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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0851/2013

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

1.       Der Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen „Kiel Innenstadt“ in der Fassung der ersten Fortschreibung (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen und das hierin enthaltende Maßnahmenkonzept wird zur Umsetzung beschlossen.

 

2.       Der Bereich Vorstadt und südwestliche Altstadt wird als Fördergebiet nach dem Städtebauförderungsprogramm  „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ beschlossen. Das Fördergebiet erhält die Bezeichnung "Kiel-Innenstadt 1 (KI1)". Die Abgrenzung des Gebietes ist dem beigefügten Plan, der Bestandteil der Gebietsabgrenzung ist (Anlage 3), zu entnehmen.

 

3.       Die Verwaltung wird beauftragt, für das Fördergebiet KI1 einen Sanierungsträger nach Maßgabe der §§ 157 ff. BauGB zu bestellen. Die Leistungen des Sanierungsträgers sind  nach den Bestimmungen des Vergaberechts auszuschreiben. Die erforderlichen Finanzmittel sind im Haushalt anzumelden.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

1        Vorbereitende Untersuchungen (VU)

 

2        Die Einleitung von 'Vorbereitenden Untersuchungen' gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)  für die Kieler Innenstadt wurde von der Ratsversammlung am 18.10.2010 beschlossen (Drs.-Nr. 0853/2010). Grundlage war das Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (Drs.-Nr. 0760/2009.)

 

Aufgabenstellung

3        Die Vorbereitenden Untersuchungen dienen zur Klärung der Frage, ob städtebauliche Missstände im Untersuchungsgebiet vorliegen. Untersuchungsgegenstand ist dabei die Analyse des Raumes, der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Gleichzeitig wird geprüft, mit welchen Instrumenten bzw. Vorgehensweisen die festgestellten Mängel behoben werden können. Hierbei werden verschiedene Verfahrenswege auf der Grundlage des Besonderen Städtebaurechtes nach dem BauGB untersucht.

 

Auftragnehmer

4        Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wurde im Frühjahr 2011 das Institut für Bodenmanagement (IBoMa), Dortmund, in Arbeitsgemeinschaft mit StadtUmBau, Kevelaer, beauftragt.

 

5        Dem Bauausschuss wurde in der Sitzung vom 24.05.2012 ein Zwischenbericht zum Stand der Vorbereitenden Untersuchungen vorgelegt (Drs.-Nr. 0356/2012).

 

Ergebnis der VU

6        Insbesondere im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wurden umfangreiche Öffentlichkeits- bzw. Betroffenenbeteiligungen gemäß § 137 BauGB durchgeführt. Der Ortsbeirat Mitte war in die Bürgerinformationsveranstaltungen am 01.06.2011 und 31.08.2011 eingebunden. Zudem hatte der Ortsbeirat Mitte den o.a. Zwischenbericht zur Kenntnis erhalten. Die Bearbeitung des Gutachtens über die Vorbereitenden Untersuchungen wurde von den Auftragnehmern im Oktober 2012 abgeschlossen. Das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen ist dieser Vorlage als Anlage 1 zur Kenntnis beigefügt.

 

Empfehlungen der Gutachter

7        Wie im Kapitel X. Ergebnis und Empfehlung dargelegt, wird ein durch Priorisierung abgestuftes Maßnahmenkonzept empfohlen, das aufzeigt, wie die Weiterentwicklung der Kieler Innenstadt auf der Basis der Anwendung des Besonderen Städtebaurechts gewährleistet werden kann.

 

Das gestufte Maßnahmenkonzept hat laut der erarbeiteten Kosten- und Finanzierungsübersicht zur Folge, dass zunächst Kosten in Höhe von 28.1 Mio. € der öffentlichen Hand entstehen, denen nur 6.0 Mio. € Einnahmen gegenüber stehen.

 

8        Die Untersuchung schließt mit der Empfehlung, für die gesamte Innenstadt einen „einfachen Fördergebietsbeschluss“ herbeizuführen als Grundlage für die Akquise von Städtebaufördermitteln. Gleichzeitig werden zwei Gebiete für den Erlass einer förmlichen Sanierungssatzung empfohlen:

 

a)      Bereich Eggerstedtstraße/ Kieler Schloss (Schlossquartier) und

b)      Bereich Hafenstraße.

 

Eine förmliche Festlegung würde die Möglichkeit eröffnen, im Sanierungsgebiet die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts (vgl. §§ 136 bis 164b BauGB) anzuwenden (umfassendes Verfahren). Beim "vereinfachten Verfahren" würden die "besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften" der §§ 152 bis 156a nicht zur Anwendung kommen.

 

9        Auf Grund der erheblichen unrentierlichen Kosten und der tatsächlichen Entwicklungen in der Kieler Innenstadt sind diese Empfehlungen so nicht mehr umsetzbar. Es wurde eine Fortschreibung der Vorbereitenden Untersuchungen erforderlich (siehe Textziffer 10 ff.) 

 

Fortschreibung der VU

10    Die aktuelle Dynamik in der Kieler Innenstadt hat zur Folge, dass die Vorbereitenden Untersuchungen angepasst und fortgeschrieben werden mussten (Anlage 2). Zum einen sind private Vorhaben und Planungen einzubeziehen; zum anderen ist das Maßnahmenkonzept an die Haushaltslage der Stadt anzupassen.

 

Schlossquartier

11    Das Projekt „Schlossquartier“ wird zur Zeit privatwirtschaftlich entwickelt. Die Vorbereitungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes laufen. Die in den Vorbereitenden Untersuchungen festgestellten Missstände können voraussichtlich ohne Anwendung der Rechtsinstrumente des besonderen Städtebaurechtes sowie ohne den Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel aus der Städtebauförderung behoben werden.

 

Hafenstraße

12    Ebenso soll derzeit von der Anwendung der Rechtsinstrumente des besonderen Städtebaurechtes für den Bereich Hafenstraße abgesehen werden, da u. a. die erforderliche Bindung erheblicher Finanzmittel nicht darstellbar ist. Ohne einen Ankauf der Grundstücke des Baublockes in Höhe von rund 21 Mio. €rde das Sanierungsverfahren nicht zielführend durchsetzbar sein.

 

Zudem ergaben Gespräche mit potentiellen Entwicklern, dass auch in diesem Bereich eine privatwirtschaftliche Lösung ohne den Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel aus der Städtebauförderung die Missstände zu beheben sind. Auf die Anwendung der Rechtsinstrumente des besonderen Städtebaurechtes kann somit verzichtet werden.

 

Empfehlungen der Verwaltung nach Fortschreibung der VU

13    Nachdem die Anwendung des besonderen Städtebaurechtes mit dem Instrument des umfassenden Sanierungsverfahrens in den beiden vorgenannten Bereichen aktuell nicht geboten ist, empfiehlt die Verwaltung,

 

?         zunächst ausschließlich Maßnahmen im öffentlichen Bereich zu realisieren und

?         zur Finanzierung das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ einzusetzen.

 

Maßnahmenkonzept

14    Das Maßnahmenkonzept sieht folgende Maßnahmen zur Entwicklung und Aufwertung der Innenstadt vor:

 

?         Umgestaltung des Bereiches Holstenbrücke / Berliner Platz (Kleiner Kiel Kanal)
in erster Priorität [siehe auch Textziffer 18].

?         Umgestaltung Martensdamm / Andreas-Gayk-Straße

?         Umgestaltung Holstenplatz im Zuge Umgestaltung Andreas-Gayk-Straße

?         Umgestaltung des Rathausplatzes und des Europaplatzes mit verbindender
Fußwegeachse Treppenstraße

?         Umgestaltung der Plätze Anna-Pogwisch-Platz, Parkplatz Faulstraße, Platz hinter dem Kulturzentrum „Die Pumpe“, Bereich Klosterkirchhof bis Falckstraße

?         Aufwertung Uferbereich Kleiner Kiel mit Umbau des Jensendamms zwischen Martensdamm und Falckstraße

?         Installation eines Wegweisesystems

 

Flankierend sind folgende private Maßnahmen innerhalb des Fördergebietes vorgesehen:

 

?         Baulückenschließung in der Straße Lange Reihe

?         Baulückenschließung im Eckbereich Fabrikstraße/Hafenstraße

?         Baulückenschließung Hassstraße

?         Modernisierung/Aufstockung in der Straße Klosterkirchhof

 

Bei Realisierung der vorgenannten vier privaten Maßnahmen entstehen der Stadt keine Kosten.


 

15    rdergebiet

 

Aktive Stadt- und Ortsteilzentren 'ASO'

16    Eine Voraussetzungr den Einsatz des Förderprogramms "Aktive Stadt- und Ortsteilzenten" ist die Festlegung eines Fördergebietes. In Abstimmung mit dem Land Schleswig-Holstein (Städtebauförderungsreferat) wird folgender Umgriff des Gebietes vorgeschlagen:

 

?         große Teile der  Vorstadt,

?         die Holstenbrücke/Berliner Platz (Kleiner Kiel Kanal) mit Martensdamm und Umfeld Bootshafen sowie

?         den südwestlichen Bereich der Altstadt westlich der Falckstraße, nördlich und westlich des Alten Marktes sowie nördlich der oberen Holstenstraße.

 

Das Fördergebiet ist im beigefügten Plan, der Bestandteil der Fördergebietsabgrenzung ist, gekennzeichnet (Anlage 3).

 

17    Diese Gebietskulisse orientiert sich an den im Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen im öffentlichen Raum [siehe auch Maßnahmenkonzept; Textziffer 14].

 

Umgestaltung Holstenbrücke - Kleiner Kiel Kanal

18    Bisher war  geplant, einen Förderantrag für das Landesprogramm „Zukunftsprogramm Wirtschaft (ZPW)“ nach Abschluss der Vorplanung zu stellen. Da das ZPW bereits 2015 endet, die Baumaßnahmen aber über diesen Zeitraum hinaus laufen werden, ist eine Förderung aus dem ZPW nicht mehr möglich.

Im Juli 2013 kündigte das Städtebauförderungsreferat im Innenministerium des Landes in einem Abstimmungsgespräch an, dass - als Ersatz für das ZPW - eine Förderung der Einzelmaßnahme "Kleiner Kiel Kanal" über die Städtebauförderung (Aktive Stadt- und Ortsteilzentren) insgesamt möglich ist. Voraussetzung ist, dass eine städtebauliche Gesamtmaßnahme umgesetzt wird und das Einzelvorhaben innerhalb eines noch festzulegenden Fördergebietes liegt.

 

19    Mit dieser Beschlussvorlage wird die Grundlage zur Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ geschaffen.

 

20    Bisher liegen Zuwendungsbescheide für das Förderprogramm ASO in Höhe von 4,26 Mio. EUR vor (drei Drittel Bundes-/Landes-/Stadtanteile), die auch im Haushalt unter den Investitionsnummern 5110030016/-17/-18 abgebildet sind. Um die zuwendungsfähigen Kosten für den Kleinen Kiel Kanal komplett über das Programm ASO abdecken zu können, ist fristgemäß zum 01.10.2013 ein weiterer Förderantrag über 5,26 Mio. EUR für die Gesamtmaßnahme gestellt worden [siehe hierzu auch Textziffern 18 und 26].

 

 

21    Sanierungsträger

 

22    r die Durchführung  und den Abschluss der städtebaulichen Gesamtmassnahme sowie der fiskalischen Abwicklung, ist der Einsatz eines treuhänderischen Sanierungsträgers (vergleichbar mit den Fördermaßnahmen Soziale Stadt und Hörnbereich) vorgesehen.

 

Die Verwaltung geht zuchst von einer Mindestlaufzeit der Gesamtmaßnahme von 10 Jahren aus. Die jährlichen Vergütungen hängen von Art und Umfang der Einzelmaßnahmen ab und können nur geschätzt werden (30 bis 50 TEUR p.a.). Die Trägervergütung ist förderfähig.

 

23    Ein geeigneter Sanierungsträger ist auf Grund der zu erwartenden Vergütungen
(> 200 TEUR)  in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren zu finden.
Die Ausschreibung erfolgt auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL); das Verfahren wird ca. ein halbes Jahr in Anspruch nehmen.

 

Städtebauliches Sondervermögen

24    r die Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist nach den Vorschriften der Städtebauförderrichtlinien ein Sondervermögen einzurichten, das vom Sanierungsträger treuhänderisch verwaltet wird. Regelmäßige Prüfinstanz ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

 

25    Die jährlichen Sachstandsberichte mit den Kosten- und Finanzierungsübersichten werden den städtischen Selbstverwaltungsgremien zur Kenntnis vorgelegt. Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen werden vorab Beschlüsse der Selbstverwaltungsgremien eingeholt. Bis zum Einsatz eines Sanierungsträgers wird das städtebauliche Sondervermögen von der Stadt (Stadtplanungsamt) verwaltet.

 

rdertranchen / Zweckentfremdungszinsen

26    Die jährlichen Fördertranchen sind in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden festgelegt. Werden  die abgerufenen Fördermittel nicht im vorgesehenen Zeitraum verausgabt,   sind sogenannte Zweckentfremdungszinsen zu zahlen (5% über dem jeweiligen Basiszins).

Aktuell geht die Verwaltung davon aus, dass für die bereits bewilligten und noch abzurufenden Fördermittel Zweckentfremdungszinsen von ca. 170 TEUR entstehen.

Haushalt

27    Da das Förderprogramm ASO das bisherige Förderprogramm ZPW für die Finanzierung des Kleinen Kiel Kanals ablöst, entstehen im Haushalt insoweit keine Änderungen bei den mittelfristig bereits dargestellten Zahlen (keine zusätzlichen städtischen Eigenmittel). Sobald Förderzusagen vorliegen [siehe hierzu Textziffer 20], werden die bisher getrennt im Haushalt geführten Investitionsnummern für die Wasserverbindung Holstenbrücke '5420010170' und für die Fördermittel der Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren '5110030016/17/18' zusammengeführt. Die Mittel müssen dann dem städtebaulichen Sondervermögen zugeführt werden.

 

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister

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Anlagen

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