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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1377/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 Die beigefügte Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 88 für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 1040 „Töpfergrube“im StadtteilKiel-Hassee für das Baugebietwestlich der Hamburger Chaussee, nördlich des Drachensees und südlich der Waldfläche zwischen dem Gewerbegebiet Töpfergrube, der Rudolf-Steiner-Schule, der Theodor-Heuss-Schule, dem Sportplatz, der Gemeinschaftsschule Hassee und dem Bummelgangwird beschlossen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre Nr. 88 ist der Anlage zu entnehmen.

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Sachverhalt/Begründung

Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 88

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 88 ist identisch mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden einfachen Bebauungsplanes Nr. 1040 „Töpfergrube“. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gewerbegebiet an der Töpfergrube westlich der Hamburger Chaussee im Stadtteil Hassee. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 6,45 ha.

Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1040 „Töpfergrube“

Mit dem Bebauungsplan Nr. 1040 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung innerhalb und außerhalb des Plangebietes gemäß den Zielvorgaben des neuen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Kiel (EZK) geschaffen werden.

Im Plangebiet liegt eine Bauvoranfrage für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Lebensmittel Discounters von 961 qm auf 1.200 qm vor. Planungsrechtlich wäre der Antrag nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Das Vorhaben widerspricht jedoch den Steuerungsleitsätzen des am 18.11.2021 von der Ratsversammlung beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Kiel (Drs. 0845/2021). Insbesondere ist hier der Steuerungsleitsatz II zu nennen, nach dem zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel als Hauptsortiment zukünftig primär in den zentralen Versorgungsbereichen und sekundär an (besonderen) Nahversorgungsstandorten vorzusehen ist.

Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Kiel stuft den Standort als perspektivischen Nahversorgungsstandort ein. Diese Einstufung ist jedoch laut des Konzepts an die Bedingung geknüpft, dass eine kleinräumige Verlagerung sowie eine stärkere Öffnung zur Wohnbebauung vorgenommen werden. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist aus der Bauvoranfrage nicht erkennbar.

Nicht konzeptkonformen Bauvorhaben soll mit den Instrumenten der Bauleitplanung restriktiv begegnet werden. Darüber hinaus wurde die Verwaltung anlässlich des Beschlusses des neuen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Kiel von der Ratsversammlung beauftragt, „sukzessive für unbeplante Innenbereiche Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels gemäß den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu erarbeiten“. Aus den zuvor genannten Gründen besteht ein Planungserfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans.

Es ist vorgesehen, für die beiden bestehenden zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen dauerhaften planungsrechtlichen Bestandschutz mit den aktuell genehmigten Verkaufsflächen festzusetzen. Eine Möglichkeit der Zulässigkeit von geringfügigen Erweiterung der Verkaufsflächen wird fachgutachterlich untersucht.

Seit dem Aufstellungsbeschluss (Drs. 0128/2022) sind weitere Überlegungen zu den Planungszielen des Bebauungsplans angestellt worden. Neben der o.g. Einzelhandelssteuerung sollen auch die gewerblichen genutzten Flächen im Geltungsbereich planungsrechtlich gesichert werden, da in der LH Kiel ein struktureller Mangel an verfügbaren Gewerbeflächen zu beobachten ist.

Die beschriebenen Planungsziele können nicht vollständig durch ein „einfaches“ Bebauungsplanverfahren zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB erreicht werden. Daher ist vorgesehen, den Bebauungsplan zum nächsten Verfahrensschritt auf ein Vollverfahren umzustellen. Für die Durchführung des Vollverfahrens ist eine längere Bearbeitungsdauer zu erwarten. Auch aus diesem Grund ist die Verlängerung der Veränderungssperre notwendig.

Veränderungssperre Nr. 88

Die Landeshauptstadt Kiel bemüht sich seit Jahren mit viel Aufwand, Nahversorgungszentren zu stabilisieren, um eine wohnortnahe, fußgänger*innen- bzw. fahrradfreundliche Einzelhandelsversorgung aufrecht zu erhalten.

Da durch das oben beschriebene Vorhaben die Durchführung der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1040 vorgesehenen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, wird zur Sicherung der Bauleitplanung gem. § 14 BauGB die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 88 beschlossen.

Verlängerung der Geltungsdauer

Bis zum Ablauf der Veränderungssperre Nr. 88 am 23.03.2024 wird der Bebauungsplan Nr. 1040 nicht rechtskräftig sein. Daher wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 88 vorsorglich um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 88 wird öffentlich bekanntgemacht. Sie wird spätestens am 23.03.2025 außer Kraft treten.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

Der Ortsbeirat Hassee/Vieburg erhält diese Vorlage zur Kenntnis.

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

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Anlagen

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