Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0993/2015

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

Antrag:

 

Gemäß § 102 Absatz 6 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wird der Gründung der
Städtische Textilversorgung Kiel GmbHals Tochtergesellschaft der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH unter Beteiligung eines Dritten mit einem Anteil von 49% zur Durchführung der Wäscherei-Dienstleistung zugestimmt.

Die Zustimmung erfolgt auf Grundlage des vorliegenden Gesellschaftsvertrages für die Städtische Textilversorgung Kiel GmbH(Anlage).

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Im Rahmen einer Geschäftlichen Mitteilung (Drs.-Nr. 0545/2015) wurden im Juli 2015 der Hauptausschuss, der Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit und die Ratsversammlung über die geplante Organisationsveränderung für die Wäscherei des Städtischen Krankenhauses Kiel informiert.

Wie in dieser Vorlage bereits dargestellt wurde, hatte der Aufsichtsrat am 17.12.2014 beschlossen, die krankenhauseigene Wäscherei zum 31.12.2015 zu schließen. Grund war der hohe Investitionsbedarf von 4 bis 4,2 Mio. Euro zur notwendigen Grundsanierung des Wäscherei-gebäudes (Baujahr 1910/1920). Der Geschäftsführer war beauftragt worden, alle notwendigen Schritte zur Fremdvergabe der Wäschereidienstleistungen im Rahmen eines organisatorisch und ökonomisch sinnvollen Konzeptes zu unternehmen.

 

Als ökonomisch sinnvollstes Konzept hat sich der gemeinsame Betrieb einer Tochtergesellschaft mit einem Wäschereidienstleister im Wege einer umsatzsteuerlichen Organschaft gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) herauskristallisiert, wie es bereits das FEK in Neumünster und das Krankenhaus Itzehoe seit Jahren praktizieren.

Demnach wird gemeinsam mit einem Wäschereidienstleister eine Gesellschaft gegründet, an der die Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH zu 51% beteiligt ist. Zur Erfüllung der Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft stellt die Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH den letztentscheidungsberechtigten Geschäftsführer. Der Wäschereidienstleister übernimmt 49% der Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft und stellt einen nachgeordnetenGeschäftsführer. Außerdem stellt er sämtliche Infrastruktur-, Verwaltungs- und Management-Dienstleistungen zur Verfügung. Die neue Tochtergesellschaft stellt die Mitarbeiter ein, die die Wäschereidienstleistung erbringen sollen. Sie verfügt nicht über eigene Räume, Maschinen etc.

In der Umsetzung des Konzeptes beauftragt die Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH im Wege eines Dienstleistungsvertrages ihre Tochtergesellschaft mit der Durchführung der Wäschereidienstleistung. Diese wiederum greift aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen sich und dem Wäschereidienstleister auf dessen infrastrukturelle Ressourcen zurück. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft entfällt bei der Abrechnung die Umsatzsteuer auf die Personalkosten der Tochtergesellschaft. Die vom Wäschereidienstleister erbrachten Leistungen unterliegen hingegen nach wie vor der Umsatzsteuer.

 

Dieses Konzept Fremdvergabe der Wäschereidienstleistungen bei gleichzeitiger Gründung einer Tochtergesellschaft war Gegenstand einer europaweiten Ausschreibung. Die Bestandteile Dienstleistungsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Gesellschaftsvertrag sowie die Geschäftsordnung wurden im Rahmen eines Verhandlungsverfahren im Oktober 2015 erörtert. Zum Gesellschaftsvertrag sei erwähnt, dass die Anmerkungen der Kommunalaufsicht, die bereits Ende August vorab informiert worden war, hier bereits eingearbeitet waren.

Alle vorliegenden Verträge sind eng miteinander verknüpft und berücksichtigen eine Kündigungsmöglichkeit. Die Laufzeit des Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages endet am 30.06.2019 bzw. bei Nutzung einer Verlängerungsoption am 30.06.2021. Danach muss die Leistung neu ausgeschrieben werden.

 

Alle abzuschließenden Verträge standen unter dem Vorbehalt einer verbindlichen Auskunft seitens der Finanzbehörden über die Anerkennung einer umsatzsteuerlichen Organschaft gemäß

§ 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG. Das Finanzamt Kiel-Nord hat am 05.11.2015 eine positive verbindliche Auskunft erteilt, so dass eine wichtige Voraussetzung zur Umsetzung des Konzeptes erfüllt ist.

 

Gemäß § 108 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ist die Gründung einer Gesellschaft sechs Wochen vor Beschlussfassung der Gemeindevertretung bei der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Die Anzeige erfolgte am 24. September 2015.

 

Der Gesellschaftsvertrag ist als Anlage beigefügt. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages beträgt das Stammkapital 25.000 Euro, wovon die Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH 12.750 Euro hält. Für die Landeshauptstadt Kiel selbst bestehen keine finanziellen Verpflichtungen und kein wirtschaftliches Risiko.

Die kommunale Einflussnahme ist analog zu den anderen Tochtergesellschaften über den Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH gewährleistet.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

Reduzieren

Anlagen

Loading...