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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0421/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der Übertragung der in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke und Gebäude durch die Landeshauptstadt Kiel an die Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG (KiWoG) zum Verkehrswert wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

  1. Zusammenfassung

Durch den Beschluss der Ratsversammlung vom 19.09.2019 (Drs. 0741/2019) „Gründung einer städtischen Wohnungsgesellschaft in Kiel“ wurde u. a. beschlossen, „… alle weiteren zum aktuellen Zeitpunkt im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücke mit reiner Wohnbebauung sowie Grundstücke, auf denen reine Wohnbebauung vorgesehen ist, nach Gründung der KiWoG an diese zu übertragen. Alle Grundstücke sollen ohne Forderung eines Gegenwertes an die KiWoG übertragen werden. Bezüglich der Übertragungen wird die Verwaltung der Selbstverwaltung konkrete Beschlussvorlagen vorlegen.“ Dem kommt die Verwaltung mit dieser Beschlussvorlage nach.

 

  1. Sachverhalt

Aktuell stehen zur Übertragung an die KiWoG die aus Anlage 1 ersichtlichen Grundstücke und Gebäude an. Es sollen insgesamt 30 Wohn- und 3 Gewerbeeinheiten übertragen werden. Die Gewerbeeinheiten befinden sich in Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung. Die Buchwerte der Grundstücke und Gebäude sowie die Verkehrswerte werden derzeit ermittelt. Gemäß § 89 GO Schleswig-Holstein ist die Übertragung der Grundstücke und Gebäude zum Verkehrswert (Marktwert) erforderlich. Der Verkehrswert der einzelnen Grundstücke und Gebäude wird von einem*er Gutachter*in ermittelt, der*die ein einfaches Gutachten („Kurzgutachten“) mit dem Ertragswertverfahren zum Bewertungsstichtag erstellt. Der*die Gutachter*in wird vom Dezernat IV beauftragt. Die Anlagenbuch- und Bilanzwerte der Landeshauptstadt Kiel und der KiWoG werden zum gleichen Stichtag angepasst.

 

  1. Verfahren der Übertragung

Die Übertragung erfolgt im Rahmen einer Betrauung der KiWoG durch die Landeshauptstadt Kiel. Eine Betrauung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes und der dazu ergangenen Richtlinien vorliegen, d.h., wenn eine Belegungs- oder Preisbindung für die zu übertragenden Grundstücke und Gebäude erfolgt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Übertragungsvertrag zu erstellen und die grundbuchliche Umschreibung der betroffenen Immobilien zu veranlassen.

 

  1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Bilanz der LHK / KiWoG sowie steuerrechtliche Auswirkungen

Die Grundstücke und Gebäude werden bei der KiWoG in die Kapitalrücklage eingelegt und erhöhen das Eigenkapital der Gesellschaft. Auf Grund der gewählten Rechtsform der Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG führt die Übertragung der Grundstücke und Gebäude nicht zu einer Grunderwerbsteuerpflicht bei der KiWoG.

 

Im städtischen Haushalt wird der Anlagenbuchwert im Teilplan 1115 Immobilienwirtschaft als Abgang gebucht. Die Differenz von Anlagenbuchwert und Verkehrswert wird als Ertrag den Haushalt verbessern. Zudem erhöht sich die Finanzanlage am Eigenbetrieb Beteiligungen, der die Anteile an der KiWoG hält.

 

Die Grundstücke und Gebäude befinden sich bei der Landeshauptstadt Kiel im hoheitlichen und damit steuerlich unbeachtlichen Bereich. Deshalb führt dies nicht zur Aufdeckung eventuell vorhandener stiller Reserven bzw. nicht zu einem ertragssteuerlich relevanten Gewinn.

 

 

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

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Anlagen

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