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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0972/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die als Anlage 1 angefügte 1. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Parken der Landeshauptstadt Kiel wird beschlossen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die Änderung der Betriebssatzung hat im Wesentlichen zwei Gründe:

 

1. Mit der Fertigstellung des neuen Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) soll dieser bewirtschaftet werden. Dazu gibt es eine einvernehmliche Abstimmung zwischen der Dezernentin II, dem Tiefbauamt und dem Eigenbetrieb Parken, dass letzterer die Aufgabe übernehmen soll, sobald eine neue 2. Werkleitung für den Eigenbetrieb Parken eingestellt werden kann.
Diese neue Aufgabe ist in die Betriebssatzung aufzunehmen.
Die Neubesetzung der Planstelle der 2. Werkleitung ist zum 01.11.2019 gelungen.
 

2. Eine rechtliche Prüfung der Betriebssatzung hat ergeben, dass gemäß der seit 01.01.2018 geltenden Eigenbetriebsverordnung (EigVO) die Bestellung der Werkleitung neu zu regeln ist. Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GO werden Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters von der Ratsversammlung oder vom Hauptausschuss getroffen; die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt und die Hauptsatzung der LH Kiel bestimmt in § 8 Abs. 1 Nr. 1, dass der Hauptausschuss diese Entscheidung trifft. Aufgrund der personellen Ausstattung des Eigenbetriebs Parken ist zurzeit davon auszugehen, dass sie derzeit keine Leitungsaufgaben im Sinne des § 65 Gemeindeordnung wahrnimmt.
Insofern ist es zurzeit Aufgabe des Oberbürgermeisters die Bestellung und die Abberufung von Werkleitungen vorzunehmen.

 

Zu Art. I

 

Zu § 4 Abs. 4

 

Absatz 4 wird neu eingefügt. Er erweitert die Aufgaben des Eigenbetriebs Parken auf den Betrieb des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) und regelt, dass der Betrieb vom Eigenbetrieb selbst

oder von einem geeigneten Dritten wahrgenommen werden kann.
Die Zunahme des Busverkehrs erfordert eine optimale Nutzung der Flächen des ZOB. Die Errichtung eines digitalen Fahrgastinformationssystems ist vorgesehen. Das Konzept für die Bewirtschaftung des ZOB ist zu entwickeln unter Einbeziehung des Interims-ZOB und umzusetzen, abgestimmt mit kommunalen und privaten Verkehrsbetrieben.

 

Zu § 6 Satz 2 Nr. 6


Punkt 6. wird gestrichen.

 

 

Zu § 8 Abs. 1


Der Absatz wird um einen zweiten Satz ergänzt. Damit wird die neue rechtliche
Konstellation berücksichtigt.
 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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Anlagen

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