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ALLRIS - Drucksache

Antrag der CDU-Ratsfraktion - 1255/2023-02

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Beratungsfolge

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Antrag

Die Verwaltung wird gebeten, analog zur Ausnahmegenehmigung Parken für Handwerker und Handwerkerinnen (siehe Drucksache 1070/2023 bzw. 1140/2023-01) auch den in Heilberufen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z.B. bei Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten), sowie Pflegediensten und Hebammen und für Auslieferungen von Sanitätshäusern Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, die erweiterte Parkberechtigungen (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 (1) StvO) im Rahmen einer ambulanten Behandlung bzw. Versorgung von immobilen Menschen in deren Zuhause beinhalten. Bedingung ist, dass die Fahrzeuge auf den jeweiligen Dienst angemeldet und durch Beschriftung als Dienstfahrzeug erkennbar sind.

Es werden die Ausnahmetatbestände und Gebühren analog zur Ausnahmeregelung "Parken für Handwerker und Handwerkerinnen" angewendet. 

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Sachverhalt/Begründung

Die Ratsversammlung hatte die Verwaltung gebeten, Lösungen für das Parkplatzproblem von ambulanten Pflegediensten und Hebammen zu erarbeiten. Der durch den Fachkräftemangel in der Pflege bestehende Druck hat zur Entscheidung der Verwaltung geführt, testweise eine Lösung herbeizuführen (Drs.0671/2020), um u.a. durch Erleichterungen bei der Parkplatzsuche, diesen (zeitlichen) Druck nicht noch zu verstärken. Die Probleme der Parkplatzsuche betrifft in zunehmendem Maße auch die in Heilberufen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wie z.B. bei Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten) im Rahmen einer ambulanten Behandlung von immobilen Menschen in deren Zuhause. Nach Aussage von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind diese oftmals gezwungen, verbotswidrig zu parken, um termingerecht Behandlungen oder Anschlusstermine durchführen zu können. Das ist kostbare Zeit, die dringend für die wartenden Patientinnen und Patienten benötigt wird.

Im Sinne der Gleichbehandlung soll hier für alle o.g. Berufsgruppen eine Regelung analog zum Handwerk angewendet werden.

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