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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0576/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

1.               Der Aufstellungsbeschluss der Ratsversammlung zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich in Kiel-Wik, Im Anscharpark, Weimarer Straße, Warnemünder Straße, östliche und südliche Grundstücksgrenze des ehemaligen Anschar-Krankenhauses vom 20.05.2010 wird aufgehoben.

 

2.               Für den Stadtteil Kiel-Wik wird für das Baugebiet Im Anscharpark, Weimarer Straße, Warnemünder Straße, östliche und südliche Grundstücksgrenze des ehemaligen Anschar-Krankenhauses der Bebauungsplan Nr. 864 „Anscharpark“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB fand statt.

 

3.              Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 864 im Stadtteil Kiel-Wik für das Baugebiet Im Anscharpark, Weimarer Straße, Warnemünder Straße, östliche und südliche Grundstücksgrenze des ehemaligen Anschar-Krankenhauses und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

4.              Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt:

 

I.  Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 864 liegt im Stadtteil Wik und umfasst das Gende des ehemaligen Anschar-Krankenhauses zwischen den Straßen Im Anscharpark, Weimarer Straße und Warnemünder Straße. Es wurde Anfang des 20. Jahrhunderts als Marinelazarett gebaut und nach dem zweiten Weltkrieg der Universitätsklinik als Neurochirurgie angegliedert. Die gesamte Anlage steht als Kulturdenkmal unter Denkmalschutz.

 

II.  Planungsziel

Nach sukzessiver Aufgabe des Klinikbetriebes u.a. aufgrund nicht mehr zeitgemäßer Geudestrukturen und des desolaten Gebäudezustandes konnten nur wenige Gebäude einer Nachnutzung zugeführt werden. Daher soll der Bebauungsplan Nr. 864 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Nutzung des Geländes schaffen.

 

Vorgesehen ist eine Wohnnutzung und Gewerbenutzung mit dem Schwerpunkt Kreativwirtschaft. Ziel des Bebauungsplans Nr. 864 ist es, unter den besonderen Anforderungen an den Denkmalschutz die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Mischgebiet sowie private und öffentliche Grünflächen zu schaffen. Hiermit sollen dem Marinequartier und dem Stadtteil Wik positive Impulse zur weiteren Entwicklung gegeben und der großen Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen werden.

 

III. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 17.04.2014 über die Planung unterrichtet und um Äußerung bis zum 23.05.2014 gebeten.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgte in der Zeit vom 09.05.2014 bis zum 23.05.2014 durch öffentlichen Aushang der Planungsvorstellungen im Rathaus sowie durch die Unterrichtung und Erörterung in der Sitzung des Ortsbeirates Wik am 14.05.2014.

 

In der Sitzung des Ortsbeirates Wik am 14.05.2014 wurde der Ortsbeirat Wik durch einen Vertreter des Stadtplanungsamtes ausführlich über die Planung informiert. In seiner Sitzung am 11.06.2014 stimmte der Ortsbeirat Wik dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 864 einstimmig zu.

 

Die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in der Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

IV. Verfahrenshinweise

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 864 wurde am 06.05.2010 durch den Bauausschuss beschlossen. Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 864 weichen von den Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Daher wurde gleichzeitig der Beschluss über Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

 

Um eine rasche Umsetzung der Planung und Inwertsetzung des brachliegenden Geländes zu ermöglichen, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 864 gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Hierbei werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung angepasst. Der Aufstellungsbeschluss über die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher entbehrlich und wird aufgehoben.

 

Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor:

 

- Das Vorhaben dient der Innenentwicklung, da sich das entsprechende Plangebiet ins bestehende Siedlungsgebiet einfügt.

 

- Die Größe des Bebauungsplangebietes beträgt insgesamt circa 43.000 m². Hiervon werden 30.900 als Mischgebiet festgesetzt. Mit den beabsichtigten Festsetzungen ergibt sich eine Grundfläche von weniger als 20.000 , die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Größe der Grundfläche liegt damit unterhalb der in § 13a BauGB genannten 20.000 m², die für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nicht überschritten werden dürfen.

 

- Der Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Insbesondere wird der Prüfwert für eine Einzelfallprüfung gemäß UVPG (hier; sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 20.000 m² Grundfläche, Nr. 18.8 der Anlage 1 zur UVPG) nicht erreicht.

 

- Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Sowohl europäische Vogelschutzgebiete als auch sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sind in der Nähe des Plangebietes nicht vorhanden.

 

Somit wird der Bebauungsplan Nr. 864 gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt und bekanntgemacht.

 

Es wird nicht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde bereits frühzeitig an der Bauleitplanung (§ 3 Abs. 1 BauGB)  beteiligt (siehe oben).

 

Der Ortsbeirat Wik erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

 

gez. Peter Todeskino

rgermeister

 

 

 

 

 

Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung

Anlage 2: Begründung

 

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Anlagen

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