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19.05.2016 - 13.11 Fortschreibung und Aktualisierung der Bedarfsplanung für Kindertagesbetreuung 2016/2017
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13.11
- Sitzung:
-
Sitzung der Ratsversammlung
- Zusätze:
- Jugendamt-Jugendhilfeplanung/Controlling- Die Anlagen wurden bereits vorab übersandt -
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Datum:
- Do., 19.05.2016
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:04
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Jugendamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1.Zugestimmt wird der Umsetzung der in Anlage 1, Ziffer 3 und 4, aufgeführten Handlungsvorschläge zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen
im Kindergartenjahr | für unter 3-Jährige | für Elementarkinder | für Schulkinder |
2016/2017 | 10 | 286 | 242 |
2017/2018 | 10 | 88 | 0 |
und zur bedarfsgerechten Umwandlung von Betreuungsplätzen laut Anlage 1, Ziffer 5
im Kindergartenjahr | für unter 3-Jährige | für Elementarkinder |
2016/2017 | 0 | 345 |
Die in Anlage 2 dargestellten Stellenplanveränderungen werden im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushalts und im Vorgriff auf den Stellenplan 2017 eingebracht.
2.Sofern kein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege zur Verfügung steht, sind die Bedarfe von 1- und 2-jährigen Kindern mit individuellem Rechtsanspruch kurzfristig durch geeignete Maßnahmen zu decken.
3.Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gemäß § 24 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten.
4.Alle Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt (bezogen auf 3,5 Jahrgänge) sind mit einem bedarfsgerechten Betreuungsplatz zu versorgen.
5.Für Grundschulkinder ist gemäß § 24 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten.
6.Auf eine veränderte Nachfrage, z. B. aufgrund demografischer Veränderungen, ist kurzfristig zu reagieren. Bestehende Betreuungsangebote sind unterjährig den aktuellen Bedarfen der Eltern anzupassen, sofern die räumlichen Voraussetzungen in den Einrichtungen dieses zulassen.
7.Der im Sinne von § 80 SGB VIII festzustellende Ausbaustand am Stichtag 31. Dezember 2015 gemäß Anlage 3 wird zur Kenntnis genommen.