Infosystem Kommunalpolitik
Antrag eines Beirates - 0905/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Regeln für E-Scooter-Anbieter und Nutzende
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag eines Beirates
- Federführend:
- Amt für Soziale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Entscheidung
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Nov 4, 2021
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Jan 13, 2022
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Mar 31, 2022
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Antrag
Beschlüsse:
07.10.2021 | Beirat für Seniorinnen und Senioren |
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Abstimmung: Einstimmig |
Antrag:
- Das Tiefbauamt der Landeshauptstadt Kiel wird aufgefordert, Regeln für die Erlaubnis für die Bereitstellung von E-Scootern aufzustellen, die die bestehende Gefahrenlage im öffentlichen Verkehrsraum deutlich vermindern.
- Das Bürger- und Ordnungsamt wird aufgefordert, Verstöße gegen diese Regeln gegenüber den Anbietern und Verstöße gegen die ordnungs- und verkehrsrechtlich unrechtmäßige Nutzung zu ahnden.
Die inhaltlichen Anforderungen dazu ergeben sich aus der nachfolgenden Begründung.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Bisher ist die Bereitstellung und Nutzung von E-Scootern in Kiel mehr oder weniger geduldet, weil der öffentliche Verkehrsraum grundsätzlich für alle offensteht, es sei denn, die Gefahrenabwehr erfordert ein Eingreifen.
Deshalb hat die Stadt Kiel - Tiefbauamt - mit derzeit 4 Anbietern allgemeine Vereinbarungen getroffen, die aber letztlich nicht gerichtsfest sind. Das Tiefbauamt ist angesichts der Vielzahl von Gefahren durch auf Geh- und Radwegen und Ein- und Ausfahrten liegenden oder falsch abgestellten E-Scootern bemüht, Sammelpunkte einzurichten (Muster könnten evtl. die Mobilitätsstationen sein) und über die Nutzungsbedingungen der Anbieter die Nutzenden entsprechend zu verpflichten.
Das Bürger- und Ordnungsamt ist bemüht, bei Bekanntwerden von eklatanten Verstößen gegen die Nutzenden vorzugehen.
Dies alles wird nach derzeitigen Erkenntnissen und Wahrnehmungen nicht ausreichen, die Situation im öffentlichen Verkehrsraum zu entschärfen.
Deshalb sollte für das Verwaltungshandeln ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. November 2020 maßgeblich werden, in dem das OVG festgestellt hat, dass das kommerzielle Aufstellen z.B. von Leihrädern kein Gemeingebrauch der Straßen ist. Vielmehr benötigen die Verleiher eine Sondernutzungserlaubnis der Kommune. Damit entsteht für die Kommunen die Möglichkeit, die Vergabe einer solchen Sondernutzungserlaubnis an Bedingungen zu knüpfen.
Für den Beirat für Seniorinnen und Senioren der Landeshauptstadt Kiel bedeutet dies, dass den Anbietern von E-Scootern strengere Regeln mit Sanktionen bis hin zum Entzug der Sondernutzungserlaubnis auferlegt werden sollten. Hierzu gehören dann nicht nur einzuhaltende Verhaltensregeln für das Abstellen der E-Scooter, sondern auch für die Nutzung im „fließenden“ Verkehr. In Anbetracht vermehrter Unfälle und Beinahe-Unfälle durch die Nutzung der E-Scooter müsste in die Regelungen auch eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit aufgenommen werden, z.B. wie sie für elektrische Rollstühle vorgeschrieben ist.
gez. Karl Stanjek f. d. R. Maria Rudolph
Vorsitzender des Beirates Geschäftsführerin des Beirates
für Seniorinnen und Senioren für Seniorinnen und Senioren