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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1409/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 Für das Jahr 2023 wird dem Städtischen Krankenhaus Kiel GmbH ein Zuschuss von 9.700.000 EUR gewährt.

Zur Finanzierung wird im Teilplan 411 (Krankenhäuser) gemäß § 82 Gemeindeordnung (GO) einer überplanmäßigen Aufwendung beim Sachkonto 53150000 Zuschüsse an verbundene Unternehmen bis zur Höhe von 8.410.000 EUR zugestimmt.

Die Deckung erfolgt durchMehrerträge im Bereich Gewerbesteuer (netto) im Teilplan 611 (Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen).

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Sachverhalt/Begründung

 Durch die Betrauung der Städtischen Krankenhaus Kiel GmbH (SKK GmbH) durch die Landeshauptstadt Kiel mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung und Gewährleistung eines wirtschaftlichen Krankenhausbetriebes im Gebiet der LH Kiel (Betrauungsakt vom 19.03.2022 / Drs. 0166/2022) erkennt die Stadt in der kontinuierlichen Bereitstellung der medizinischen Versorgung der SKK GmbH ein öffentliches Interesse an. Sie ist bereit, die SKK GmbH dabei finanziell zu unterstützen, um der Bevölkerung der LH Kiel ein hinreichendes Angebot an Krankenhausdienstleistungen zu gewährleisten.

Der Bericht der SKK GmbH für das 3. Quartal 2023 weist für das Jahr 2023 einen voraussichtlichen Fehlbetrag von rund 9.700.000 EUR zum Ende des Jahres 2023 auf.

In dem Fehlbetrag sind unter anderem 1.500.000 EUR aus der schrittweisen Einführung des TVöD im Service-Bereich (2. Schritt 2023) enthalten. Der Ausgleich dieses Defizits wurde von der Ratsversammlung bereits im Rahmen des Betrauungsaktes zugesagt.

Die LH Kiel möchte daher auf dieser Grundlage eine weitere Zuwendung im Rahmen einer Fehlbedarfszuweisung bis zu einer Höhe von 8.200.000 EUR an die SKK GmbH leisten, um den voraussichtlichen eintretenden Verlust auszugleichen.

Im TP 411 (Krankenhäuser) wird für das Städtische Krankenhaus Kiel GmbH für das Haushaltsjahr 2023 ein Ansatz von 1.290.000 EUR vorgehalten. Zusammen ergibt sich eine Gesamtsumme von 9.700.000 EUR (8.410.000 EUR + 1.290.000 EUR).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich nicht ausschließen, dass es auch mittelfristig einen Stabilisierungsbedarf gibt, wenn es in der Krankenhausfinanzierung durch das Land keine Änderung gibt.

Bundesweit ist weiterhin erkennbar, dass viele Krankenhäuser aktuell existentielle wirtschaftliche Probleme haben. Das aktuelle Vergütungssystem bildet die hohe Kostensteigerung der Krankenhäuser, insbesondere durch Inflation und Tarifsteigerungen, nicht ausreichend ab. Dies verschärft neben strukturellen Problemen, die aktuelle finanzielle Situation der Krankenhäuser. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kostensteigerungen über den Landesbasisfallwert nur unzureichend abgebildet werden. Eine schnellere Anpassung der Landesbasisfallwerte ist daher notwendig, überfällig und sachgerecht. Für die Länder besteht aktuell keine Möglichkeit, eine durch unzureichend oder verspätet abgebildete Kostensteigerungen hervorgerufene Finanzierungslücken zu schließen. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für die Betriebskostenfinanzierung liegt auf Bundesebene. Bis zur notwendigen Anpassung der Rahmenbedingungen könnte es den Bedarf an zusätzlichen Finanzmitteln geben.

Im Zusammenschluss mit anderen Krankenhäusern in Schleswig-Holstein können folgende Kernaussagen gegenüber dem Bund formuliert werden:

- die rechtliche Grundlage für eine einmalige rückwirkende Anpassung der Landesbasisfallwerte für die Jahre 2022 und 2023 um mindestens weitere 4 Prozent zu schaffen. Diese Mittel sind im üblichen Rahmen durch die Kostenträger zu finanzieren und rückwirkend für die genannten Jahre nachzuzahlen.

- die Systematik zur Berechnung des Orientierungswertes und des Veränderungswertes generell mit dem Ziel zu überarbeiten, zukünftig die krankenhausspezifischen durchschnittlichen Kostensteigerungen zeitnaher im Landesbasisfallwert abzubilden. Dabei sollte auch überprüft werden, inwiefern zusätzlich künftig weitere prognostische Elemente in die Berechnung einbezogen werden können und welche Auswirkungen dies auf die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung haben würde. Nur so lässt sich eine angemessene Finanzierung sicherstellen.

- die Sicherstellung einer regelhaften Finanzierung der vollen Tarifsteigerungen ab dem Jahr 2024 durch eine entsprechende Anpassung der bisherigen Berechnungssystematik für alle Berufsgruppen, die außerhalb des Pflegebudgets zu finanzieren sind, zu gewährleisten.

- die aktuelle Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen nach § 415 SGB V, die für Krankenkassen ein verkürztes Zahlungsziel von fünf Tagen vorsieht, zur Liquiditätssicherung zu verstetigen.

Zusammenfassend muss bis zum Greifen der Krankenhausstrukturreform ein unkontrolliertes Krankenhaussterben abgewandt werden. Dies hätte mit einem Vorschaltgesetz durch den Bund geschehen müssen, welches aufgrund der finanziell prekären Lage auf Bundesebene nicht eingerichtet wurde. Eine rückwirkende Anpassung der Landesbasisfallwerte ist dementsprechend die einzige Alternative, um die Situation der Krankenhäuser bis zur Strukturreform zu verbessern.

Laut Zahlen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) haben innerhalb eines Zeitraums von knapp einem Jahr, beginnend im November 2022, 26 Träger mit insgesamt 34 Krankenhäusern Insolvenzanträge gestellt. In mehreren Fällen konnten weitere Insolvenzen vermieden werden, da die örtlichen Kommunen als Retter eingesprungen sind.

Gerwin Stöcken

Stadtrat

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