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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0628/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

a) Gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH ist die reguläre Amtszeit des Aufsichtsrates beendet. Aus Gründen der Klarheit werden dennoch folgende Mitglieder der Landeshauptstadt Kiel abberufen:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Herr Timo Dittrich

1. Ratsherr Nesimi Temel

2. Ratsfrau Elisabeth Pier

2. Frau Madina Assaeva

3. Ratsfrau Andrea Hake

3. Frau Dagmar Hirdes

 

b) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeshauptstadt Kiel im Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH werden entsandt:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Ratsfrau Andrea Hake

1. Ratsfrau Karla Frieben-Wischer

2. Ratsherr Matthias Treu

2. Ratsherr Sönke Klettner

3. Ratsherr Lasse Strauß

3. Herr Jan Wohlfarth

 

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Sachverhalt/Begründung

Der Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH besteht gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus sechs Mitgliedern. Der/die Sozialdezernent/in der Landeshauptstadt Kiel ist kraft seines/ihres Amtes Mitglied im Aufsichtsrat, drei weitere Mitglieder werden von der Landeshauptstadt Kiel und zwei Mitglieder von der Arbeitnehmerschaft des Krankenhauses entsandt.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode der Landeshauptstadt Kiel, spätestens jedoch nach Ablauf der in § 102 AktG bestimmten Zeit. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.

 

Durch die Kommunalwahl am 14. Mai 2023 ist eine Entsendung neuer Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH seitens der Landeshauptstadt Kiel vorzunehmen.

 

Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.

Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Besetzung mit zwei Frauen und einem Mann nunmehr zwei Männer und eine Frau zu bestimmen sind. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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