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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0434/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Hauptversammlung der Stadtwerke Kiel AG (SWK AG) wird angewiesen, folgenden Beschlüssen zuzustimmen:

 

  1. Verzicht auf sämtliche Fristen und Formen der Einberufung der Hauptversammlung und der Bekanntgabe der Tagesordnung der Hauptversammlung.

 

  1. Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, Kiel, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 01. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020.
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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Gemäß § 12 der Satzung der SWK AG in der gültigen Fassung vom 13. September 2007 obliegt der Hauptversammlung die Bestellung des oder der Abschlussprüfer. Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 124 Abs. 3 AktG zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen.

 

Die nächste Aufsichtsratssitzung und die nächste Hauptversammlung der SWK AG finden taggleich am 29.06.2020 statt.

 

In der Aufsichtsratssitzung am 29.06.2020 wird der SWK-Vorstand vorschlagen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, Kiel, zum Abschlussprüferr das Geschäftsjahr vom 01. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 zu bestellen. Bei entsprechendem Beschluss des Aufsichtsrates wird die endgültige Beschlussfassung an die im Anschluss stattfindende Hauptversammlung verwiesen. 

 

Sollte ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss in der SWK AG gefasst werden, rde PwC zum zwölften Mal in Folge zum Abschlussprüfer für die SWK AG bestellt. Bereits im letzten Jahr hatte der Hauptausschuss darum gebeten, unserem Mitaktionär - der MVV Energie AG - einen gelegentlichen Wechsel des Wirtschaftsprüfers vorzuschlagen.  Mit Verweis auf das Kommunalprüfgesetz Schleswig-Holstein, wonach ein Wirtschaftsprüferwechsel alle sechs Jahre vorgesehen ist, ist der Eigenbetrieb Beteiligungen mit diesem Wunsch an die MVV Energie AG herangetreten. Den Wunsch hat die MVV zur Kenntnis genommen, jedoch auf Folgendes hingewiesen.

Die MVV Energie AG und die SWK AG sind nicht an das Kommunalprüfgesetz S-H gebunden. Für beide Gesellschaften gilt lediglich die Beachtung der EU-Abschlussprüferverordnung. Demnach ist im Anschluss an eine sogenannte Grundrotationszeit von zehn Jahren -hrend der ein Unternehmen denselben Abschlussprüfer ununterbrochen bestellen darf - eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Nach einer solchen Ausschreibung ist es möglich, den bisherigen Abschlussprüfer für weitere zehn Jahre zu beauftragen. Allerdings sei eine interne Rotation vorgeschrieben (Wechsel der handelnden Personen).

Der MVV-Konzern hat dieses Ausschreibungsverfahren Ende 2017 unter Einbeziehung ihres Bilanzprüfungsausschusses in die Wege geleitet. MVV ist sehr daran gelegen, für den gesamten MVV-Konzern zu dem auch die SWK AG zählt ein und dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu gewinnen. Das vereinfacht den Abstimmungsprozess und garantiert, dass die MVV in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit ihren Börseninformationspflichten nachkommen kann. Nach zuvor festgelegten Kriterien konnte abermals PwC die Ausschreibungr sich entscheiden, so dass eine erneute Bestellung von PwC in den kommenden Jahren wahrscheinlich ist. Die interne Rotation wurde dabei gemäß EU-Abschlussprüferverordnung eingehalten.

 

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufsichtsrat und unser Mitaktionär (die MVV Energie AG) dem Vorschlag des SWK-Vorstands, PwC erneut zum Abschlussprüfer der SWK AG für das Geschäftsjahr 2019/20  zu bestellen, folgen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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