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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1197/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Antrag des Beiratsr Seniorinnen und Senioren

 

Der Beirat für Seniorinnen und Senioren hat beantragt, Regeln für die Erlaubnis zu einer Bereitstellung von E-Scootern aufzustellen, die die bestehende Gefahrenlage im öffentlichen Verkehrsraum deutlich vermindern. Er begründet dies damit, dass die bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichten, um den Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum durch

E-Scooter zu begegnen. Der Beirat stützt seine Forderung auf einen Beschluss des OVG NRW, wonach das kommerzielle Aufstellen von Mietfahrrädern kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung darstelle. Daran anknüpfend könne ein vergleichbares Geschäftsmodell mit E-Scootern in Schleswig-Holstein ebenso als Sondernutzung eingestuft werden. Dadurch könne die Stadt stärkeren Einfluss auf die Unternehmen ausüben und bei gravierenden Verstößen sogar die Sondernutzungserlaubnis entziehen. Dies solle nicht nur in Bezug auf das Abstellen der E-Scooter durch die Mieter*innen gelten, sondern auch auf deren Verhaltensweisen im „fließenden“ Verkehr. Aufgrund der steigenden Unfallzahlen müsse in die Sondernutzungserlaubnis auch eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit aufgenommen werden, wie sie für elektrische Rollstühle bereits existiere.

 

 

Rechtliche Würdigung:

 

Konfliktpotential durch das Abstellen der E-Scooter

 

Das Abstellen der E-Scooter durch die Mieter*innen bedeutet zunächst lediglich, dass Verkehrsraum belegt wird und r andere Verkehrsteilnehmer*innen nicht mehr - entsprechend seiner Widmung - in vollem Umfang zur Fortbewegung genutzt werden kann. Der Verkehrsraum wird eingeengt und die Nutzbarkeit der Straße an entsprechenden Stellen begrenzt. Dies stellt an sich keinen widmungswidrigen Vorgang dar. Vielmehr ist dies Ausdruck der Teilung des Rechts an der Straße und einer vielfältigen innerstädtischen Mobilität. Die Widmung der Straße ist verkehrstechnisch zu verstehen und umfasst nicht nur den aktiven, sondern auch den ruhenden Verkehr. Insbesondere Gehwege, die unter anderem auch als Stellplatz für Fahrräder und PKW dienen können, kommen im Lichte des Gleichbehandlungsgrunsatzes ebenso als r das Abstellen von E-Scootern genutzte Räume in Betracht.

 

Konflikte entstehen, wenn die Straße mit den Geh- und Radwegen durch abgestellte

E-Scooter ihrer Widmung entzogen wird oder nur unter erheblichen Einschränkungen entsprechend der Widmung genutzt werden kann. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an die Gefahrenabwehr und ihre Aufgabe, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, wird es insbesondere problematisch, wenn deren Umsetzung gefährdet wird. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn Mieter*innen ihre E-Scooter an verkehrssensiblen Bereichen wie etwa Ein- und Ausfahrten, Querungshilfen, Zugängen oder mitten auf den Geh- und Radwegen abstellen. Im Hinblick darauf gilt es, neben gefahrenabwehrrechtlichen Erwägungen auch das Leitziel der Inklusion zu beachten. Denn durch das Abstellen der E-Scooter auf Blindenstreifen oder durch die allgemeine Schaffung von Hindernissen wird die Barrierefreiheit eingeschränkt. Die E-Scooter als Teil der landesrechtlich wie auch städteplanerisch gewollten Mobilitätswende kollidieren in empfindlichen Bereichen mit gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben und anderen Leitzielen der Stadt.

 

Diese versucht derzeit gemeinsam mit den Unternehmen, Problemsungen zu finden. Aufgrund der vielschichtigen Herausforderungen und innerbehördlichen Überschneidungen hinsichtlich der Zuständigkeiten sowie inhaltlicher Ergänzungen beansprucht dieser Vorgang jedoch eine erhebliche und zeitintensive Zusammenarbeit. Es wurden bereits entsprechende Bereiche der Stadt - z. B. die Kiellinie und die Holstenstraße -r das Abstellen der E-Scooter ausgenommen. Dies geschieht mittels sog. Geofencing. Dabei wird das GPS-System der E-Scooter genutzt, um bestimmte Bereiche programmgesteuertr das Beenden des Mietverhältnisses zu sperren, sodass der Vertrag solange weiterliefe, bis eine auf diese Weise abgegrenzte Zone verlassen würde. Diese Methode funktioniert bisweilen metergenau, wodurch größere Flächen und Plätze beschränkt werden könnten, jedoch fehlt eine größere Genauigkeit, die Voraussetzung wäre, um Rad- und Gehwege voneinander abzugrenzen oder die Position des Rollers auf dem Gehweg präzise zu verorten. Es ließe sich in der Regel also keine Abstellzone innerhalb des Gehwegs markieren.

 

Auch bemüht sich die Stadt darum, Abstellflächen zu kennzeichnen, um den Mieter*innen Anreize für ein geordnetes Stellsystem zu bieten. An den Kieler Mobilpunkten werden je nach räumlicher Verfügbarkeit solche Flächen geplant, wozu z. B. an den Mobilpunkten Rungholtplatz und Tilsiter Platz eigens Abstellflächen für E-Scooter geschaffen wurden. Weitere Standorte befinden sich derzeit in Planung. Beispielsweise entsteht derzeit an der Ecke Eckernrder Straße/Westring eine weitere Abstellfläche für E-Scooter. Auch erprobt das Unternehmen TIER an mehreren Standorten in Kiel physische markierte und virtuelle feste Abstellstandorte. Mit den geschaffenen Abstellflächen sowie dem Pilotprojekt des Unternehmens TIER wird versucht, bestehende Konflikte gemeinsam auszuräumen und zu verringern, obgleich dies natürlich Zeit und Kompromissbereitschaft fordert.

 

Ein ähnlich kooperativer und neuer Ansatz wird in Hamburg verfolgt, wobei die Stadt mit den Unternehmen ein gemeinsames Konzept ausgearbeitet hat. Danach mobilisieren die Gewerbetreibenden der Innenstadt u. a. Fußpatrouillen, die falsch abgestellte oder anderweitig störende E-Scooter versetzen sollen. Auch sollen Mieter*innen dazu angehalten werden, Fotos zu machen, die das korrekte Abstellen belegen. Bei Verstößen sollen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, wofür auch ein zentrales Beschwerdepostfach eingerichtet wurde.

 

Die Finanzierung ist indessen nicht öffentlich bekannt.

(https://www.24hamburg.de/hamburg/escooter-endlich-neu-regeln-fuer-die-nerv-dinger-in-hamburg-90988351.html).

 

Die Stadt Leipzig verfolgt von Anfang an gemeinsam mit den Unternehmen - allerdings erst seit November dieses Jahres - ein stationsgebundenes Konzept und will die Vermietung der E-Scooter in Zukunft auch über die Mobilitätsapp der Leipziger Verkehrsbetriebe ermöglichen und dadurch eine Verknüpfung der verschiedenen Mobilitätsangebote herstellen (https://www.leipzig.de/news/news/e-scooter-verleih-startet-in-leipzig). Es wurden dafür 35 Stationen bereitgestellt, die künftig noch weiter ausgebaut werden sollen. Die Stationen werden mittels Geofencing als einzige Abstellmöglichkeit freigeschaltet, sodass ausschließlich dort die Mietverhältnisse beendet werdennnen. Bei Nichtbeachtung sollen Strafen bis zu 25 glich sein https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/start-verleih-e-scooter-100.html). Hinsichtlich der konkreten Umsetzung und erster Praxiserfahrung fehlen indes Fundstellen.

 

 

Gemeingebrauch und Sondernutzung

 

Erlaubnisfreier Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird,

§ 20 StrWG SH.

 

Sondernutzung liegt hingegen vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt wird, § 21 StrWG SH.

 

 

Inhalt und Reichweite des Beschlusses des OVG NRW

 

Als Sondernutzung verortet das OVG NRW (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris) das Abstellen von Mietfahrrädern zwecks Weitervermietung, denn das Abstellen der Fahrräder erfolge primär zum Abschluss eines weiteren Mietvertrages und nur sekundär zur erneuten Inbetriebnahme. Hinsichtlich der Reichweite des Beschlusses ist jedoch festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes in den übrigen Bundesländern allenfalls Leitwirkung entfalten kann. Sie kann zwar hiesige Richter*innen überzeugen oder als unverbindliche Entscheidungsgrundlage für Verwaltungsbehörden dienen, entfaltet jedoch keine bindende Wirkung.r die Richter*innen folgt dies aus Art. 97 Abs. 1 GG,r die Landesverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG.

 

Insofern gibt es bereits - auch höchstrichterliche - Rechtsprechung, die in grundsätzlich vergleichbarenllen anders entschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in Bezug auf parkende Kraftfahrzeuge, die zwecks Wiederinbetriebnahme durch Kunden vermietet werden sollen, darauf ab, dass das gem. § 12 Abs. 2 StVO zulässige Parken einen verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs darstelle. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei und daher den fließenden Verkehr nicht dauerhaft unterbreche (BVerwG NJW 1982, 2332 (2332).

 

Das OVG Hamburg vertritt einen ähnlichen Standpunkt im Hinblick auf abgestellte Mietfahrräder. Diese seien ebenso dem Gemeingebrauch zuzuordnen. Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit sei es ohne Bedeutung, ob ein öffentlicher Weg aus geschäftlichen oder privaten Gründen genutzt werde, solange dieser zum Zwecke des Verkehrs genutzt werde (OVG Hamburg, NVwZ-RR 2010. 34 (34).

 

Die Rechtsprechung des OVG NRW kann folglich allenfalls als Orientierung dienen, sofern der durch Beschluss entschiedene Fall auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden und mit diesem vergleichbar ist. Hierbei ergeben sich zwei problematische Aspekte: Zum einen grenzt der 11. Senat des OVG NRW den Gemeingebrauch von der Sondernutzung in Bezug auf Mietfahrräder und mithin auf ein anderes Verkehrsmittel ab, zum anderen ist die Ausgestaltung des Straßenrechts nach Art. 70 GG grundsätzlich Ländersache. Neben der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf E-Scooter muss also geprüft werden, ob und inwieweit die landesrechtliche Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen mit dem StrWG SH übereinstimmt bzw. vergleichbar ist. Hinsichtlich des ersten Aspektes sst sich bereits festhalten, dass E-Scooter verkehrsrechtlich in weiten Teilen mit Fahrrädern vergleichbar sind und deren verkehrsrechtlichen Vorschriften neben zusätzlichen besonderen Vorschriften auf die

E-Scooter Anwendung finden (Koschmieder/Huß, E-Scooter. Regulatorische Herausforderung für die Kommunen?, DÖV 2020, 81 (84).

 

Somitsst sich der Beschluss des OVG NRW grundsätzlich auch auf die gegenständliche Problematik übertragen. Die Einordnung von abgestellten gemieteten sowie gewerblich genutzten Verkehrsmitteln als Gemeingebrauch beziehungsweise Sondernutzung wird dagegen sowohl in der juristischen Literatur als auch in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Der gegenständliche Beschluss reiht sich folglich nur in die bisher bestehende Rechtsprechung ein und erweitert den derzeit herrschenden Diskurs. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Bundesebene kann er aber nur hinsichtlich der juristischen und tatsächlichen Argumente als Leitlinie herangezogen werden. Innerhalb dieser Grenzen sind der Beschluss und die Gründe, auf denen er basiert, auf Schleswig-Holstein übertragbar.

 

Die einschlägigen Landesgesetze normieren mlich Gemeingebrauch und Sondernutzung hinsichtlich des Wortlauts und der Systematik ähnlich (vgl. §§ 21f. StrWG SH sowie §§ 14, 18 StrWG NRW). Zwar ist es - je nach Zuständigkeit - den einzelnen Ländern beziehungsweise dem Bund überlassen, diese Rechtsbegriffe einer genauen Definition zuzuführen. Jedoch orientieren sich die Definitionen an dem verfolgten Zweck der Norm und sind einander angeglichen. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium wird dabei nderübergreifend durch den Zweck der Nutzung und den Umstand, ob sich dieser Zweck im Rahmen der Widmung der Straße hält, gebildet (Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 063/20, S.3).

 

 

Abschließende Stellungnahme und Lösungsansätze der Verwaltung

 

Die Verwaltung ist ebenfalls der Auffassung, dass die derzeitige sich auf der Straße darbietende Situation nicht den Ansprüchen an einen barrierefrei ausgestalteten öffentlichen Raum erfüllen kann und eine Verbesserung der Situation dringend geboten ist. Eine sofortige Besserung wird aufgrund begrenzter Arbeitskapazitäten auf Seiten der Verwaltung nicht sofort erreichbar sein. Es wird daher aktuell geprüft, wie kurzfristig eine Schwerpunktsetzung erfolgen kann, um eine Verbesserung zu bewirken. In dieser Hinsicht wird die Verwaltung Maßnahmen zum Umgang mit dem Verkehrsmittel E-Scooter erarbeiten und überprüfen, ob Zielvorgaben zum rechtmäßigen Abstellen von Seiten der Landeshauptstadt den Unternehmen vorgegeben werden können. Darüber hinaus gilt es, weiterhin punktuell physische oder virtuelle Abstellflächen dort zu schaffen, wo öffentlicher Raum durch verschiedene Nutzungen stark belastet ist. Hierbei ist zu betonen, dass es eines mehrjährigen Anpassungsprozesses für die Implementierung dieses neuen Verkehrsträgers bedarf.

 

Der Beschluss des OVG NRW nimmt konkret Stellung zu einem bekannten juristischen Konflikt, kann diesen jedoch nicht verbindlich lösen. Es fehlt weiterhin an Rechtsklarheit, die momentan in beide Richtungen ausschlagen könnte. Die Stadt hat dies auch erkannt und positioniert sich nicht unumstößlich gegen die Einstufung als Sondernutzung. Die Stadt kann jedoch nicht vorhersehen, wie eine gerichtliche Entscheidung konkret ausfiele und bemüht sich stattdessen darum - auf der Verwaltungsebene -, auf die Unternehmen einzuwirken. Die Einstufung der Rechtsprechung aus NRW und der formulierte Wunsch aus der Mitte der Gesellschaft, Spannungen im Straßenverkehr zu mindern, werden in den kommenden Gesprächen mit den Unternehmen als Verhandlungsargument Anklang finden.

 

Solange keine gesetzliche Sicherheit besteht und keine höchstrichterliche Rechtsprechung in SH bzw. auf Bundesebene vorliegt, sollten partnerschaftliche Alternativen und Lösungen inmitten der gegenwärtigen Unwägbarkeiten gefunden werden. Die Verwaltung ist aus diesem Grund bestrebt, den Austausch mit den Anbieter*innen zu verstärken und durch die Einführung von Maßnahmen perspektivisch diese stärker in die Pflicht zu nehmen.

 

 

In Bezugnahme auf den Antrag des Beirats für Seniorinnen und Senioren rfte es jedenfalls nicht möglich sein, auf Landesebene eine Geschwindigkeitsbegrenzung durchzusetzen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist bundesgesetzlich geregelt. Es ist in dieser Hinsicht nicht möglich, bundesgesetzlich Erlaubtes durch Landesrecht zu verbieten (sog. Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Gefährdungen ergeben sich ohnehin in der Regel durch die illegale Nutzung von Gehwegen, die für diese Verkehrsart in der Regel nicht zu befahren sind. Eine Limitierung der Geschwindigkeit auf 6 km/h würde wiederum auf den für diese Verkehrsart vorgesehen Radwegen und Fahrbahnen eine Gefährdung verursachen.

 

Sofern der Beirat der Seniorinnen und Senioren vorschlägt, auch die Fahrweisen der Mieter*innen in etwaige sondernutzungsrechtliche Pflichten aufzunehmen, so ist anzumerken, dass die Unternehmen kaum Einflussmöglichkeiten haben, um die Fahrweise der Mieter*innen zu kontrollieren. Es findet keinerlei Kontrolle der Fahrtüchtigkeit statt und es wird auch kein Führerschein verlangt. Dennoch ist es Aufgabe der Unternehmen, ihre Nutzer*innen stärker in die Pflicht zu nehmen und ein Falsch-Abstellen sowie Verstöße gegen die eigenen AGB wesentlich stärker zu kontrollieren und damit auch die Ansprache der Kund*innen zu verbessern. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe der Stadt, Ordnungswidrigkeiten weiterhin zu ahnden. Dies stellt bisweilen auch die Lebenswirklichkeit bei anderen Mietkonzepten dar und kann folglich als Maßstab herangezogen werden. Zielführend scheint es weiterhin, die geltenden Regeln und die Verortung der E-Scooter im fließenden Verkehr wiederholend ins Bewusstsein der Nutzer*innen zu bringen.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass E-Scooter eine neue Form der Fortbewegung verkörpern, an die wir uns gesamtgesellschaftlich gewöhnen müssen.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

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