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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0430/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

 

  1. Die Landeshauptstadt Kiel entsendet für den neu zu bildenden Aufsichtsrat folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co.KG:
    Mitglied:      Ersatzmitglied:

    1. Astrid Leßmann (SPD)         ……..  1. Anna-Lena Walczak (SPD

    2. Florian Weigel (CDU)……………….……  2. Jan Wohlfarth (CDU)…………………..

    3. Arne Langniß (B 90/DIE GRÜNEN)……  3. Verena Heimann (B 90/DIE GRÜNEN)..

    4. Charlotte Spieler …(DIE LINKE)…  4. Wiebke Metzdorff-Kienemann (DIE LINKE)

 

  1. Herr Bernward Schröder wird ab dem 11.06.2020 mit der Vertretung der Kommanditistin Landeshauptstadt Kiel in der Geschäftsführung der Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG gemäß § 8 (1) des Gesellschaftsvertrages beauftragt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Zu 1.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern bestehen muss. Der Dezernent oder die Dezernentin der Landeshauptstadt Kiel für den Bereich Wohnen und der Dezernent oder die Dezernentin der Landeshauptstadt Kiel für den Bereich Bauen sind Kraft Amtes Mitglieder des Aufsichtsrates.

 

Vier weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landeshauptstadt Kiel entsandt.

 

Das OVG Schleswig hat in dem Urteil vom 06.12.2017 (Az.: 3 LB 11/17) festgestellt, dass für die Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden ist und dementsprechend Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, sofern es sich um einen atypischen Fall handelt, der regelmäßig nur dann gegeben wäre, wenn bei Beachtung der Geschlechterparität geeignete Bewerberinnen und Bewerber nicht oder nicht in ausreichender Zahl gefunden werden könnten.

Folglich sind zwei Männer und zwei Frauen zu entsenden. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

 

Zu 2.

Der Gesellschaftsvertrag der Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG sieht in § 8 (1) vor, dass die Komplementärin (d. h. die Kieler Wohnungsgesellschaft Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer) und die Landeshauptstadt Kiel als Kommanditistin zur gemeinsamen Geschäftsführung im Innenverhältnis berechtigt und verpflichtet sind.

 

Als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt Kiel kann der Oberbürgermeister eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, die Vertretung der Kommanditistin in der Geschäftsführung der Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG wahrzunehmen. Eine gesonderte Bestellung ist nicht erforderlich, da der Gesellschaftsvertrag der Kieler Wohnungsgesellschaft die Geschäftsführungsbefugnis bereits in § 8 (1) vorsieht.

 

Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Umfangs der Aufgaben und Tätigkeiten der neu gegründeten Kieler Wohnungsgesellschaf mbH & Co. KG schlägt die Verwaltung vor, eine/n Bedienstete/n der Landeshauptstadt Kiel mit der Wahrnehmung der Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditistin zu beauftragen. Herr Bernward Schröder ist der Referent des Wohnungsdezernenten Gerwin Stöcken. Er ist somit vollumfänglich mit der aktuellen Wohnungsmarktpolitik wie auch mit den Herausforderungen des Wohnungsmarktes in Kiel vertraut und damit in der Lage, den Willen der Landeshauptstadt Kiel in die Geschäftsführung der Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG einzubringen. Die Übertragung dieser Aufgaben soll durch die Erteilung einer schriftlichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht erfolgen. Die Vollmacht kann zeitlich befristet werden.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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