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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0865/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Der Beschluss des Bauausschusses vom 25.10.2012 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 996V Liselotte-Hermann-Straße“ für das Baugebiet Kiel-Wellsee, Liselotte-Herrmann-Straße, Segeberger Landstraße, Elisabeth-von-Thadden-Straße wird aufgehoben.

 

2.               Die Auslegung der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 672a für das Baugebiet Kiel-Wellsee, im nördlichen Bereich die Flächen östlich des Sportplatzes von Fortuna Wellsee, südlich der Segeberger Landstraße, westlich der Kleingärten der Landverwertung e.V. und im südlichen Bereich die Flächen nördlich des 2. Bauabschnittes und östlich des 3. Bauabschnittes der Entwicklungsmaßnahme Kiel-Wellsee, westlich des Kreisauer Ringes (einschließlich) wird beschlossen.

 

3.               Die Auslegung der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 672b für das Baugebiet Kiel-Wellsee, südlich der Segeberger Landstraße, westlich der hinteren Grundstücksgrenzen Segeberger Landstraße Nr. 56-76a und der Kleingartenanlage Seelenkamp, nördlich des 2. Bauabschnitts der Entwicklungsmassnahme Kiel-Wellsee und des Kreisauer Ringes, östlich der Liselotte-Herrmann-Straße und des Grundstückes Segeberger Landstraße 46a, einschließlich des Grundstücks Segeberger Landstraße 44 wird beschlossen.

 

4.               Für den Stadtteil Kiel-Wellsee wird für das Baugebiet zwischen Liselotte-Herrmann-Straße, Segeberger Landstraße und Elisabeth-von-Thadden-Straße der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 996V „Nahversorger Liselotte-Hermann-Straße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

 

5.              Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 996V im Stadtteil Kiel-Wellsee für das Baugebiet zwischen Liselotte-Herrmann-Straße, Segeberger Landstraße und Elisabeth-von-Thadden-Straße und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

              Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt:

 

I. Geltungsbereich

Das circa 0,9 Hektar umfassende Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 996V liegt dlich der Segeberger Landstraße zwischen der Liselotte-Hermann-Straße und der Elisabeth-von-Thadden-Straße. Das Plangebiet ist überwiegend unbebaut, lediglich auf einem Teilgrundstück befinden sich ein Einfamilienhaus und ein leer stehendes Geude, dier die Realisierung des Vorhabens abgebrochen werden sollen. Die Flächen sind im Wesentlichen naturnah bewachsen.

 

II. Teilaufhebungen von Bebauungsplänen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 996V deckt Teile aus den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 672a und Nr. 672b ab. Beide Bebauungspläne setzen entlang des Straßenverlaufs Liselotte-Herrmann-Straße/Segeberger Landstraße jeweils ein allgemeines Wohngebiet und im rückwärtigen Teil ein Reines Wohngebiet fest. Die jeweiligen Teilbereiche werden parallel zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 996V aufgehoben. Statt der Wohnnutzung wird ein Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel festgesetzt.

 

III. Planungsziel

Der Siedlungsbereich Kiel-Wellsee weist Defizite in der Nahversorgung auf (vgl. Gesamt-städtisches Einzelhandelskonzept Kiel GEKK, S. 15). Deshalb wurde die Verwaltung im Rahmen des Arbeitsprogramms zur Umsetzung des GEKK (Drs.-Nr. 0181/2011) beauftragt,  Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

 

Nach einer Strukturuntersuchung und der öffentlichen Diskussion im Ortsbeirat Wellsee soll auf dem Grundstück Liselotte-Hermann-Straße/Ecke Segeberger Landstraße eine Einzelhandelsnutzung mit einem Lebensmittelvollversorger mit bis zu maximal 1.200 m2 angesiedelt werden.

Dieser zentrale Bereich im Schnittpunkt von Neu- und Altwellsee bietet sich durch seine sehr gute Erreichbarkeit für den gesamten Stadtteil Wellsee an.

 

Die KiWi, Kieler Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft mbH, hat im Auftrag der Landeshauptstadt Kiel die Vermarktung und den Verkauf dieses Grundstückes mittels eines Interessenbekundungsverfahrens vorbereitet.

 

Die Erschließung des geplanten Verbrauchermarktes soll über die Liselotte-Hermann-Straße erfolgen. Diese Zufahrt soll zugleich der Erschließung der südlichen angrenzenden Fche (außerhalb des Geltungsbereichs) dienen. Hier könnte planungsrechtlich die Errichtung einer 2-Feld-Sporthalle ermöglicht werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 996V soll mit der Festsetzung eines Sondergebiets „Großflächiger Einzelhandel die planungsrechtlichen Voraussetzungenr eine wohnortnahe Nahversorgung der Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil Wellsee schaffen.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde nicht frühzeitig an der Bauleitplanung (§ 3 Abs. 1 BauGB) beteiligt. Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens wurde der Ortsbeirat Wellsee/Krons-burg/Rönne eingebunden. Die Planungen des künftigen Eigentümers wurden dem Ortsbeirat am 01.04.2014 vorgestellt und von diesem begrüßt.

 

V. Verfahrenshinweise

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 996V wurde am 25.10.2012 durch den Bauausschuss beschlossen. Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 996V weichen von den Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln

sind, wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Daher wurde am 08.11.2012 der Beschluss über die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

 

Um eine rasche Umsetzung der Planung und Inwertsetzung des brachliegenden Geländes zu ermöglichen, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 996V gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Hierbei werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung angepasst. Der Aufstellungsbeschluss über die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher entbehrlich und wird aufgehoben.

 

Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor:

 

- Das Vorhaben dient der Innenentwicklung, da sich das entsprechende Plangebiet in das bestehende Siedlungsgebiet einfügt.

 

- Die Größe des Bebauungsplangebietes beträgt insgesamt rund 8.800. Hiervon werden 5.700 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel festgesetzt. Mit den beabsichtigten Festsetzungen ergibt sich eine Grundfläche von weniger als 20.000 , die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Größe der Grundfläche liegt damit unterhalb der in § 13a BauGB genannten 20.000 m², die für die Durchhrung des Bebauungsplanverfahrens nicht überschritten werden dürfen.

 

-  Im Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel wird die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von maximal 920 m² vorbereitet. Daher ist gemäß Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG), Anlage 1, Nummer 10.2 zu prüfen, ob eine UVP für den Verbrauchermarkt erforderlich ist (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls).

Die UVP-Vorprüfung hat keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ergeben. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Sowohl europäische Vogelschutzgebiete als auch sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sind in der Nähe des Plangebietes nicht vorhanden. Daher besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Somit wird der Bebauungsplan Nr. 996V gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt und bekanntgemacht.

 

Es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde nicht frühzeitig an der Bauleitplanung (§ 3 Abs. 1 BauGB) beteiligt. Die Planungen des künftigen Eigentümers wurden dem Ortsbeirat am 01.04.2014 vorgestellt.

 

Der Ortsbeirat Wellsee/Kronsburg/Rönne erhält diese Vorlage zur Kenntnis. Das Vorhaben soll im November 2014 erneut im Ortsbeirat vorgestellt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

 

 

gez. Peter Todeskino

rgermeister

 

 

 

Anlage 1: Begründung

Anlage 2: Geltungsbereich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 672a

Anlage 3: Geltungsbereich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 672b

Anlage 4: Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 996V

Anlage 5: Bebauungsplan Nr. 996V (DINA 3)

 

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Anlagen

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