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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0156/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Der Widmungsverfügung wird zugestimmt (Anlage 1).
  2. Der als Gemeindestraße gewidmete Starweg wird für den Kfz-Verkehr teileinzogen und zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Geh- und Radweg) umgestuft.
  3. Die als Gemeindestraße gewidmete Plattform unterhalb des Gebäudes Fliegender Holländer wird eingezogen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Starweg wurde am 03.03.1979 förmlich gewidmet und dabei versehentlich als Gemeindestraße eingestuft. Dadurch sind straßenrechtlich alle Verkehrsarten zugelassen. Verkehrsrechtlich hatte der Starweg zu keinem Zeitpunkt die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße, sondern war immer vorrangig eine fußufige Wegeverbindung zwischen der Straße Tempest und dem Strand bzw. dem Hafengebiet. Der Starweg ist baulich auch nicht geeignet, den Verkehr einer Gemeindestraße aufzunehmen. Bei Einstufung als Gemeindestraße müsste er dem allgemeinen Kfz-Verkehr freigegeben werden. Die Folge wären vermutlich parkende Fahrzeuge und erhöhter Kfz-Verkehr. Hierdurch würden die Fußnger gefährdet zumal dort zurzeit keine Trennung zwischen Fußnger und Kfz möglich ist. Die Fläche ist im Lageplan (Anlage 2) grün gestreift.

 

Ebenfalls als Gemeindestraße gewidmet ist die Plattform unterhalb des Gebäudes Fliegender Holländer. Diese Fläche wird vom Sportzentrum Schilksee verwaltet und dient überwiegend Besuchern der Gastronomie. Somit hat die Fläche keine Verkehrsbedeutung mehr und ist daher gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG einzuziehen. Die Fläche ist im Lageplan (Anlage 2) blau schraffiert

 

Der Verbindungsweg zwischen Starweg und Drachenbahn wurde bisher nicht gewidmet. Dies ist nun nachzuholen. Er soll als beschränkt öffentliche Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Gehweg) eingestuft werden. Die Fläche ist im Lageplan (Anlage 2) rot markiert.

 

Der Ortsbeirat Schilksee hat in der Sitzung vom 10.10.2018 der Widmung des Verbindungsweges zwischen Starweg und Drachenbahn zugestimmt. Die Umstufung des Starweges und die Einziehung der Plattform wurden abgelehnt, da diese Maßnahmen zur Folge hätten, dass die Straßenreinigungspflichten (Winterdienst) den Anliegern dadurch übertragen rden.

 

Auf Nachfrage des Tiefbauamtes beim Abfallwirtschaftsbetrieb hat sich herausgestellt, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb den Starweg als Gehweg angesehen hat und dort in der Vergangenheit lediglich die regelmäßige Straßenreinigung durchgeführt hat, keinen Winterdienst. Der hätte durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke schon in der Vergangenheit gemäß Straßenreinigungssatzung geleistet werden müssen.

 

Das bedeutet, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb wie bisher agieren wird.

 

Die Umstufung des Starweges und die Einziehung der Plattform wird trotz der Ablehnung des Ortsbeirates betrieben, da eine Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße nicht gegeben und auch nicht zu rechtfertigen ist. Es wird lediglich ein versehentlich herbeigeführter straßenrechtlicher Zustand korrigiert.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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Anlagen

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