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ALLRIS - Auszug

10.09.2019 - 7.1 Neuausrichtung der Immobilienwirtschaft im Bereich des Grundstücksverkehrsa)Bestellung von Erbbaurechtenb)An- und Verkauf von Grundstücken

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Ratsherr Roick (CDU) bittet darum, dass Begrifflichkeiten in den Vorlagen und Mitteilungen der Stadtverwaltung einheitlich verwendet werden.

 

Beschluss:

Dem folgenden Konzept zur Eigennutzung, Vergabe und Verkauf  von bislang bestehenden städtischen Erbbaugrundstücken und künftigen Wohnbauflächen wird zugestimmt.

 

  1. Erbbaurechtsnehmer von Einfamilienhaus-, Reihenhaus- und Doppelhausgrundstücken können nach wie vor grundsätzlich ihre selbst genutzten Grundstücke erwerben. Es gelten weiterhin die im Beschluss der Ratsversammlung vom 19.04.2018, Drs.- Nr.0282/2018 festgeschriebenen Konditionen / Bedingungen. Der Verkauf erfolgt unter wirtschaftlichen Konditionen. Beim Verkauf von städtischen Grundstücken werden sowohl ein Vorkaufsrecht wie auch ein Wiederkaufsrecht vereinbart.

 

  1. Freie, bebaubare EFH/ DHH Grundstücke werden ebenfalls grundsätzlich weiterhin wie bisher an Bauwillige als Erbbaurecht vergeben oder auf Wunsch veräert, sofern eine Einzelfallprüfung ergibt, dass die Grundstücke nicht für eine langfristige, größere Entwicklung benötigt werden. Zusammenhängende Siedlungsbebauungen über 12 Wohneinheiten im Einfamilienhausbereich werden grundsätzlich als Erbbaurechte vergeben.

 

  1. Im Portfolio der Stadt vorhandene Eigentumswohnungen, Einfamilien-, Doppel- oder einzelne Reihenhäuser werden grundsätzlich jeweils nur zu Wohnzwecken am Markt angeboten und entweder als Erbbaurecht vergeben oder zum Höchstgebot verkauft.

 

  1. Bereits im Eigentum der Stadt befindliche Mehrfamilienhäuser oder zusammenhängende Siedlungsbebauungen werden grundsätzlich nicht veräert. Diese werden im Bestand gehalten und künftig durch die Wohnungsbaugesellschaft verwaltet.

 

  1. Grundstücke, die für eine Mehrfamilienhausbebauung geeignet sind, werden grundtzlich vorrangig der Wohnungsbaugesellschaft zur Bebauung übergeben. Wenn die Wohnungsbaugesellschaft sich gegen eine Bebauung einzelner Grundstücke entscheidet, so wird dieses jeweilige Grundstück vorrangig als Erbbaurecht an Dritte / Investoren vergeben. Die Bestellung der Erbbaurechte erfolgt grundsätzlich nach den folgenden Kriterien:

     Verpflichtung, mindestens 30% aller Wohnbauflächen mit sozialer Wohnraumförderung zu errichten  - Erbbauzins beträgt 4 % vom Bodenrichtwert

     Verpflichtung, mindestens 50% aller Wohnbauflächen mit sozialer Wohnraumförderung zu errichten -  Erbbauzins beträgt 3 % vom Bodenrichtwert

 

     Die Verpflichtung zur Bebauung der Grundstücke innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Vertragsabschluss und zur Übernahme der sozialen Wohnraumförderung wird vertraglich festgeschrieben und gesichert.

 

  1. Überwiegend gewerblich zu nutzende Grundstücke werden grundsätzlich von der Kieler Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft ( KIWI ) vermarktet. Vorrangig werden diese Grundstücke zur Veräerung angeboten. Sollte ein Erbbaurecht bestellt werden, so beträgt der Erbbauzins 6 % vom Bodenrichtwert.

 

  1. In begründeten Einzelfällen, z.B. im Zusammenhang mit einer Konzeptausschreibung oder zur Erreichung besonders gewichtiger städtischer Ziele kann von den Vorgaben abgewichen werden. Der Bauausschuss wird über die Abweichungen informiert bzw. bei größeren Abweichungen beteiligt.

 

 

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Abstimmung:

Mit Mehrheit beschlossen bei Gegenstimmen der CDU und Enthaltung der AfD.