

Ein vereinfacht dargestellter Fall am Beispiel der Abteilung 90.1 des Amtes für Finanzwirtschaft soll aufzeigen, wie die Verrechnung über Verwaltungskostenbeiträge im Prinzip erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass jedes Amt in Abhängigkeit von den Kostenverursachungskriterien den Verteilerschlüssel individuell festlegt.

 

Beispiel:

 

Die Abteilung 90.1 des Amtes für Finanzwirtschaft ist tätig für die Stadtverwaltung im Bereich Haushalt und Kosten- und Leistungsrechnung.

 

Es werden die Stellen mit den jeweiligen Arbeitszeitanteilen ermittelt, die im Bereich der Haushaltsplanung und -ausführung tätig sind. Die anhand von Mittelwerten der jeweiligen Besoldung- und Vergütungsgruppe ermittelten Personalausgaben werden mit einem Sachkosten- und Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von jeweils 10 % versehen.

 

Der Sachkostenzuschlag deckt z. B. Raumkosten, Einrichtungs- und Ausstattungskosten, Fernsprechkosten und die Kosten des sonstigen Bürobedarfs ab.

 

Der Verwaltungskostengemeinzuschlag wird erhoben für die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, die Personalverwaltung, Leistungen des Rechtsamtes, der Personalräte, Betriebsärztlicher und arbeitssicherheitstechnischer Dienst etc.

 

Damit stehen die zu verteilenden Kosten fest:

 

Personalausgaben + 10% Sachkostenzuschlag + 10% Verwaltungskostengemeinzuschlag

 

Anschließend werden die auf die kostenrechnenden Einrichtungen entfallenden Anteile über einen geeigneten Verteilungsmaßstab verteilt.

 

Als Verteilungsmaßstab dient die Anzahl der Haushaltsstellen und die Höhe der Haushaltsansätze. Je mehr Haushaltsstellen im Bestand sind, desto größer der Aufwand in der Bearbeitung. Anderseits gilt auch: Je höher der Haushaltsansatz, desto mehr Sachbearbeitung. Und somit wird jedes Jahr ein Bewertungsfaktor festgelegt, der beide Komponenten berücksichtigt. Dieser Bewertungsfaktor wird auf die jeweiligen kostenrechnenden Einrichtungen angewendet, den betroffenen Ämtern zur Haushaltsplanung mitgeteilt, ggf. besprochen und für das erstattungspflichtige Amt in den Haushalt auf der Ausgabenseite (HHST 160.6790, 2953.6790, 3311.6790, 333.6790, 343.6790, 3500.6790, 405.6790, 435.6790, 4360.6790, 4640.6790, 466.6790, 547.1690, 590.6790, 600.6790, 700.6790, 73.6790, 75.6790, 873.6790) eingestellt. Gleichzeitig berücksichtigt das aufgebende Amt den Erstattungsbetrag bei sich auf der Einnahmeseite (HHST 030.1690).

 

Die Verwaltungskostenbeiträge werden einmal jährlich zentral vom Amt für Finanzwirtschaft auf den Haushaltsstellen der Gruppierungen 1690 und 6790 verbucht. Die Summe der Einnahmen der Haushaltstellen mit der Gruppierung 1690 muss dabei den gleichen Wert ausweisen wie die Summe der Ausgaben der Haushaltsstellen mit der Gruppierung 6790.

 

 

Sonstige innere Kostenerstattungen (Gruppierung 1693, 6793)

 

Konkrete Leistungen mit Einzelkostencharakter wie z.B. die Nutzung der Schwimmhallen durch die Schulen werden über sonstige innere Kostenerstattungen abgerechnet. Es handelt sich um Kosten, die nur bei Inanspruchnahme anfallen und auch nur in diesem Umfang abgerechnet werden. Die Höhe der Leistung wird anhand von ggf. vereinfachten Kosten- und Leistungsrechnungen ermittelt.

 

Beispiele:

 

·            Kostenerstattung an das Amt für Sportförderung (57.1693) für die Nutzung der Sporthallen durch die Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung (466.6793).

·            Kostenerstattung an die Volkshochschule (3500.1693) für Gebäude-/Raumnutzung im Gebäude Muhliusstraße vom Medienzentrum (2950.6793) auf Grundlage der Kostenlistung durch die Immobilienwirtschaft

·            Kostenerstattung an die Volkshochschule (3500.1693) für Nutzung der Sporthalle Waisenhofstraße vom Amt für Sportförderung (57.6793) auf Grundlage der Kostenlistung der Immobilienwirtschaft

·            Kostenerstattung an das Stadtvermessungsamt (HHST 612.1693) für die Bereitstellung aktueller Stadtpläne und Daten für das Kanalkataster von der Stadtentwässung (HHST 700.6793)

·            Kostenerstattung an das Grünflächenamt (HHST 58.1693) für die Pflege der Grünflachen der Kitas (HHST 4640.6793)

 

 

Innere Mieten

 

Die Mieten für die Gebäude der Stadt werden im Unterabschnitt 600 der Immobilienwirtschaft ausgewiesen. Darüber hinaus verfügt die Stadt über eigenes Grundvermögen.

 

Abweichend vom Grundsatz, dass innere Verrechnungen nur mit kostenrechnenden Einrichtungen vorgenommen werden, werden die inneren Mieten im gesamten Haushalt in jedem Amt bzw. in den dazugehörigen Unterabschnitten ausgewiesen. Dies dient der Haushaltstransparenz und soll das Kostenbewusstsein stärken.

 

Über die Immobilienwirtschaft erfolgt die Verteilung der inneren Mieten auf die jeweiligen Ämter mit folgender Differenzierung:

 

-       6791 - Erstattung externer Mieten

-       6792 - Innere Mieten

-       6794 - Innere Nebenkosten

-       6795 - Innere sonstige Bewirtschaftungskosten

-       6796 - Innere Reinigungskostenerstattung

-       6797 - Innere Hausmeisterkostenerstattung

-       6798 - Innere Erstattung Unterhaltung Sport- und Spielflächen

 

 

Diese Ausgaben werden vereinnahmt im UA 600 bei den entsprechenden Einnahmepositionen

 

-       1691 - Erstattung externer Mieten

-       1692 - Innere Mieten

-       1694 - Innere Nebenkosten

-       1695 - Innere sonstige Bewirtschaftungskosten

-       1696 - Innere Reinigungskostenerstattung

-       1697 - Innere Hausmeisterkostenerstattung

-       1698 - Innere Erstattung Unterhaltung Sport- und Spielflächen

 

und sínd damit für den Haushalt im Rahmen dieser Verrechnung kostenneutral.

 

Über den Eckwertebeschluss haben die Ämter auch die Möglichkeit durch Einsparungen bei den Mieten ihr Einsparungsziel zu erreichen. In den haushaltsrechtlich gebildeten Budgets dürfen innere Verrechnungen allerdings nicht miteinbezogen werden. Dies untersagt § 17 Abs. 1 GemHVO.

 

 

G e r t   M e y e r

Stadtrat

 

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