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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1025/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung) wird durch Beschluss der Ratsversammlung erlassen.

 

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Sachverhalt/Begründung

  1. Neufassung der Abfallgebührensatzung

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Satzungshistorie wird darauf verzichtet eine weitere Nachtragssatzung zu erlassen. Stattdessen wird die Abfallgebührensatzung neu gefasst.

 

  1. Inhaltliche Änderungen (die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):
  1. Gebühr für Restabfallentsorgung (§ 2 Abs. 1):

Ein um 5% niedriger umzulegender Aufwand (= 1 Mio. €) führt zur Restmüllgebührensenkung für Behälter bis zu 240 l, die größeren Behälter werden teurer. Zur detaillierten Begründung siehe Anlage 7 „Lineares Gebührenmodell ab 2024“. Weitere Einflüsse auf die Gebührenkalkulation entstehen durch gesetzliche, tarifliche und vertragliche Vorgaben.

 

Im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben wird zunächst das Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG (CO2-Abgabe) berücksichtigt. Hier entstehen Mehrkosten i. H. v. ca. 0,8 Mio. €. Zudem findet das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) bei der Gebührenkalkulation Berücksichtigung.

 

Im Rahmen von tariflichen Vorgaben (TVöD und neues Lohngruppenverzeichnis) entsteht eine Personalkostensteigerung i. H. v. 7 % (ca. 2 Mio. €) im Vergleich zur Gebührenkalkulation 2023.

 

Vertragliche Vorgaben finden ihren Einschlag in der Gebührenkalkulation im Rahmen von Kosteneinsparungen durch einen niedrigeren MVK[1]-Preis, i. H. v. ca. 3,4 Mio. €, Quersubventionierung der Biogebühr durch Restmüllgebühr i. H. v. 530.000 €, durch die Gebührenausgleichsrückstellung (Gebührenunterdeckung aus Vorjahren mussten mitberücksichtigt werden) sowie durch die Berücksichtigung von gestiegenen Baukosten im Rahmen der Deponierückstellung.

 

 

  1. Gebühr für Papierentsorgung (§ 2 Abs. 2):

Die Gebühr für die Papierentsorgung steigt um 5,9 %. Dies ist erforderlich, da die PPK-Gewichte sinken, so dass die Verwertungserlöse zurückgehen. Gleichzeitig ändert sich die notwendige Behälteranzahl nicht. Eine weitere Kostenbelastung entsteht durch die anstehende Erhöhung der Personalkosten sowie die allgemeinen Preissteigerungen, welche sich u. a. in erhöhten Fahrzeugkosten niederschlagen.

 

  1. Gebühr für Bioabfallentsorgung (§ 2 Abs. 3):

Die Gebühr für die Bioabfallentsorgung steigt um 1,7 %. Die Kostenbelastung entsteht durch die anstehende Erhöhung der Personalkosten im Rahmen der kommenden Tariferhöhung sowie durch einen höheren Entsorgungspreis, welcher durch eine vertraglich vereinbarte Preisgleitklausel zum Tragen kommt. Eine weitere Kostenbelastung resultiert aus den allgemeinen Preissteigerungen, welche sich u. a. in den erhöhten Fahrzeugkosten niederschlagen. Die Bioabfallgebühr wird über eine Quersubventionierung aus der Restabfallgebühr in Höhe von 530.000 € reduziert.

 

  1. Gebühr für den Transportzuschlag (§ 2 Abs. 4):

Die Gebühr für die Transportzuschläge steigen um 15 %. Da die Kosten der Transportzuschläge weitestgehend durch die Personalkosten bestimmt werden, wird hier durch die erwartete Erhöhung der Personalkosten im Rahmen der anstehenden Tariferhöhung eine deutliche Kostenbelastung entstehen.

 

  1. Gestellung und Transport einzelner Containertypen (§ 2 Abs. 5)

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen sowie die erhöhten Fahrzeugkosten. Die Fahrzeugkosten erhöhen sich, da der Dieselpreis zwar niedriger als 2023 prognostiziert wird, die niedrigeren Dieselkosten aber nicht die gestiegenen Reparatur- und Beschaffungskosten kompensieren können.

 

  1. Entsorgungsgebühren für Unterflurbehälter (§ 2 Abs. 6 a):

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen, die Linearisierung der Gebühren sowie die gestiegenen Fahrzeugkosten. Die Fahrzeugkosten erhöhen sich, da der Dieselpreis zwar niedriger als 2023 prognostiziert wird, die niedrigeren Dieselkosten aber nicht die gestiegenen Reparatur- und Beschaffungskosten kompensieren können.

 

  1. Gestellungsgebühr für Unterflurbehälter Typ A (§ 2 Abs. 6 b):

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen sowie die erhöhten Kosten für die Behälterbeschaffung.

 

  1. Gestellungsgebühr für Unterflurbehälter Typ B (§ 2 Abs. 6 c):

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen sowie die erhöhten Kosten für die Behälterbeschaffung.

 

  1. Gebühren für Sondergestellungen (§ 3 Abs. 2 a):

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen sowie die erhöhten Fahrzeugkosten. Die Fahrzeugkosten erhöhen sich, da der Dieselpreis zwar niedriger als 2023 prognostiziert wird, die niedrigeren Dieselkosten aber nicht die gestiegenen Reparatur- und Beschaffungskosten kompensieren können.

 

  1. Gebühren für Sondergestellungen (§ 3 Abs. 2 b):

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen sowie die erhöhten Fahrzeugkosten. Die Fahrzeugkosten erhöhen sich, da der Dieselpreis zwar niedriger als 2023 prognostiziert wird, die niedrigeren Dieselkosten aber nicht die gestiegenen Reparatur- und Beschaffungskosten kompensieren können.

 

  1. Befristete Gestellung von Containern (§ 3 Abs. 3)

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen. Die Fahrzeugkosten erhöhen sich, da der Dieselpreis zwar niedriger als 2023 prognostiziert wird, die niedrigeren Dieselkosten aber nicht die gestiegenen Reparatur- und Beschaffungskosten kompensieren können.

 

  1. Gebühren für Restabfallsäcke (§ 3 Abs. 4):

Die Gebühr für Restabfallsäcke fällt, insbesondere aufgrund der Linearisierung der Gebühren, von 6,50 € auf 5,40 €.

 

  1. Gebühren in Sonderfällen – überlassungspflichtige Sonderabfälle (§ 4 Abs. 1):

Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen sowie die gestiegenen Entsorgungskosten. Die Fahrzeugkosten erhöhen sich, da der Dieselpreis zwar niedriger als 2023 prognostiziert wird, die niedrigeren Dieselkosten aber nicht die gestiegenen Reparatur- und Beschaffungskosten kompensieren können.

 

  1. Gebühren in Sonderfällen (§ 3 Abs. 9 - Abs. 14):

Die Gebühren für die in § 3 Abs. 9 - Abs. 14 aufgeführten Fälle werden im Rahmen der Gebührenkalkulation angepasst. Maßgeblicher Grund für die Gebührenerhöhung sind die tariflich bedingten Personalkostensteigerungen. Zudem erhöhen sich die Fahrzeugkosten, da der Dieselpreis zwar niedriger als 2023 prognostiziert wird, die niedrigeren Dieselkosten aber nicht die gestiegenen Reparatur- und Beschaffungskosten kompensieren können.

 

  1. Deponiegebühren (§ 5 und Anlage 1 zu § 5)

Die Gebühren für die Benutzung der Deponie werden aufgrund der aktuellen Kalkulation angepasst. Zur Verbesserung der Transparenz werden sämtliche Deponiegebühren in Anlage 2 aufgeführt.

 

  1. Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen (§ 6 Abs. 1):

Die Gebühren auf den Wertstoffhöfen müssen angehoben werden, da die allgemeinen Personalkosten, sowohl im operativen als auch im administrativen Bereich, gestiegen sind. Die höheren administrativen Kosten resultieren u.a. aus der erforderlichen konzeptionellen Arbeit für den Ausbau des Wertstoffzentrums Wellsee (WSZ) sowie aus der Zusammenlegung des WSZ mit der Schadstoffsammelstelle. Zudem sind die Entsorgungskosten massiv angestiegen. 

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1:

Gebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung)

Anlage 2:

Synopse

Anlage 3:

Kalkulation Restabfallgebühr

Anlage 4

Kalkulation Papiergebühr

Anlage 5

Kalkulation Bioabfallgebühr

Anlage 6

Quersubventionierung 2024

Anlage 7

Lineares Gebührenmodell ab 2024

 

 

 

Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt und das Amt für Finanzwirtschaft haben diese Vorlage zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Der Oberbürgermeister

 


[1] MVK = Müllverbrennung Kiel GmbH & Co. KG.

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