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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0430/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die Satzung der Landeshauptstadt Kiel zur Bedarfsmeldung der frühkindlichen Förderung in Kindertageseinrichtungen und geförderter Kindertagespflege vom 27.12.2016 wird aufgehoben.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Im Jugendamt wird in der Stabsstelle für Kita-Bedarfsplanung, Qualitätssicherung in der Kindertagesbetreuung und Servicebüro Elternberatung (54. KTE-P) ein Beratungs- und Unterstützungsservice für Eltern angeboten, die Informationen über Kita-Plätze oder Unterstützung bei der Platzsuche in einer Kindertageseinrichtung bzw. Tagespflegestelle benötigen.

Mit der Satzung zur Bedarfsmeldung vom 27.12.2016 (s. Anlage) wurde sichergestellt, dass die Eltern unter dreijähriger Kinder sich bei der Betreuungsplatzsuche ihrer Kinder drei Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn an das Servicebüro wenden mussten, sofern in der favorisierten Kita oder Tagespflegestelle kein Platz zur Verfügung gestellt werden konnte. Dies diente u.a. zur Wahrung des Rechtsanspruchs auf einen Tagesbetreuungsplatz und entsprach der gesetzlichen Regelung aus dem Sozialgesetzbuch VIII sowie dem damaligen Kindertagesstättengesetz.

 

Mit dem neuen Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) wurden zum 01.01.2021 in § 5 die für verschiedene Altersgruppen geltenden Rechtsansprüche auf einen Tagesbetreuungsplatz geregelt.

In Absatz 5 wird klargestellt, dass der Rechtsanspruch voraussetzt, dass drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes der örtliche Träger der Jugendhilfe (für Kiel das Jugendamt) darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2022 wurde zum 01.01.2022 mit einem im Paragraphen eingefügten Satz klargestellt, dass die Inkenntnissetzung des örtlichen Jugendhilfeträgers insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal erfolgen kann.

 

Das Onlineportal ist Teil der vom Land bereitgestellten Kita-Datenbank und informiert die Bürger*innen über die in Kiel vorhandenen Kitas und Tagespflegestellen. Zudem können Eltern darüber ihre Kinder in bestimmten Einrichtungen voranmelden. Mit der Konkretisierung wurde deutlich, dass bereits die Voranmeldung über das Onlineportal zur Inkenntnissetzung ausreicht und den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gegenüber dem örtlichen Jugendhilfeträger auslöst.

 

Der Anspruch darf daher nicht länger von einer schriftlichen Bedarfsanmeldung bei der Landeshauptstadt Kiel (§ 4 der Satzung) abhängig gemacht werden. Da diese Regelung Hauptzweck der Satzung war, sollte die Satzung aufgehoben werden. Eine neue oder ergänzende Regelung durch eine Satzung ist nicht angezeigt, da das KiTaG die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs hinreichend regelt.

 

Die weiteren Leistungen des Servicebüros Elternberatung sind von der Satzungsaufhebung nicht betroffen und bleiben erhalten. Hinweise auf das Servicebüro erfolgen durch Informationsmaterial in Auslagen, Kitas und bei sozialen Trägern sowie über das Internet. Zudem wird eine Möglichkeit, direkt auf den Präsentationsseiten der einzelnen Kitas einen Hinweis aufzunehmen, ebenso erarbeitet wie ein Konzept, mit welchem das Beratungsangebot nach und nach tageweise in die einzelnen Sozialräume gebracht wird. Das Angebot der Elternberatung wird gut angenommen. In den Zeiten der Pandemie erfolgte dies vorwiegend über Telefon oder E-Mail. Es gibt außerdem eine offene Sprechstunde im Neuen Rathaus.

 

 

 

 

Renate Treutel

Bürgermeisterin

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Anlagen

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