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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1066/2016

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Der ehemalige „Feldweg In Neue Koppel“ zwischen Eckernförder Straße und der Verlängerung zum Ellerkrug wird für den landwirtschaftlichen Verkehr teileingezogen und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b Straßen- und Wegegesetz (StrWG) zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) abgestuft (Anlage 1).

 

  1. Der Holmredder zwischen Rotenbek und Wetterbek wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG) zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Geh- und Radweg) abgestuft (Anlage 2).

 

  1. Der Hohnbargsredder zwischen Hiddenseer Weg und Usedomer Weg wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG) zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Wanderweg) abgestuft (Anlage 3).

 

  1. Das parallel zur Eckernförder Straße liegende Teilstück des Hohnbargsredder wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG) zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Geh- und Radweg) abgestuft (Anlage 3).

 

  1. Der „Feldweg in Viehwiese“ wird gem. § 8 Abs. 1 StrWG für den Verkehr eingezogen (Anlage 4).

 

  1. Der Wasserwerksweg wird von der beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs.1 Nr. 4b StrWG (Gehweg) zur sonstigen öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4c StrWG (Kfz-Verkehr zugelassen) aufgestuft (Anlage 5).

 

  1. Das Teilstück, das den Weg nach „An Dörpdiek“ mit dem Sukoring verbindet, wird von der beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG zur sonstigen öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c StrWG aufgestuft (Anlage 6).

 

  1. Die Straße Am Kanal wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG) zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Geh- und Radweg) abgestuft (Anlage 7).

 

  1. Die ehemalige Trasse der Projensdorfer Straße wird bis zur Zufahrt zum Flurstück 24/18 von der Gemeindestraße gem. § 3 Abs. 3 StrWG zur sonstigen öffentlichen Straße gem.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c StrWG umgestuft. Die Verlängerung bis zum gewidmeten Wanderweg Uferstraße wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG) zur beschränkt öffentlichen Straße (Wanderweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG abgestuft (Anlage 8).

 

  1. Der Verbindungsweg zwischen Timm-Kröger-Straße und Julius-Fürst-Weg wird gem. § 8 Abs. 1 StrWG für den Verkehr eingezogen (Anlage 9).

 

  1. Die Gemeindestraße Brandholzweg wird gem. § 8 Abs. 1 StrWG für den Verkehr eingezogen (Anlage 10).

 

  1. Die beschränkt öffentliche Straße vor dem Grundstück Manrade 47 wird zur sonstigen öffentlichen Straße (Kfz zugelassen) gem. § 7 Abs. 1 StrWG umgestuft (Anlage 11).

 

  1. Der „Feldweg in Manrade“ wird gem. § 8 Abs. 1 StrWG eingezogen (Anlage 12).

 

  1. Die Verbindung vom Samlandweg zur Fontanestraße wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft (Anlage 13).

 

  1. Der Ankerplatz wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 StrWG zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4b StrWG abgestuft (Anlage 14).

 

  1. Der August-Hinrichs-Weg zwischen Harald-Lindenau-Weg und Fritz-Reuter-Straße wird für den Kfz- Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4b StrWG abgestuft (Anlage 15).

 

  1. Die ehemalige Karlstraße, die Hospitalstraße zwischen Rosalind-Franklin-Straße und Michaelis-Straße und ein Teil des Klaus-Groth-Platzes werden gem. § 8 Abs. 1 StrWG eingezogen (Anlage 16).

 

  1. Teile der alten Trasse des Mühlenweges und der Fußweg nach Kronshagen wird gem. § 8 Abs. 1 StrWG eingezogen (Anlage 17).

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Das Straßen- und Wegegesetz (StrWG) ist 1962 in Kraft getreten. Ein erstes Widmungsverzeichnis wurde erst 1980 damals noch handschriftlich erstellt. Anschließend wurde es über den Schreibdienst und durch Nacherfassung in die EDV aufgenommen und seitdem als „Word-Datei“ fortgeführt. Straßen, die vor 1962 bereits öffentliche Verkehrsflächen waren und somit gem. § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet gelten, wurden erfasst und nach Aktenlage eingestuft. Aufgrund der Vielzahl der Straßen konnte die tatsächliche Verkehrsbedeutung vor Ort nicht überprüft werden.

 

Durch die Anschaffung des Programmes Verwaltungsinformationssystem Straße“ ist es möglich, das Straßenkataster und das Widmungsverzeichnis zusammenzuführen. Die Eingabe der Daten wird zum Anlass genommen, das Widmungsverzeichnis komplett zu überarbeiten und die Einstufung der Daten hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrsbedeutung zu überprüfen. Die dabei festgestellten Abweichungen werden dabei korrigiert.

 

 

Zu 1. Der Weg war bereits vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes 1961 öffentliche

         Verkehrsfläche und galt somit gem. § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet. Er war als Feldweg

         eingestuft und wurde 1992 teilweise eingezogen. Das übrig gebliebene Wegestück wird

         bereits seit 1982 ausschließlich als Geh- und Radweg genutzt. Es wurde jedoch versäumt,

         die Fläche für den landwirtschaftlichen Verkehr teileinzuziehen.

 

Zu 2. Der Holmredder galt gem. § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet und war als Gemeindestraße

         eingestuft. Er wurde 1981 zurückgebaut und wird seitdem als Geh- und Radweg genutzt.

         Die notwendige Umstufung wurde nicht durchgeführt.

 

Zu 3. und 4. Der Hohnbargsredder wurde im Widmungsverzeichnis 1969 bereits mit der

         sächlichen Verkehrsbedeutung eingetragen, eine Umstufung erfolgte jedoch nicht.

 

Zu 5. Es wurde ein neuer Wanderweg gebaut und gewidmet. Der „Feldweg In Viehwiese verlief

         parallel und existiert nicht mehr.

 

Zu 6. Der Wasserwerksweg wurde 1979 zur beschränkt öffentlichen Straße (Gehweg) gewidmet.

         Er erfüllt jedoch Erschließungsfunktion für das Wasserwerk, anliegende Anwohner und

         landwirtschaftliche Flächen und wird daher auch von Kfz befahren.

 

Zu 7. Der Weg nach An Dörpdiek gilt als gewidmet und ist als sonstige öffentliche Straße

         eingestuft. Tatsächlich wird jedoch ein Teil des Weges als Zufahrt zu einem Garagenhof

         genutzt und von Kfz befahren.

 

Zu 8. Die Straße Am Kanal gilt als gewidmet gem. § 57 Abs. 3 StrWG und ist eingestuft als

         Gemeindestraße. Sie wurde 1969 verkleinert und nur noch als Wanderweg genutzt.

         Zusätzlich wurde sie 1982 förmlich als Wanderweg gewidmet. Eine Einziehung für den

         Kfz-Verkehr sowie eine Umstufung erfolgte jedoch nicht.

 

Zu 9. Die Projensdorfer Straße wurde 1972 verlegt. Der alte Verlauf wurde jedoch nicht

         abgestuft. Dies wird nun nachgeholt. Soweit die Straße Erschließungsfunktion hat und

         von Kfz befahren wird, erfolgt eine Umstufung zur sonstigen öffentlichen Straße (Kfz-

         Zulassung). Die Verbindung zum Wanderweg Uferstraße wird für den Kfz-Verkehr

         teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße (Wanderweg) abgestuft.

 

Zu 10. Der Verbindungsweg zwischen Timm-Kröger-Straße und Julius-Fürst-Weg gilt als

           gewidmet gem. § 57 Abs. 3 StrWG und ist als Verbindungsweg (Geh- und Radweg)

           eingestuft. Die Wegefläche wurde verkauft, der Weg ist örtlich nicht mehr vorhanden.

 

Zu 11. Der Brandholzweg gilt als gewidmet gem. § 57 Abs. 3 StrWG. Durch den Bau des

           Skandinaviendammes wurde er örtlich teilweise überbaut und hat keine Verkehrs-

           bedeutung mehr. Der verbliebene Rest dient nur noch Naherholungszwecken.

 

Zu 12. Die Manrade ist in dem Bereich als beschränkt öffentliche Straße (Geh-und Radweg)

           eingestuft. Tatsächlich wird aber das Grundstück Manrade 47 über den Weg erschlossen

           und hat eine Zufahrt. Somit wird eine kleine Strecke mit Kfz befahren und muss somit

           umgestuft werden.

 

Zu 13. Der Feldweg in Manrade gilt als gewidmet gem. § 57 Abs. 3 StrWG. Er ist jedoch örtlich

           nicht mehr vorhanden und muss daher eingezogen werden.

 

Zu 14. Der Samlandweg zwischen Samlandweg und Fontanestraße wurde am 25.05.1968 zur

           Gemeindestraße gewidmet. Das Wegestück ist vom baulichen Zustand und der

           Verkehrsbedeutung jedoch nur ein Geh- und Radweg und muss daher für den Kfz-Verkehr

           teileingezogen und umgestuft werden.

 

Zu 15. Der Ankerplatz wurde am 03.03.1979 zur Gemeindestraße gewidmet. Da er jedoch nur

           über eine Treppenanlage bzw. über Gehwege zu erreichen ist und nicht mit Kfz befahren

           werden kann, hat er nicht die Funktion einer Gemeindestraße und muss daher umgestuft

           werden.

 

Zu 16. Der August-Hinrichs-Weg wurde am 25.05.1968 zur Gemeindestraße gewidmet.

           Tatsächlich hat er jedoch nur die Verkehrsbedeutung eines Geh- und Radweges und wird

           von Kfz nicht genutzt. Er ist daher teileinzuziehen und umzustufen.

 

Zu 17. Die Karlstraße, die Hospitalstraße zwischen Rosalind-Franklin-Straße und Michaelisstraße

           sowie Teile des Klaus-Groth-Platzes gelten als gewidmet gem. § 57 Abs. 3 StrWG und

           sind als Gemeindestraßen eingestuft. Tatsächlich sind sie schon seit Jahren überbaut und

           örtlich nicht mehr vorhanden. Sie sind daher einzuziehen.

 

Zu 18. Nach dem Ausbau des Holsteinkreisels wurden Teile des Mühlenweges und der Fußweg

           nach Kronshagen teilweise überbaut und sind örtlich nicht mehr als Verkehrsflächen vor-

           handen. Sie sind daher einzuziehen.

 

 

Da lediglich die straßenrechtliche Einstufung der tatsächlichen, örtlich seit Jahren unveränderten Situation angepasst wird, wurde auf eine Beteiligung der Ortsbeiräte verzichtet.

 

 

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister

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Anlagen

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