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ALLRIS - Drucksache

Interfraktioneller Antrag - 1083/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

1. Es wird ein „Verhütungsmittelfonds“ zur finanziellen Unterstützung für der Hilfe bedürftiger Kieler Frauen und Männer in besonderen sozialen Notlagen ab dem 01. Juli 2019 eingerichtet und für das zweite Halbjahr 2019 mit dem Betrag von 20.000 Euro ausgestattet. Ziel des Fonds ist es, allen Kieler Frauen und Männern unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage und mit den Mitteln der ergänzenden kommunalen Sozialpolitik zur Durchsetzung ihres Rechtes auf ungehinderten Zugang zu möglichst sicheren, verträglichen und erschwinglichen Methoden der Empfängnisverhütung zu ermöglichen.

2. Ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2023 wird der „Verhütungsmittelfonds“ mit jährlich 40.000 Euro ausgestattet. Entsprechende Mittel sind in die Haushaltsaufstellung aufzunehmen.

3. Die Verwaltung wird gebeten, durch die städtische Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle im Amt für Gesundheit die Ziff. 1 und 2 umzusetzen und eine die Ziff. 1 und 2 umsetzende Vereinbarung mit den Trägern von Sexualberatungsstellen und anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen in der Landeshauptstadt Kiel abzuschließen.

4. Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel fordert

a) die Kieler Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages auf, sich für eine wenigstens landesweite Regelung einzusetzen, die für eine Gleichbehandlung bedürftiger Frauen und Männer in besonderen sozialen Notlagen bei der Familienplanung und Empngnisverhütung in allen schleswig-holsteinischen Städten und Gemeinden und eine staatliche Erstattung der den kommunalen Verwaltungen auch: der Landeshauptstadt Kiel entstehenden Kosten sorgt,

b) und die Kieler Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, sich für Gesetzesänderungen einzusetzen, durch die eine dauerhafte und bundesweit einheitliche Regelung mit Rechtsanspruch geschaffen wird, sodass

- Leistungsberechtigte nach dem SGB II,

- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII,

- Leistungsberechtigte nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG),

- Empfängerinnen von Leistungen nach dem BAföG,

- Empfängerinnen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),

- Bezieherinnen von Berufsausbildungshilfen,

- Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

und Personen mit vergleichbar geringem Einkommen auch ab dem vollendeten 20. Lebensjahr von den Kosten für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung vollständig, wirksam, unbürokratisch und niedrigschwellig entlastet werden und dabei die Gemeinden und Gemeindeverbände als Sozialleistungsträger mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet werden.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die Vereinten Nationen haben auf der Weltbevölkerungskonferenz in Kairo 1994 festgeschrieben, dass alle Frauen und Männer das Recht auf ungehinderten Zugang zu möglichst sicheren, verträglichen und erschwinglichen Verhütungsmethoden haben müssen. Dieses ist durch die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland und auch in Kiel nicht umfassend gehrleistet.

 

Frauen und Männer, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, müssen die Kosten für die Verhütung nach dem Gesetz aus eigenen Mitteln tragen. Menschen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II, dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, müssen die Kosten der Empfängnisverhütung aus ihrer Regelleistung begleichen.

 

r Sozialleistungsbezieherinnen und -bezieher war dies nicht immer so. Erst durch Artikel 28 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), das am 01. Januar 2004 in Kraft getreten war, waren Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger gesetzlich krankenversicherten Frauen und Männern gleichgestellt worden mit der Folge, dass für diese ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bis zum vollendeten 20. Lebensjahr besteht. Ab dem 01. Januar 2005 war das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten, nach dem Bezieherinnen und Bezieher des Arbeitslosengeldes II zwar weiterhin gesetzlich krankenversichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II), durch das GKV-Modernisierungsgesetz des Jahres 2004 aber nun auch für sie der Ausschluss einer Kostenübernahme für Verhütungsmittel wie für krankenversicherte Frauen und Männer mit Erwerbseinkommen ab dem vollendeten 20. Lebensjahr gilt.

 

Es liegen zwischenzeitlich durch das Amt für Gesundheit der Landeshauptstadt Kiel Berichte vor, dass die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in ganz Schleswig-Holstein seit dem Jahr 2004 zwar in der Tendenz leicht rückläufig war (2004:3.627 Abbrüche; 2017: 3.052 Abbrüche Quelle: Statistisches Bundesamt 2018, Statistik der Schwangerschaftsabbrüche. Anzahl Bundesländer. Schleswig-Holstein). Im städtischen Amt für Gesundheit wird eine zusätzliche kommunale Statistik geführt, die Gründe für die Schwangerschaftskonfliktberatung (als Voraussetzung für einen späteren etwaigen Schwangerschaftsabbruch) erfasst: Danach sind im Jahr 2004 noch 18,18% aller Beratungen aus „finanziellen Gründen/Überschuldung“ durchgeführt worden, im Jahr 2017 dagegen schon 33,16% aller Beratungen aus „finanziellen Gründen/Überschuldung“ (mit Spitzenwerten von 48,13% bzw. 46,77% aus diesen Gründen im Jahr 2013 bzw. 2014). Aus diesen erfassten Werten geht hervor, dass seit dem Jahr 2004 unter den Frauen und Männern, die sich über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruches beraten lassen, immer mehr werden, die dies aus wirtschaftlicher Not heraus tun.

Der Schluss, dass immer mehr Frauen und Männer aus wirtschaftlichen Gründen auf eine sichere Empfängnisverhütung verzichten und es in Folge dessen zu einem erheblichen Anstieg von Schwangerschaftskonfliktberatungsgesprächen kommt (s. pro familia/hintergrund, Regionale Kostenübernahmemodelle von Verhütungsmitteln für Menschen mit geringem Einkommen. Ergebnisse einer bundesweiten Erhebung bei Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort, 2015, S. 4; Stadt Dortmund, Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit dem Verhütungsmittelfonds für bedürftige Dortmunder Frauen in besonderen Notlagen, Drucksache 11045-13 S. 2), liegt nahe. Im städtischen Amt für Gesundheit wird deshalb seit dem Jahr 2018 eine erweiterte Statistik geführt, die nun auch die Kategorien „finanzielle Mittel für Verhütungsmittel fehlen“ und „bereits Abbrüche durchgeführt“ erfasst. In den kommenden Jahren werden statistische Zahlen zu diesen Angaben erwartet.

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll auf einfachem Wege durch einen vereinfachten Zugang zu empfängnisverhütenden Mitteln auch für Menschen in wirtschaftlicher Not der durch Zahlen belegten Zahl zunehmender Schwangerschaftsabbrüche aus wirtschaftlicher Not heraus vorgebeugt werden und dadurch die seelischen und körperlichen Belastungen dieser Abbrüche für die Betroffenen vermieden sowie die damit verbundenen Ausgaben für die öffentliche Hand reduziert werden.

 

Zu Ziff. 1, 2 und 3:

Obwohl eine Änderung der Gesetzeslage, die Sozialleistungsbezieherinnen und -bezieher wie vor dem Jahr 2004 wieder einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel gewährt, sozialpolitisch anzeigt wäre, wird die gegenwärtige Gesetzeslage mit dem kommunalen Modell eines „Verhütungsmittelfonds“r der Hilfe bedürftige Frauen und Männer in besonderen sozialen Notlagen nicht konterkariert. Dazu wäre die Stadt auch nicht befugt, sie ihre örtliche Sozialpolitik in das gesetzliche Regelungsgefüge einpassen muss. Zu der wirtschaftlichen Notlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Kostenübernahme allein nicht ausreichend sein darf, muss daher eine weitere Notlage hinzutreten, an die Verhältnisse vor Ort und die konkrete Lebenssituation einzelner Menschen anknüpft. Nach dem Vorbild der Stadt Dortmund wird mit dem „Verhütungsmittelfonds“ deshalb das zu kritisierende , aber durch den Gesetzgeber gegenwärtig gewollte Regelungssystem nicht unterlaufen. Der Fonds soll nicht und kann nicht für alle Kieler Frauen und Männer in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen Hilfeleistungen gewähren. Unterstützung aus dem Fonds wird vielmehr dann geleistet, wenn über die wirtschaftliche Notlage hinaus auch eine besonders belastende soziale Situation vorliegt. In diesen Fällen wird mit Hilfe des Fonds eine sichere Familienplanung ermöglicht und so zur Stabilisierung der Lebenssituation beigetragen. Der „Verhütungsmittelfonds“ ist eine zusätzliche, freiwillige Sozialleistung der Landeshauptstadt Kiel, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Zum begünstigten Personenkreis gehören alle Frauen und Männer mit Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Kiel, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfen, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, sowie Personen, deren Einkommen unter einer definierten Einkommensgrenze liegt. Orientierungsgröße ist hier die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. In besonders gelagerten Ausnahmefällen darf auch geringfügig davon abgewichen werden. Insbesondere im ersten Jahr des Fonds sollen die Akteure erproben, ob diese Regelungen praktikabel sind. Etwaige Ansprüche, die sich aus dem sozialen Leistungs- oder Entschädigungsrecht im Einzelfall ggf. ergeben könnten, bleiben ebenso unbehrt wie etwaige Zuwendungen Dritter, d.h. eine Unterstützung aus dem Fonds bleibt strukturell und individuell eine nachrangige Form der Hilfe ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung. Näheres wird in der Kooperationsvereinbarung mit den teilnehmenden Beratungsstellen geregelt. Verwertbares Barvermögen darf nicht vorhanden sein. Die im sozialen Leistungsrecht bekannten Regelungen über „Schonvermögen“ o.ä. finden also keine Anwendung.

 

Neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit muss als weiteres Anspruchskriterium zwingend eine besonders schwerwiegende soziale Notlage vorliegen, die etwa durch körperliche, geistige oder seelische/psychische Einschränkungen gekennzeichnet ist oder durch besonders belastende Lebensumstände, welche eine Hilfeleistung durch die öffentliche Hand rechtfertigen. Es gilt folgender Kriterienkatalog:

- Schnelle Geburtenfolge mit Erschöpfungssyndromen;

- große Anzahl von Kindern und eine permanente Überforderungssituation;

- instabile Familienverhältnisse, die unterstützende Dienste oder sozialpädagogische Familienhilfe erfordern;

- momentane oder langfristige Kontraindikation gegen eine weitere Schwangerschaft (gesundheitliche Gründe, Komplikationen in früheren Schwangerschaften, postpartale Depressionen, Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung);

- besondere soziale Lebenslage (z.B. Wohnungslosigkeit, Überschuldungssituation, Gefährdung eines Schul- oder Ausbildungsabschlusses);

- ungeplante bzw. ungewollte Geburten oder Schwangerschaftsabbrüche in der Vergangenheit;

- psychische Erkrankungen;

- Erfahrung mit sexueller Gewalt;

- Suchtproblematik.

 

Der Kriterienkatalog ist offen und hat keinesfalls abschließenden Charakter. Es sollte mindestens ein Kriterium erfüllt sein, wobei es aber immer auf die wertende Betrachtung der gesamten Lebensumstände bzw. auf Länge, Breite und Tiefe der Probleme ankommt.

 

Anerkennungsfähig sind grundsätzlich alle ärztlich verordneten Verhütungsmittel [z.B. Antibabypille, Nuva Ring usw.]. Die Wahl des Verhütungsmittels ist frei. Kondome sind trotz fehlender Verschreibungspflichtigkeit ebenfalls anerkennungsfähige Verhütungsmittel.

 

Die Hilfe ist antragsabhängig. Eine nachträgliche Hilfegewährung bzw. die nachträgliche Erstattung von vor einem Antrag bereits geleisteten Ausgaben ist nicht möglich. Die Hilfegehrung erfolgt in Form von Sachleistungen (Überweisung an Arzt oder Apotheke, Bescheinigung mit anteiliger Kostenübernahmeerklärung), ausnahmsweise auch in Form der Kostenerstattung (nach Vorlage der Quittung), soweit verfahrensbedingt nicht anders möglich. Für langfristig wirkende Verhütungsmittel gelten Höchstgrenzen. Um die Eigenverantwortung nicht zu unterminieren, haben die Frauen bzw. Männer grundsätzlich einen Eigenanteil selbst zu tragen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Eigenanteil aber gesenkt bzw. auch ganz darauf verzichtet werden.

 

Die Landeshauptstadt Kiel und die Träger von anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen stimmen eine Übersicht zu Preisen und Eigenanteilen ab, die je nach Art des Verhütungsmittels aus dem „Verhütungsmittelfonds“ und von den Frauen bzw. Männern selbst zu zahlen sind. Dabei können Bagatellgrenzen und die vollständige Kostenerstattung für anerkennungsfähige Verhütungsmittel festgelegt werden, bei denen der Verwaltungsaufwand der Berechnung und Erfassung von Zuschuss und Eigenanteil die Kosten des Verhütungsmittels übersteigt (z.B. bei Kondomen).

 

Die Beratungsstellen übernehmen das komplette Verwaltungsverfahren (Antragsbearbeitung, Prüfung, Entscheidung, Auszahlung der Hilfen bzw. Rechnungsanweisung, Dokumentation, Rechenschaftslegung). Die Beratungsstellen handeln auf der Basis von schriftlichen Richtlinien und einer mit der Landeshauptstadt Kiel geschlossenen Kooperationsvereinbarung, erstellen jährlich Berichte und unterwerfen sich einer Rechnungsprüfung. Da die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nur über ein sehr begrenztes Sachkostenbudget verfügen, besteht die Option, den Beratungsstellen aus dem Gesamtbudget eine angemessene Sachkostenpauschale zum Ausgleich des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands einzuräumen. Während einer Probephase ist deshalb der erforderliche zusätzliche administrative Aufwand der Beratungsstellen zu erfassen.

 

Im Verfahren wird die Anonymität der Frauen und Männer gegenüber der Landeshauptstadt Kiel gewahrt. Unberührt bleibt das Einsichtsrecht der Verwaltung im Rahmen von Rechnungsprüfungen die Frauen und Männer unterschreiben dazu ein entsprechendes datenschutzrechtliches Einverständnis. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die medizinischen Daten oder Unterlagen, insofern beinhalten die entsprechenden Personalakten einen geschützten Bereich. Einmal jährlich erfolgt eine Berichterstattung für das abgelaufene Jahr. Die Berichterstattung soll jeweils zum 30. Juni erfolgen und umfasst einen statistischen Teil sowie einen Textteil. Der erste Bericht soll zum 30. Juni 2020 vorgelegt werden. Soweit dafür entsprechende vorbereitende Satzungsbeschlüsse durch die Ratsversammlung erforderlich sind, bereitet die Verwaltung diese vor.

Als Standardeckdaten für ein Berichtswesen gelten: Alter; Nationalität; Ortsteil; Einkommensstatus (SGB II, SGB XII etc.); Art der besonderen Notlage; bezuschusstes Verhütungsmittel; Höhe des Zuschusses; Anzahl der Anträge/Anzahl der Bewilligungen bzw. Ablehnungen.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt quartalsweise im Voraus. Die Frequentierung der einzelnen Beratungsstellen wird unterschiedlich ausfallen, ist allerdings heute nicht voraussehbar. Ziel ist es, alle Kielerinnen unabhängig vom Wohnort zu erreichen. Die Mittelverteilung auf die Beratungsstellen wird entsprechend vorgenommen. Absehbar unterjährig unverbrauchte Mittel können unter den Beratungsstellen bei Bedarf weiterverteilt werden. Die den Beratungsstellen zur Verfügung gestellten Gelder gelten für jeweils ein Kalenderjahr. Die Beratungsstellen legen der Landeshauptstadt Kiel bis Ende Januar des Folgejahres einen Verwendungsnachweis über die im Vorjahr verbrauchten und bereits zugesagten Mittel vor. Die bis zum 31. Dezember des Vorjahres nicht verbrauchten bzw. nicht bereits an Antragsteller zugesagten Mittel fließen an die Stadt zurück.

 

Der „Verhütungsmittelfonds“ wird einer Evaluation unterworfen. Näheres wird zwischen den Vereinbarungspartnern geregelt. Unabhängig davon findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch der Beratungsstellen und der Landeshauptstadt Kiel über die Erfahrungen mit dem Fonds und ggf. den erforderlichen Anpassungsmaßnahmen statt. Das erste Treffen wird pflichtig drei Monate nach Einführung des Fonds durchgeführt.

 

Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungsstellen und der Landeshauptstadt Kiel erfolgt auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung. Diese enthält die wesentlichen Eckpunkte der Zusammenarbeit, gegenseitige Rechte und Pflichten, eine Regelung zur Evaluation der Maßnahme und ggf. erforderliche prozessoptimierende Optionen zur Nachsteuerung nach einem zu vereinbarenden Zeitraum. Die Kooperationsvereinbarung ist auf dreieinhalb Jahre befristet (bis zum 31. Dezember 2023) mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende und einer sofortigen außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei Änderung der Rechtslage auszugestalten. Für den Fall einer Kündigung sind nicht verbrauchte sowie nicht bereits zugesagte Mittel an die Landeshauptstadt Kiel zurückzuzahlen.

 

Zu Ziff. 4:

Familienplanung und Empfängnisverhütung ist nichts, was nur Kielerinnen und Kieler angeht (dann wäre es kommunale Aufgabe und aus der Stadtkasse zu bezahlen). Es betrifft genauso Lübeckerinnen und Lübecker, Husumerinnen und Husumer, Pinnebergerinnen und Pinneberger etc. und ist deshalb eine staatliche Aufgabe. Daher ist ein entsprechender „Verhütungsmittelfonds“ auch aus staatlichen Mitteln zu (re-)finanzieren. Nach § 22 i.V.m. § 21 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 24b Abs. 4 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), erstatten die Länder den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Leistungen der Heilbehandlung bei einem Schwangerschaftsabbruch, z.B. Anästhesie, operativer Eingriff etc.; nach Mitteilung des städtischen Amtes für Gesundheit kostet ein solcher operativer Schwangerschaftsabbruch im Städtischen Krankenhaus Kiel einschließlich der Anästhesieleistung zwischen 500 und 700 Euro. Die öffentlichen Ausgaben für die Übernahme der Kosten empfängnisverhütender  (und damit schwangerschaftsabbruchvermeidender) Mittel sind demgegenüber niedriger. Nicht nur die Vermeidung unnötiger seelischer und körperlicher Belastungen der Betroffenen, auch finanzielle Argumente sprächen deshalb für die öffentliche Finanzierung eines solchen Fonds. Da die Wirkung der Kostenübernahme das Land entlastet von der Finanzierung (dann nicht erfolgender) Schwangerschaftsabbrüche, ist eine Refinanzierung r solche kommunalen „Verhütungsmittelfonds“ sachgerecht und geboten. Die Befristung des kommunalen Vorhabens ist deshalb auch darauf angelegt, das Land anzuhalten, selbst einen landesweiten Fonds aufzulegen und hier gesundheitspolitische Verantwortung zu übernehmen. Darauf ist die Forderung an die Kieler Abgeordneten im Schleswig-Holsteinischen Landtag gerichtet, entsprechende Gesetzentwürfe einzubringen, zu beraten und zu beschließen.

 

Sofern allerdings bis zum 30. Juni 2022 keine Regelung des Landes Schleswig-Holstein über einen landesweiten „Verhütungsmittelfonds“ oder eine vergleichbare Lösung vorliegt oder bekannt ist, sind Haushaltsmittel für die Fortsetzung des Kieler Fonds in die städtische Haushaltsplanung aufzunehmen.

 

Wirkliche Abhilfe wird nur eine Änderung der entsprechenden Sozialleistungsgesetze des Bundes schaffen. Die Forderung geht deshalb an die Kieler Abgeordneten des Deutschen Bundestages, das deutsche Sozialrecht den Erfordernissen der Zeit und einer sozial gerechten Gesellschaft anzupassen und dazu auch dafür Sorge zu tragen, dass die kommunalen Sozialleistungsträger eine solche zusätzliche Aufgabe über eine angemessene Finanzausstattung erfüllen können.

 

 

 

gez. Ratsherr Falk Stadelmannf.d.R.

gez. Ratsfrau Anna-Lena Walczak

SPD-Ratsfraktion

 

 

gez. Ratsfrau Verena Heimannf.d.R.

Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

gez. Ratsherr Ralf Meinkef.d.R.

FDP-Ratsfraktion

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