Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse bei Einkommen außerhalb der Landwirtschaft beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

  • Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
  • schriftlicher Nachweis über den Befreiungsgrund

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

  • bei Antragsstellung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Für Sie besteht die Versicherungspflicht zur bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.

Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich beziehen in Form von:

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen oder
  • vergleichbarem Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Rente)

Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Antragstellung online:

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
  • Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Telefonische Antragstellung:

  • Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
  • Dort wird man Ihren Antrag fristwahrend aufnehmen.
  • Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötig Formular per Post oder elektronisch.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.

Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 

Die Befreiung beginnt, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.

Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.

Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.



Es gibt folgende Hinweise:

Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.

Worum geht es?

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen Alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind antragsberechtigt:

  • Landwirtinnen und Landwirte,
  • deren Ehefrauen und -männer und
  • deren mitarbeitende Familienangehörige.

Voraussetzung ist, dass Sie außerhalb der Landwirtschaft erzieltes Erwerbseinkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze jährlich regelmäßig beziehen.

Als Erwerbseinkommen gilt der regelmäßige Bezug von:

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen
  • vergleichbarem Einkommen oder
  • Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Mini-Job-Grenze überschreitet.

Das Erwerbseinkommen gilt als regelmäßig, wenn monatliches Einkommen über der Mini-Job-Grenze liegt. Bei Selbständigen ist das zu versteuernde, jährliche Einkommen zu Grunde zu legen.

Die folgenden Einkünfte gelten als außerlandwirtschaftliches Einkommen:

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
  • unter welcher Bezeichnung oder
  • in welcher Form sie geleistet werden.

Bei der Tätigkeit naher Angehöriger ist die tatsächliche arbeitsrechtliche Stellung entscheidend. Das betrifft mitarbeitenden Familienangehörige sowie Ehepartnerinnen und -partner im landwirtschaftlichen Betrieb. Geht die Mitarbeit über die reine familienhafte Mithilfe hinaus, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse kommt es darauf an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt tatsächlich bezogen wird.

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt). Hierunter fallen zum Beispiel die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit aus einem Gewerbe (zum Beispiel Hotel oder Handwerksbetrieb) oder als Arzt oder Rechtsanwalt. 

Vergleichbares Einkommen

Vergleichbare Einkommen sind insbesondere:

  • Bezüge von Ministerinnen und Ministern, parlamentarischen Staatssekretärinnen und -sekretären sowie Abgeordnetendiäten,
  • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einmalige oder laufende Leistung oder
  • Vorruhestandsgelder nach dem Vorruhestandsgesetz.

Erwerbsersatzeinkommen

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen (aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften). Es ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen.

Zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel: 

  • Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Unterhaltsgeld
  • vergleichbare Leistungen eines Sozialträgers

Zum langfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • Versorgungsbezüge
    • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
    • vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder
    • Vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten

Nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte

Bei folgenden Einnahmen ist eine Befreiung unabhängig von deren Höhe nicht möglich:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen)
  • Blindengeld
  • Bezüge während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
  • Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme des Berufsschadensausgleiches
  • Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie die beantragen.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit feststellen.

Die Befreiung endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder ein weiterer Befreiungsgrund vorliegt, müssen Sie dies sofort melden.


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