Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen

Infos zu Häufigen Fragen

Sie reichen das Begleitdokument für den Weintransport online, per Post oder Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort. Sie erstellen das Begleitdokument unmittelbar vor dem Weintransport, wenn der Wein auf das Transportfahrzeug aufgeladen ist und die endgültige Literzahl des Transports feststeht.

Das Begleitdokument bezieht sich nur auf diesen Transport und kann nicht für andere Transporte verwendet werden.

Das elektronische Weinbegleitdokumentverfahren (eWeinBV) ermöglicht es Ihnen, das Weinbegleitdokument online zu erstellen:

  • Vor dem anstehenden Transport melden Sie sich in der Anwendung des eWeinBV mit Ihrer Benutzerkennung an und bereiten das elektronische Weinbegleitdokument vor.
  • Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie online eintragen können.
  • Sie bestätigen abschließend, dass alle gemachten Angaben korrekt sind.
  • Das Begleitdokument wird erstellt, erhält eine eindeutige Bezugsnummer und ist für Sie unveränderlich. Der Transport kann beginnen.
  • Alle Beteiligten (beispielsweise Fahrer, Kellerei, Kommissionäre) können jetzt das elektronische Weinbegleitdokument online abrufen, beziehungsweise erhalten dieses auf digitalem Weg.

Begleitdokument per Post oder per Fax einreichen:

  • Sie füllen das 5-fach Formular leserlich und vollständig aus.
  • Sie geben der Fahrerin oder dem Fahrer das Original mit. Die restlichen vier Durchschläge behalten Sie.
  • Die Fahrerin oder der Fahrer übergibt das Original am Zielort dem Weintransport-Empfänger (zum Beispiel der Kellerei).
  • Sie senden spätestens einen Tag nach dem Beginn des Transportes zwei Durchschläge per Pot oder per Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort.
  • Die zwei übrigen Durchschläge sind für Ihre Unterlagen.

Sie müssen lediglich das Begleitdokument erstellen und übermitteln. Es findet keine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung durch die Behörde statt.

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)

Fachbereich Verbraucherschutz

Fleethörn 29-31, 24103 Kiel

Telefon: 0431 988-7264

E-Mail: weinmeldungen@mllev.landsh.de

Es gibt keine Frist. Das Begleitdokument wird unmittelbar vor dem Transport erstellt. Eine Transportgenehmigung durch eine Behörde ist nicht nötig.

Begleitpapier: Art. 147 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 671), 
Art. 8 - 27 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); § 30 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66); §§ 18 – 24 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)

Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013

§ 30 Weingesetz (WeinG)

§§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)

Worum geht es?

Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.

Weinbauerzeugnisse sind

  • Trauben,
  • Traubenmost,
  • Maische,
  • Wein,
  • Perlwein,
  • Schaumwein,
  • Likörwein und
  • Brennwein.

Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.


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