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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0994/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die sechste Nachtragsgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (siehe Anlage 1) wird beschlossen.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen

(die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):

 

  1. Gebühr für die Rest-, Papier-, und Bioabfallbehälter (§ 2 Abs. 1-3)

 

  1. Die Gebühren für die Restabfallsammlung werden auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2019 neu berechnet. Die Behältergebühr steigt gegenüber dem Vorjahr um 12,3%. Auch für 2019 konnten Überschüsse aus Vorjahren gebührenmindernd in der Kalku­lation der Restabfallgebühren berücksichtigt werden. Die in 2014 begonnene Quersubventio­nierung der Biogebühr wird im Jahre 2019 in unveränderter Höhe fortgesetzt.

 

  1. Die Gebühren für die Bioabfallentsorgung müssen in 2019 um 9,9% erhöht werden. Grund hierfür sind die höheren Kosten der Bioabfallentsorgung in 2019, insbesondere durch gestiegene Lohnkosten.

Durch die Restabfallgebühr wird, wie bereits in den Vorjahren, ein Teil der fixen Kosten der Bioabfallentsorgung in Höhe von 420.000,00 € im Kalenderjahr 2019 mitfinanziert. Diese Mitfinanzierung ist erforderlich, weil die Gebührenerhöhung sonst deutlich höher hätte ausfallen müssen. Dies hätte die vom Wirtschaftsausschuss am 22.05.2013 (DrS. 0844/2012) beschlossen Ziel einer besseren Abfalltrennung und der Steigerung der Menge der getrennt gesammelten Bioabfälle widersprochen.

 

Eine Mitfinanzierung fixer Kosten der Bioabfallentsorgung durch die Restabfallentsor­gungsgebühr ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes Schleswig-Holstein (LAbfWG) zulässig. Hiernach können „in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der vorgehaltenen Bioabfallentsorgung einbezogen werden.“


§ 5 Abs. 2 Nr. 3 LAbfWG ermöglicht es Städten und Gemeinden, die keine Grund- und Zusatzgebühren erheben, die Fixkosten für die Bioabfallentsorgung aus der Bio­abfallentsorgungsgebühr auszugliedern und sie in die Leistungsgebühr für die Rest­abfallentsorgung einzubeziehen. Es ist danach auch zuzulassen, nicht die gesamten Fixkosten der Bioabfallentsorgung in die Restabfallentsorgung einzubeziehen, son­dern auch nur einen Teil der Fixkosten.

 

Vorliegend betragen die Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung 3.295.200,- € im Jahr 2019. Hiervon sind zumindest 675.000,- € Fixkosten. Hiervon soll ein Teil in Höhe von 420.000,- € in die Restabfallentsorgungsgebühr einbezogen werden (s. Anlage 4a).

 

  1. Die Gebühren für die Papierabfallentsorgung steigen in 2019 um 15,9%. Da die Kosten der Papierabfallentsorgung nur in Höhe der Differenz zwischen den entstandenen Kosten und den erzielten Verwertungserlösen der Papierentsorgung gebührenrelevant sind, bezieht sich diese Steigerung auf einen im Vergleich zu den anderen Entsorgungsgebühren (Bioabfall und Restmüll) nur relativ geringen absoluten Betrag. Zu der relativ hohen prozentualen Steigerung trägt wesentlich bei, dass die Verwertungserlöse im Wirtschaftsplan 2019 in einem deutlich geringeren Umfang steigen als die Kosten.

 

  1. Gebühr für den Transportzuschlag (§ 2 Abs. 4)

Die Gebühren für den Transportzuschlag werden aufgrund der aktuellen Gebührenkal­kulation angepasst. Die Gebühr wird um 4,3 % angehoben. Die Kosten des Transportzu­schlages sind nahezu vollständig Lohnkosten.

 

  1. Container ab 6 m³ Füllvolumen (§ 2 Abs. 5)

In 2019 wird die Großcontainergebühr kostendeckend kalkuliert und steigt um 64,00 €.

 

  1. Entsorgungsgebühr (§ 2 Abs. 6)

Die Entsorgungsgebühr für die Unterflurbehälter erhöht sich durch die Neuberechnung der Restmüllgebühr.

 

  1. Sondergestellungen / Sonderleerungen von Abfallbehältern (§ 3 Abs. 2)
    Die Gebühren für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für die zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten Behälters (Sonder­leerung) werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.

 

  1. Befristete Gestellung von Containern (§ 3 Abs. 3)

In 2019 wird die Großcontainergebühr kostendeckend kalkuliert und steigt um 64,00 €.

 

  1. Restabfall-, Grüngut- und Laubsack (§ 3 Abs. 4)

Die Gebühren für Restabfall-, Grüngut- und Laubsäcke werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.

 

  1. Reinigung und Austausch eines verschmutzten Behälters (§ 3 Abs. 9)

Die Gebühren werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.

 

  1. Sperrgut Plus“-Service (§ 3 Abs. 10)

Beim „Sperrgut Plus“-Service werden die Gebühren an die aktuelle Gebührenkalkulatio­n angepasst. Die Abholung von „Sperrgut-Plus“ Gegenständen kann durch den Bürger entweder in Einheit mit einem Termin für die Abfuhr von regulären Sperrgut-Gegenständen oder als gesonderter Termin nur für die Abfuhr von „Sperrgut-Plus“ Gegenständen beauftragt werden.

 

  1. Grüngutkarte (§ 3 Abs. 14)

Die Regelung ist zurzeit redundant vorhanden, da in § 6 die Gebühren auf den Wertstoffhöfen festgesetzt werden.

 

 

  1. Big Bags (§ 3 Abs. 14)

Die Gebühren für die Abfuhr von Abfällen über sogenannte Big Bags werden an die aktuel­len Gebührenkalkulationen angepasst.

 

  1. Biofilterdeckel (§ 3 Abs. 15)

Mit dem Einsatz der Biofilterdeckel kann die Geruchsbildung und ein Madenbefall in der Biotonne verringert werden. Mit der Einführung dieser freiwilligen Zusatzleistung erhalten die Grundstückseigentümer ein Angebot, um die genannten Nutzungshemmnisse bei Bedarf zu verringern. Der ABK erfüllt damit auch die Nachfrage von Kundenseite, da der Kreis Rendsburg-Eckernförde den Biofilterdeckel bereits anbietet.

 

  1. Deponiegebühren (§ 5 Abs. 2)

Grundsätzlich ist die unsachgemäße (nicht staubdichte Verpackung) Beförderung von asbesthaltigem Material bereits ein erheblicher Verstoß gegen die Gefahrgutbeförderungsvorschriften. Das Material wird zur Gefahrenabwehr durch frei werdende Asbestfasern auf der Deponie bewässert. Anschließend werden die Fahrzeuge neuverwogen. Diese Vorgehensweise stört in erheblichem Maße den Deponiebetrieb, bindet personelle Res­sour­cen und stellt ein potentielles Gesundheitsrisiko für Deponiepersonal und Anwohner dar. Die derzeit erhobene Gebühr deckt weder den Mehraufwand, der durch das Personal des ABK geleistet wird, noch entwickelt sie eine Lenkungswirkung. Die Fälle, in denen im Jahr 2017 ein solcher Mehraufwand betrieben werden musste, sind im Gegensatz zum Vorjahr deutlich angestiegen.

 

  1. Städtische Wertstoffhöfe (§ 6)

Die Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen werden aufgrund der aktuellen Gebüh­renkalkulation angepasst.

 

  1. Deponiegebühren (Anlage 1 zu § 5)

Grund hierfür ist eine Neuberechnung der Gebühren- und Entgelte für 2019. Für Abfälle, die zeit- und damit kostenaufwendig behandelt werden müssen oder zu einer erhöhten Sickerwasserbelastung führen können, sind höhere Annahmepreise vorgesehen.

 

Schlussbetrachtung:

Trotz erheblicher Kostensteigerungen, insbesondere bei den Personalkosten, konnten die Abfallgebühren in den letzten Jahren konstant gehalten werden. Für 2019 ist jedoch eine maßvolle Erhöhung der Restmüll-, Papier- und Bioabfallgebühren unumgänglich, da die Kostensteigerungen nicht mehr durch innerbetriebliche Optimierungen kompensiert werden können. Nur durch diese Maßnahme kann auch für 2019 ein qualitativ hochwertiger Service für die Kunden aufrechterhalten werden, ohne die Belange der Mitarbeiterschaft des ABK  unangemessen zu vernachlässigen.

Die Straßenreinigungsgebühr hingegen wird gesenkt, da aus den Vorjahren entsprechende Überschüsse an die Gebührenzahler zurückgegeben werden müssen.

In Summe ergibt sich hieraus eine moderate Zusatzbelastung der einzelnen Haushalte, die sich aus Sicht des ABK in einem vertretbaren Rahmen bewegt.

 

In der Anlage 6 ist beispielhaft dargestellt, wie sich die Gebühren durchschnittlich auf ein Einfamilienhaus bzw. auf ein Mehrfamilienhaus auswirken.

 

Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Der Oberbürgermeister

 

 

 

Dieser Beschlussvorlage sind folgende Anlagen beigefügt:

 

Anlage 1Nachtragssatzung

Anlage 2Synopse

Anlage 3Gebührenkalkulation Restabfallentsorgung 2019

Anlage 4aGebührenkalkulation Bioabfallentsorgung 2019

Anlage 4bErgänzung zur Gebührenkalkulation Bioabfallentsorgung 2019

Anlage 5Gebührenkalkulation Papierentsorgung 2019

Anlage 6Gebührenveränderungen – Auswirkung auf die Gebührenzahler

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Anlagen

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