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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0755/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

 

  1. Die anliegende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel wird beschlossen.

 

  1. § 2 Buchstabe b Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Kiel vom 28. Juni 2016 erhält folgende Fassung:

Alle Vergaben von Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen sowie alle Nachträge, für die der Oberbürgermeister nach § 10 (2) Nr. 10.1 bis 4 und Nr. 11 der Hauptsatzung nicht zuständig ist,

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Gemäß § 10 (2) der Hauptsatzung ist der Oberbürgermeister aktuell u.a. zuständig für 

Nr. 10.1

alle Vergaben von Lieferungen und Leistungen - einschließlich Bauleistungen - bis zu einem Wert von 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von 50.000 € monatlich,

Nr. 10.2

alle Nachtragsaufträge, soweit sie zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten vertraglichen Leistung erforderlich wurden und wenn sie einzeln oder zusammen 20 % der ursprünglichen Vergabesumme und 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 50.000 € nicht überschreiten und

Nr. 11

die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 100.000 €.

 

Demgegenüber entscheidet gemäß Zuständigkeitsordnung der Finanzausschuss u.a. über alle Vergaben von Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen sowie alle Nachträge, für die der Oberbürgermeister nach der Hauptsatzung nicht zuständig ist.

Den so geregelten Zuständigkeiten entsprechend werden dem Finanzausschuss regelmäßig zu dessen Sitzungen Vergabeangelegenheiten zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die oben genannten Wertgrenzen laut Hauptsatzung gehen zurück auf eine Festsetzung im Juli 2000 auf 1 Mio. DM und eine bei Einführung des Euro vorgenommene „Glättung“ auf 500 T €.

Seit 2000 haben sich jedoch die Preise im Bausektor deutlich erhöht. Bei Wohngebäuden beispielsweise beträgt der Kostenaufschlag im Zeitraum 2000 bis 2021 laut Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. (ARGE-SH) gut 80% (Summe der allgemeinen Baukosteninflation und der durch neue gesetzliche Vorgaben, z.B. ENEV, bewirkten Kostensteigerung). Für die Baukostentwicklung bei anderen Gebäudearten kann laut ARGE SH Ähnliches unterstellt werden.

Aus diesem Grund und angesichts der in den vergangenen Jahren gesteigerten Bautätigkeit der Landeshauptstadt Kiel hat sich die Zahl der dem Finanzausschuss vorzulegenden Vergabeentscheidungen seit 2000 erhöht.

 

Und nachdem bereits das Vergaberecht - abhängig von der Vergabeart - die Dauer bis zum tatsächlichen Maßnahmenbeginn beeinflusst, verlängert eine Befassung des Finanzausschusses die Verfahrensdauer nochmals. Denn die Verfahrensabläufe werden insbesondere bei Bauvorhaben ufig von Terminen bestimmt, bis zu denen die Arbeiten begonnen oder durchgeführt werden müssen bzw. überhaupt nur durchgeführt werden können. Dies gilt zum Beispiel im Schulbau, wenn Baumaßnahmen in den Schulferien erfolgen sollen oder müssen, um den Schulbetrieb nicht zu beeinträchtigen, oder wenn Arbeiten vor Einbruch der Winterwitterung begonnen oder fertig gestellt werden müssen.

 

Angesichts der skizzierten Baukostenentwicklung, jedoch auch wegen des breiten Interesses nach einem vergaberechtlich ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren,glichst zügig mit der eigentlichen Umsetzung beginnen zu können, wird es für richtig erachtet, r den Baubereich das Verfahren durch eine Anpassung der Schwellenwerte gemäß Hauptsatzung zu beschleunigen und im Gegenzug den Finanzausschuss von der „inflationären“ Befassung mit Vergabeentscheidungen zu entlasten.

 

Vorgeschlagen wird dazu eine Verdoppelung der im § 10 (2) Nr. 10.1., 10.2 und Nr. 11 genannten Beträge. Ähnliche Schwellenwerte finden sich in einer Reihe anderer Städte, z.B. in Stuttgart und Norderstedt. r die neuen Wertgrenzen werden in § 10 (2) die Nummern 10.3 und 10.4 eingefügt.

Demgegenüber werden die Regelungen zu solchen Vergaben, die nicht Bauleistungen und nicht Architekten- und Ingenieurleistungen sind, für ausreichend erachtet.

 

Im Ergebnis erfolgt eine Neuordnung des Entscheidungsrahmens des Oberbürgermeisters, der zwischen Vergaben im Baubereich und anderen Lieferungen und Leistungen differenziert.

 

Gleichzeitig mit der Hauptsatzung soll die Zuständigkeitsordnung geändert werden, da diese, was die Zuständigkeiten des Finanzausschusses angeht, im § 2 Buchstabe b Nr. 1 bislang auf § 9 der Hauptsatzung verweist, die maßgeblichen Regelungen jedoch im § 10 zu finden sind.

 

Einen positiven Beschluss der Ratsversammlung vorausgesetzt, bedarf die Änderung der Hauptsatzung anschließend noch der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung.

 

 

 

Dr. Ulf mpfer

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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