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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0888/2013

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

 

Die neunte Nachtragssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (siehe Anlage 1) wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

 

Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen

(die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):

 

1.              Gebührenanpassung (§ 12 Abs. 5)

Die Gebühr für die Straßenreinigung im Kieler Stadtgebiet ist gemäß der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen. Im Wesentlichen aufgrund höherer Kosten für die Beseitigung von Schnee und Glatteis, gestiegenen Kraftfahrzeugkosten sowie tariflichen Lohnkostensteigerungen muss sie um 4,9 % angehoben werden.

 

2.              Änderungen zur Anlage 2 (Verzeichnis der Straßen, Wege inklusive Treppen und Plätze gemäß § 6)

In der Anlage 2 der Satzung wird der Text „Am Anscharpark“ in den Text „Im Anscharpark“ berichtigt.

 

 

Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

In Vertretung

Peter Todeskino

rgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Nachtragssatzung

 

zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel

(Straßenreinigungssatzung)

 

Vom ..............................

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 04. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), sowie der §§ 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 04. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 21. November 2013 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel vom 22.12.2004 (veröffentlicht in den Kieler Nachrichten vom 27.12.2004), zuletzt geändert durch die 8. Nachtragssatzung vom 17.12.2012 (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten vom 20.12.2012), wird wie folgt geändert:

 

1.              In § 12 erhält der Abs. 5 folgenden Text:

„(5) Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstückes bei

1.              einmal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)               0,64 €               (7,68 €)

2.              dreimal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)              1,92 €              (23,04 €)

3.              sechsmaliger wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)              3,84 €              (46,08 €)

4.              14-täglicher Reinigung monatlich (jährlich)              0,32 €              (3,84 €).“

 

2.              In der Anlage 2: Verzeichnis der Straßen, Wege inklusive Treppen und Plätze gemäß § 6

 

- wird der Text „Am Anscharpark“ durch den Text „Im Anscharpark“ ersetzt.

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

 

 

Kiel, den ...............................

 

Die Oberbürgermeisterin

Dr. Susanne Gaschke

(Stadtsiegel)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gegenüberstellung der Änderungen der Straßenreinigungssatzung aufgrund der

9. Nachtragssatzung zum 01.01.2014

 

 

bisheriger Text                                                                                                        geänderter Text                                                            lfd. Nr. der

(fett und kursiv)                                                        Begründung

§ 12

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

 

(5) Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstückes bei

 

1.              einmal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)               0,61 €               (7,32 €)

2.              dreimal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)              1,83 €              (21,96 €)

3.              sechsmaliger wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)              3,66 €              (43,92 €)

4.              14-täglicher Reinigung monatlich (jährlich)              0,30 €              (3,60 €).

 

§ 12

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

 

(5) Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstückes bei

 

1.              einmal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)               0,64 €               (7,68 €)

2.              dreimal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)              1,92 €              (23,04 €)

3.              sechsmaliger wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich)              3,84 €              (46,08 €)

4.              14-täglicher Reinigung monatlich (jährlich)              0,32 €              (3,84 €).

 

 

 

 

 

 

Nr. 1

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: Die Beschlussvorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

Teilplan mit Bezeichnung:

 

-

 

Pos.-Nr. im Teilplan mit Bez.:

 

-

 

Bezeichnung der Maßnahme:

 

 

Auszahlungen im Teilfinanzplan für Investitionen

Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:

 

Investitionskosten

Städtischer Eigenanteil

Haushaltsjahr

 

EUR

 

EUR

1. Planjahr

 

EUR

 

EUR

2. Planjahr

 

EUR

 

EUR

3. Planjahr

 

EUR

 

EUR

später

 

EUR

 

EUR

Gesamtkosten

 

EUR

 

EUR

 

Die Investitionskosten sind im Teilfinanzplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben:

 

 

 

Aufwendungen im Teilergebnisplan (pro Jahr)

Personalkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Sachkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Kapitalkosten 1):

 

EUR (Teilplan

612

, Pos.-Nr.

20

)

(Kapitalkosten insgesamt:

 

EUR)

 

1) Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.

 

Die Folgekosten sind im Teilergebnisplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung angeben:

 

Durch die Maßnahme entstehen folgende Erträge u. Einzahlungen (für Investitionen):

?          

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

?          

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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