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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1005/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

  1. Die Abwägung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1019V „Schwentineufer Nord-Ost“ wird entsprechend der in Anlage 1 aufgeführten Vorschläge beschlossen.

 

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1019V „Schwentineufer Nord-Ost“ im Stadtteil Neumühlen-Dietrichsdorf, zwischen Heikendorfer Weg und Nordufer der Schwentine, durchzogen von der Straße An der Holsatiamühle wird in der vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

  1. Der Begründung (Anlage 2) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1019V „Schwentineufer Nord-Ost“ wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

I. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1019V „Schwentineufer Nord-Ost“ liegt nördlich und südlich der Straße An der Holsatiamühle am Nordufer der Schwentine. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 7.160 m².

 

II. Planerfordernis und Ziel der Planung

Das Plangebiet ist ein Teil des im Jahr 2010 durchgeführten städtebaulichen Ideenwettbewerbs für das Nord- und Südufer der Schwentine. Aus der Zusammenstellung der Wettbewerbsergebnisse und den hochbaulichen Vorentwürfen erarbeitete das Stadtplanungsamt im Jahr 2012 ein Gesamtkonzept für die Gestaltung der Schwentinemündung.

 

Bereits im Jahr 2007 wurde ein Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 964 „Schwentineufer Nord“ gefasst. Mit diesem Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren baulichen Entwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Nutzungsstrukturen am Nordufer der Schwentine geschaffen werden.

 

Eine bauliche Entwicklung auf den angrenzenden Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 1019V ist nach Rücksprache mit den dortigen Eigentümer*innen nicht erkennbar, so dass sich der Bebauungsplan 1019V nur auf einen Teilbereich nördlich und südlich der Straße An der Holsatiamühle konzentriert.

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1019V ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine standortadäquate Nutzung mit funktionaler Durchmischung und angemessener baulicher Dichte zu schaffen. Vorgesehen ist die Schaffung von ca. 100 Wohneinheiten und Gewerbeflächen in zwei Baukörpern mit jeweils einer Tiefgarage sowie ergänzenden oberirdischen Stellplätzen.

 

Die hochbaulichen Planungen wurden dem Beirat für Stadtgestaltung vorgelegt und grundsätzlich begrüßt. Noch nicht endgültig geklärt ist die genaue Farbgebung der Fassade. Vorgestellt wurden ein heller sowie ein roter Farbton. Der Beirat hat sich mehrheitlich für helles Ziegelmaterial oder eine Mischung aus hellem und rotem Ziegel ausgesprochen. Die endgültige Entscheidung soll nach Abstimmung mit der evoreal Projektgesellschaft Nr. 32 mbH (Vorhabenträgerin) im Rahmen einer Bemusterung vor Ort vor Baubeginn festgelegt werden.

 

Da das Bebauungsplanverfahren begonnen wurde, bevor der Grundsatzbeschluss (vgl. Drs.-Nr. 0991/2017) zur Umsetzung eines Anteils von 30% sozialem Wohnungsbau beschlossen wurde, waren ursprünglich keine geförderten Wohnungen vorgesehen. In der Sitzung des Bauausschusses am 06.10.2022 wurde der Antrag der Verwaltung mit der Drucksachennummer 0716/2022 zurückgestellt, bis erneute Verhandlungen mit der Vorhabenträgerin zur Erhöhung des Anteils an sozialem Wohnungsbau geführt wurden.

 

Daraufhin haben erneute Verhandlungen stattgefunden. Die Vorhabenträgerin ist bereit, einen Anteil von 10% der geplanten 98 Wohneinheiten als sozialer Wohnungsbau zu realisieren. Die dafür vorgesehenen 10 Wohnungen entsprechen 8,7% der zum Wohnen genutzten Geschossfläche. Dafür wurden beide Baukörper um etwa 1,0-1,5 m verbreitert. Der Bebauungsplanentwurf wurde dahingehend angepasst und der Entwurf anschließend in der Sitzung am 02.02.2023 durch den Bauausschuss beschlossen (vgl. Drs.-Nr. 0077/2023).

 

III. Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel stellt für diesen Bereich eine gemischte Baufläche dar. Da sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dieser Darstellung ableiten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs.1 BauGB mit Schreiben vom 22.04.2022 an der Bauleitplanung beteiligt. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 25.04.2022 bis zum 06.05.2022 durch Aushang der Planung im Rathaus und im Internet sowie durch die Unterrichtung und Erörterung am 28.04.2022 in einer Sitzung des Ortsbeirates Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

Die in den Beteiligungsschritten vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in Anlage 3 mit einem Behandlungsvorschlag zusammengefasst.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1019V „Schwentineufer Nord-Ost“ wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 02.02.2023 als Entwurf beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes wurde am 06.03.2023 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Auslegung fand vom 14.03.2023 bis zum 19.04.2023 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.03.2023 über die öffentliche Auslegung informiert und um Stellungnahme bis zum 20.04.2023 gebeten.

 

Die zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in Anlage 1 mit einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum Bebauungsplan Nr.1019V. Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf erhält diesen Antrag der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

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Anlagen

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