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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0523/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

a)Gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH ist die reguläre Amtszeit des Aufsichtsrates beendet. Aus Gründen der Klarheit werden dennoch folgende Mitglieder der Landeshauptstadt Kiel abberufen:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Herr Wolfgang Schulz

1. Ratsfrau Gesa Langfeldt

2. Ratsfrau Elisabeth Pier

2. Frau Michaela Pries

3. Ratsfrau Andrea Hake

3. Frau Dagmar Hirdes

 

b)Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeshauptstadt Kiel im Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH werden entsandt:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. ...............................................

1. ............................................

2. ...............................................

2. ............................................

3. ...............................................

3. .............................................

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH besteht gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus sechs Mitgliedern. Der/die Sozialdezernent/in der Landeshauptstadt Kiel ist kraft seines/ihres Amtes Mitglied im Aufsichtsrat, drei weitere Mitglieder werden von der Landeshauptstadt Kiel und zwei Mitglieder von der Arbeitnehmerschaft des Krankenhauses entsandt.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode der Landeshauptstadt Kiel, spätestens jedoch nach Ablauf der in § 102 AktG bestimmten Zeit. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.

 

Durch die Kommunalwahl am 6. Mai 2018 ist eine Entsendung neuer Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH seitens der Landeshauptstadt Kiel vorzunehmen.

 

Aufgrund des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentichen Dienst hatte die Gesellschafterversammlung auf Beschluss des Hauptausschusses vom 10.05.2017 (Drs. 0318/2017) festgelegt, dass der Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH bis zum 31.12.2021 zu mindestens einem Drittel mit Frauen besetzt werden soll.

 

Davon unabhängig gelten für die Entsendung durch die Landeshauptstadt Kiel besondere Regularien.

Das OVG Schleswig hat in dem Urteil vom 06.12.2017 (Az.: 3 LB 11/17) festgestellt, dass für die Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat einer GmbH § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden ist und dementsprechend Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, sofern es sich um einen atypischen Fall handelt, der regelmäßig nur dann gegeben wäre, wenn bei Beachtung der Geschlechterparität geeignete Bewerberinnen und Bewerber nicht oder nicht in ausreichender Zahl gefunden werden könnten. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.

 

Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Besetzung mit zwei Frauen und einem Mann nunmehr zwei Männer und eine Frau zu bestimmen sind. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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