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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0042/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Mit Beschlüssen des Bauausschusses vom 13.08.2020 sowie des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit vom 27.08.2020 wurde die Beschlussvorlage Drucksache 1055/2019 -Verkauf der städtischen Liegenschaft „Oppendorfer Fußweg 113 in Schönkirchen“-

bis zur Vorlage einer Geschäftlichen Mitteilung zur Klärung der nachfolgenden Fragen zurückgestellt:

 

 

  1. Wäre es möglich, die Scheune für Wohnzwecke umzubauen, das Grundstück zu teilen und den Uferstreifen zu schützen?

Antwort: Nach Aussage des Kreises Plön genießt das kleinere Gebäude keinen Bestandschutz mehr. Die zuständige Bauaufsicht bittet, zur rechtssicheren Aussage eine Bauvoranfrage zu stellen.

Ein ca. 18 m breiter Uferstreifen würde nicht mitveräußert und würde im Eigentum der Stadt verbleiben.

 

  1. Könnte dort zusammen mit Schönkirchen eine öffentliche Badestelle betrieben werden?

Antwort: Eine Badestelle ist von der Gemeinde Schönkirchen nicht vorgesehen und wird von dort nicht befürwortet.

 

  1. Wäre es möglich, das Grundstück an die Gemeinde Schönkirchen zu verkaufen?

Antwort: Der Gemeinde Schönkirchen wurde ein Kaufangebot unterbreitet. Sie ist an einem Ankauf nicht interessiert.

 

  1. Hat Schönkirchen möglicherweise ein Grundstück im Kieler Stadtgebiet, so dass man tauschen könnte?

Antwort: Es ist keine Fläche im Kieler Stadtgebiet bekannt.

 

 

Darüber hinaus wurde geprüft, ob die Gebäude abgerissen werden können, um das Grundstück als Ausgleichsfläche zu nutzen.

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wird die Umwidmung des Flurstückes in eine Ausgleichsfläche ausdrücklich begrüßt. Die Fläche gehört zum Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) „Untere Schwentine“. Im Managementplan zum Gebiet ist das Grundstück unter der Rubrik „Rückbau ungenutzter Siedlungsstrukturen“ verzeichnet.

Ein mögliches Entwicklungsziel ist in Absprache zwischen dem Umweltschutzamt und dem Grünflächenamt eine natürliche Waldbildung über Sukzession.

Eine Flächenentsiegelung ist als Ausgleich anrechenbar und kann für jeden Eingriff in Form von Neuversiegelung im Verhältnis 1:1 verrechnet werden.

Die Kosten für den Abbruch der Gebäude und die Entsiegelung der Fläche werden auf ca.  135.000 € geschätzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

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Anlagen

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