Amputationen bei Wirbeltieren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG): Anzeige
Infos zu Häufigen Fragen
In der Anzeige sind anzugeben:
- Der Zweck des Eingriffs,
- die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
- die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
- Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
- Name, Anschrift und Fachkenntnisse der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und deren Stellvertretung sowie der durchführenden Personen und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
- die Begründung für den Eingriff.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Zuständige Stellen in Kiel
Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Ebenso kann die Frist von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
Worum geht es?
Wenn bei Wirbeltieren das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke
- der Transplantation,
- des Anlegens von Kulturen oder
- der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen
erforderlich ist, muss dies der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Es handelt sich hierbei um die Durchführung eines anzeigepflichtigen Tierversuchsvorhabens.
Zuständige Stellen
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