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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0971/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt/Begründung

hrend der Sitzung des Innen- und Umweltausschusses am 05.09.2017 ist seitens der SPD Ratsfraktion um Prüfung gebeten worden, ob die beiden Tempo- 30- Zonen Andreas-Gayk- Straße und Sophienblatt zu einer Gesamtregelung für den Bereich zwischen Schevenbrücke und Ringstraße zusammengefasst werden können.

 

Die Regelgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt gem. § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter günstigsten Umständen 50 Km/ h.

Eine darüber hinausgehende Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf gem. § 45 Abs. 9 StVO für bestimmte Streckenabschnitte nur dort angeordnet werden, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, wie die in Rede stehende 30 Km/ h- Regelung, nur angeordnet werden, „wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.“

 

Bereits aus dieser Formulierung der StVO wird deutlich, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung eine Ausnahmeregelung darstellt, die nur bei Vorliegen ganz bestimmter Rahmenbedingungen zulässig ist. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO konkretisiert die im Gesetzestext genannten Vorgaben.

Danach sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur aufgrund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer der Straßenverlauf nicht immer so erkennbar ist, als dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Das kann vor allem der Fall sein, wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven und an Stellen besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahrzeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne dass dies durch andere Verkehrsteilnehmer verursacht wird oder wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf der bevorrechtigten Straße so schnell gefahren wird, dass der Wartepflichtige die Fahrzeuge mit Vorfahrt nicht rechtzeitig sehen kann.

 

In den Abschnitten der Andreas- Gayk- Str. zwischen Stresemannplatz und Fabrikstraße sowie im Sophienblatt zwischen Raiffeisenstr. und Ringstr. wurde eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h angeordnet, weil dort ständig, weit verteilt, ungeordnet und unverhofft Fußngerquerungen stattfinden. Hier verursachen eine Vielzahl von Bushaltestellen und der Hauptbahnhof einen regen Fußngerquerverkehr. Eine Geschwindigkeitsreduzierung ist zur Erhöhung der Aufmerksamkeit und Verkürzung der Bremswege erforderlich.

 


Die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung liegen im Sophienblatt zwischen Ziegelteich und Raiffeisenstr. nicht vor. Fußngerquerungen finden geordnet an der Lichtsignalanlage Ziegelteich/ Sophienblatt und im Bereich der Einmündung Herzog- Friedrich- Str. statt. Hier besteht keine besondere Gefahrensituation, auf die sich die Verkehrsteilnehmer evtl. nicht rechtzeitig einstellen können. Siehe auch die Geschäftliche Mitteilung (Drs.0764/2017) vom 23.08.2017.

 

Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h über den gesamten Streckenabschnitt zwischen Schevenbrücke und Ringstraße kann daher nicht erfolgen.

 

In Vertretung

 

 

 

Gerwin Scken

Stadtrat

 

 

 

 

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