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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1000/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der Vertreter der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel mbH SFK“ (SFK) wird angewiesen, der Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß Anlage zuzustimmen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Im Zusammenhang mit dem am 31. Juli 2015 in Kraft getretenen sogenannten Transparenzgesetzes und dem am 19. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft haben sich Änderungen der Gemeindeordnung ergeben, die eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages erfordern.

 

Es haben sich Änderungen in § 5 (Stammkapital, Stammeinlagen), § 8 (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft), § 9 (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates), § 11 (Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates), § 12 (Bestimmung der Gesellschafter), § 13 Gesellschafterversammlung, § 15 (Wirtschaftsplan) und § 16 (Jahresabschluss und Lagebericht) ergeben.

 

Mit dem sog. Transparenzgesetz wird das Ziel verfolgt, eine Offenlegung der Gesamtbezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung zu erreichen.

 

Im Hinblick auf die nächste Kommunalwahl wird eine Klarstellung hinsichtlich der Mandatslaufzeit der Organe vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird der § 9 Absatz 3 neu gefasst. Eine weitere Änderung betrifft den im § 9 neu gefassten Absatz 5. Die Gemeindeordnung sieht vor, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss auf die Gesellschaft sicherzustellen hat. Ausgehend von dem Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, ist infolgedessen das Recht aufgenommen worden, den entsandten Mitgliedern Weisungen zu erteilen.

 

Im § 9 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages wird das Recht des Eigenbetrieb Beteiligungen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, neu eingefügt.

 

Eine weitere wichtige, den Aufsichtsrat betreffende Änderung wurde im neu gefassten Absatz 2 des § 11 eingefügt. So kann die Gesellschafterversammlung sich künftig in Einzelfällen eine abschließende Entscheidung vorbehalten, indem bereits getroffene Beschlüsse des Aufsichtsrates binnen einer Woche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden können. Die Kommunalaufsicht hat diese Befugnis in den Mustergesellschaftsvertrag für kommunale GmbHs aufgenommen, damit der „Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft Rechnung getragen“ wird.

 

Übereinstimmend mit dem Rechtsamt sieht der EBK in der Ergänzung des § 13 die Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH als Gegenstand der gesetzlichen Vertretung. Bisher sah § 104 Abs. 1 Satz 2 GO a.F. vor, dass die/der gesetzliche Vertreter/in der Kommune in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollte. Diese Vorschrift ist entfallen. Mit der beantragten Änderung wird dies nun in den Gesellschaftsverträgen geregelt.

 

Die vorgesehenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind dem Aufsichtsrat der SFK in der Aufsichtsratssitzung am 28. März 2017 zur Kenntnis gegeben worden.

 

 

 

 

In Vertretung

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

 

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Anlagen

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