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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0801/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Gemäß § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. V. m. § 4 Abs. 1 - 4 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel für den Beirat für Menschen mit Behinderung werden die Mitglieder und Stellvertretungen des Beirates für Menschen mit Behinderung von der Ratsversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Gesamtwahl. Die Ratsversammlung wählt die in der Anlage genannten Personen zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des XI. Beirates für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Kiel.

 

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Sachverhalt/Begründung

Nach § 4 Abs. 1 - 4 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel für den Beirat für Menschen mit Behinderung werden die Mitglieder und Stellvertretungen des Beirates für Menschen mit Behinderung von der Ratsversammlung gewählt.

 

Der Beirat für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Kiel setzt sich zusammen aus

 

  • je einer Vertretung der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen, die zugleich Mitglied eines städtischen Ausschusses ist,
  • vier Vertretungen der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel,
  • zwei Vertretungen der Sozialverbände mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel und
  • regelmäßig acht Vertretungen aus den Selbsthilfeorganisationen und Vereinen für die Belange der Menschen mit Behinderung mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel.

 

Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen wurden entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 - 3 der Satzung durch die Kieler Ratsfraktionen, die Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Kiel, den Sozialverband Deutschland e.V, Kreisverband Kiel und den Sozialverband VdK Nord e.V., Ortsverband Kiel vorgeschlagen.

 

 

 

 

Die Vertretungen aus den Selbsthilfeorganisationen und Vereinen mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel wurden gemäß der Satzung auf Grund ihrer schriftlichen Bewerbung nach Aufruf über die Tagespresse vom bestehenden Beirat für Menschen mit Behinderung vorgeschlagen.

 

Nach § 4 Abs. 8 entspricht die Wahlzeit des Beirates die der Ratsversammlung. Bei Neuwahlen - auch im Falle von Verzögerungen bei den Neuwahlen - verbleiben die Mitglieder des bestehenden Beirates für Menschen mit Behinderung so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder durch die Ratsversammlung gewählt wurden.

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

 

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Anlagen

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