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ALLRIS - Auszug

19.05.2016 - 13.7 Verwaltungsanweisung zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

Der folgenden Verwaltungsanweisung zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen wird zugestimmt:

 

1.Die Landeshauptstadt Kiel wird bis auf weiteres Gewerbesteuerforderungen, die aus Forderungsverzichten im Rahmen von Unternehmenssanierungen entstehen, wegen sachlicher Unbilligkeit stunden oder erlassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003 – IV A 6 - S 2140 - 8/03 –, BStBl. I 2003, 240 (als Anlage beigefügt), für eine Stundung oder einen Erlass von Ertragsteuern aus sachlichen Billigkeitsgründen genannt sind. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Kürzungen des Gewerbeertrags nach § 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG vorrangig auf den Sanierungsgewinn anzurechnen sind.

 

2.Diese Anweisung gilt für alle künftigen Anträge auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuerforderungen und für alle bereits gestellten und noch nicht bestandskräftig beschiedenen Anträge.

 

3.Eine Stundung oder ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen bleibt unberührt.

 

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Abstimmung:

Einstimmig beschlossen