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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0890/2013

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

 

 

Die sechste Nachtragssatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (siehe Anlage 1) wird beschlossen.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

 

Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält folgende Änderungen

(die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):

 

1.              Anlieferung von Nachtspeicheröfen (§ 15 Abs. 5 neu):

Um für alle Betroffenen eine einheitliche Regelung zur Annahme von asbesthaltigen Materialien auf den Kieler Wertstoffhöfen zu haben, werden wesentliche Abläufe in der Satzung festgelegt.

 

2.              Angebot von Vorsortiergefäßen für Bioabfall (§ 19 Abs. 6 neu):

Um in den Kieler Haushalten die gesonderte Sammlung von Biomüll zu erleichtern, werden Bio-Vorsortierbehälter mit 10 geeigneten Biotüten gegen Gebühr angeboten.

 

3.              Transport von schweren Abfallbehältern über Stufen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 neu):

Die im Kieler Stadtgebiet angebotenen 240L Behälter für die Entsorgung für Restabfall, Papier und Bioabfall sind bei voller Befüllung so schwer, dass bei deren Transport über Stufen gesundheitliche Beeinträchtigungen der Müllwerker zu befürchten sind. Daher werden die betroffenen Kunden des ABK dahingehend beraten, in diesen Fällen 120L-Behälter aufzustellen. Da diese Praxis zum Schutze der Müllwerker und um Schäden in Gebäuden zu vermeiden, bisher nicht eindeutig formuliert ist, wird der Satzungstext entsprechend angepasst.

 

4.              Unterflursysteme (§ 23 Abs. 5):

Zu den Unterflursystemen werden die Begriffe für die damit verbundenen Gebühren eindeutiger formuliert.

 

 

 

5.              Angebot des Abfallbehältertransports in Sonderfällen (§ 24 Abs. 4):

Bei Neubauten, die nach dem 01.01.2002 errichtet wurden, müssen die Standplätze für Abfallbehälter den Vorgaben der Satzung (max. 15 m Transportweg und/oder max. eine Stufe) entsprechen. Andernfalls besteht keine Verpflichtung des ABK, die Behälter von einem Standplatz außerhalb dieser Vorgaben abzuholen.

Aufgrund der Anfragen im Kundenzentrum des ABK und aufgrund des demographischen Wandels erscheint es sinnvoll, auch den von der vorstehenden Ausnahme betroffenen Kundinnen / Kunden eine Abholung der Behälter gegen Transportzuschlag anzubieten. In diesem Sinne wird die Satzung angepasst.

 

 

Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

In Vertretung

Peter Todeskino

Bürgermeister

 

 

 

 

 

Anlage 1

6. Nachtragssatzung

zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel

(Abfallsatzung)

 

Vom ..............................

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt gndert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), des § 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) in der Fassung vom 18.Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) und des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 21. November 2013 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung) vom 14.12.2010 (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten vom 18.12.2010), zuletzt geändert durch die 5. Nachtragssatzung vom 24.06.2013 (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten vom 29.06.2013), wird wie folgt geändert:

 

1.              In § 15 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:

„(5) Asbesthaltige Abfälle müssen unabhängig von ihrer Menge ausschließlich in reißfester Baufolie oder in geeigneten Plastiksäcken verpackt und mit Klebeband staubdicht verschlossen angeliefert werden. Nicht verpackte asbesthaltige Abfälle werden auf den Wertstoffhöfen nicht angenommen. Folie, Klebeband  und Bändchengewebesäcke sind gegen Gebühr auf den Wertstoffhöfen erhältlich. Die Annahme von Nachtspeicheröfen erfolgt ausschließlich auf dem Wertstoffhof in der Daimlerstraße. Die Demontage, das ordnungsgemäße Verpacken, das Verzurren auf EURO-Paletten, der Transport und die Abgabe von Nachtspeicheröfen auf dem Wertstoffhof darf ausschließlich von einem zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden. Nachtspeicheröfen, die von Privatpersonen angeliefert werden, dürfen nicht angenommen werden.“

 

2.              In § 19 wird folgender Absatz 6 neu angefügt:

„(6) Für Kieler Bürgerinnen und Bürger werden zur Vorsortierung von Bioabfall in Haushalten Vorsortierbehälter (ca. 5L) inklusive zehn entsprechenden Biotüten gegen Gehr angeboten. Die in Satz 1 genannte Kombination kann beim Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel käuflich erworben werden.“

 

3.              In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 3 neu angefügt:

„Bei Behälteranmeldungen ab dem 01.01.2014 werden bei Transportwegen auf denen mehr als eine Stufe vorhanden ist, grundsätzlich nur Behälter bis zu einem maximalen Füllvolumen von 120L aufgestellt.“

 

4.              In § 23 Abs. 5 Nr. 1 erhält der Satz 4 folgenden Text:

„Für die Nutzung des Unterflurbehälters zahlt der Grundstückseigentümer eine Gestellungsgebühr und eine Entsorgungsgebühr für die Entsorgung der eingesammelten Abfälle.“

 

5.              In § 23 Abs. 5 Nr. 2 erhält der Satz 7 folgenden Text:

„Zusätzlich zu den Gestellungs- und Entsorgungsgebühren nach Ziffer 1 Satz 4 zahlt der Grundstückseigentümer eine Gebühr für die geleistete Erstellung und Finanzierung der erforderlichen Baugrube sowie des Betonschachts inklusive Sicherheitsplattform (Behälterschacht).“

 

6.              In § 24 erhält der Abs. 4 folgenden Text:

„(4) Können vor dem 01.01.2002 errichtete Standplätze oder Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. In Ausnahmefällen können auf Antrag der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers bei nach dem 01.01.2002 errichteten nicht satzungsgemäßen Standplätzen die Behälter gegen Transportzuschlag vom Standplatz abgeholt werden, sofern dabei nicht mehr als eine Stufe zu überwinden ist.“

 

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

 

 

Kiel, den ...............................

 

Die Oberbürgermeisterin

Dr. Susanne Gaschke             

(Stadtsiegel)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 2

Gegenüberstellung der Änderungen der Abfallsatzung aufgrund der

6. Nachtragssatzung zum 01.01.2014

 

bisheriger Text                                                                                                                geänderter Text                                                                      Lfd. Nr. der

(fett und kursiv)                                                        Begründung

 

§ 15

Schadstoffbelastete Abfälle

 

(5) Asbesthaltige Abfälle müssen unabhängig von ihrer Menge ausschließlich in reißfester Baufolie oder in geeigneten Plastiksäcken verpackt und mit Klebeband staubdicht verschlossen angeliefert werden. Nicht verpackte asbesthaltige Abfälle werden auf den Wertstoffhöfen nicht angenommen. Folie, Klebeband  und Bändchengewebesäcke sind gegen Gebühr auf den Wertstoffhöfen erhältlich. Die Annahme von Nachtspeicheröfen erfolgt ausschließlich auf dem Wertstoffhof in der Daimlerstraße. Die Demontage, das ordnungsgemäße Verpacken, das Verzurren auf EURO-Paletten, der Transport und die Abgabe von Nachtspeicheröfen auf dem Wertstoffhof darf ausschließlich von einem zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden. Nachtspeicheröfen, die von Privatpersonen angeliefert werden, dürfen nicht angenommen werden.

 

 

 

 

 

Nr. 1

 

§ 19

Behälterarten

 

(6) Für Kieler Bürgerinnen und Bürger werden zur Vorsortierung von Bioabfall in Haushalten Vorsortierbehälter (ca. 5L) inklusive zehn entsprechenden Biotüten gegen Gebühr angeboten. Die in Satz 1 genannte Kombination kann beim Abfallwirtschaftsbetrieb Kieluflich erworben werden.

 

 

 

 

Nr. 2

§ 21

Behälterkapazität

 

(1) Die Stadt bestimmt grundsätzlich und insbesondere aus technischen und arbeitsrechtlichen Gründen die Art und die Anzahl der Behälter, die für die ordnungsgemäße Entsorgung auf den Grundstücken der Anschlusspflichtigen erforderlich ist. Für jedes Grundstück muss mindestens ein Papier-, Restabfall- und Bioabfallbehälter bereitstehen.

 

§ 21

Behälterkapazität

 

(1) Die Stadt bestimmt grundsätzlich und insbesondere aus technischen und arbeitsrechtlichen Gründen die Art und die Anzahl der Behälter, die für die ordnungsgemäße Entsorgung auf den Grundstücken der Anschlusspflichtigen erforderlich ist. Für jedes Grundstück muss mindestens ein Papier-, Restabfall- und Bioabfallbehälter bereitstehen. Bei Behälteranmeldungen ab dem 01.01.2014 werden bei Transportwegen auf denen mehr als eine Stufe vorhanden ist, grundsätzlich nur Behälter bis zu einem maximalen Füllvolumen von 120L aufgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.3

§ 23

Unterflursysteme

 

(5) Unterflursysteme werden von der Stadt teil- oder vollfinanziert eingerichtet.

 

1.              Teilfinanzierung: Der Grundstückseigentümer lässt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten herstellen. Die Stadt setzt den eigentlichen Unterflurbehälter ein, wenn der Betonschacht mängelfrei hergestellt ist. Den Unterflurbehälter stellt die Stadt; er verbleibt in ihrem Eigentum. Für die Nutzung des Unterflurbehälters zahlt der Grundstückseigentümer eine Gestellungsgebühr und eine Gebühr für die Entsorgung der eingesammelten Abfälle.

 

2.              Vollfinanzierung: Die Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Auf Verlangen entfernt die Stadt Betonschacht und Sicherheitsplattform im Anschluss an die vereinbarte Nutzungsdauer. Sowohl beim Einbau als auch beim Ausbau übernimmt die Stadt keine anfallenden Begleitarbeiten wie z. B. die Anpassung der Pflasterung oder der Grünflächen. Der Grundstückseigentümer hat die bauliche Eignung des ausgewählten Standplatzes (Baugrundbeschaffenheit) ausdrücklich zu bestätigen; etwaige Mehrkosten, die entstehen, weil die bauliche Eignung nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist und insbesondere zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich macht, zu zeitlichen Verzögerungen führt usw. trägt der Grundstückseigentümer. Zur Sicherung des Rechts der Stadt und der von ihr Beauftragten, auf dem Grundstück ein Unterflursystem zu errichten, zu belassen, zu betreiben, es auszubessern, es im Bedarfsfalle zu entfernen oder zu ersetzen, es zu kontrollieren und zu warten und die dafür erforderlichen Arbeiten nebst etwaiger Aufgrabungen durchzuführen, das Unterflursystem regelmäßig zu leeren und zu diesen Zwecken jederzeit das Grundstück ungehindert zu betreten und mit den hierfür notwendigen Fahrzeugen zu befahren, und wegen der Pflichten des Grundstückseigentümers, das Unterflursystem nicht zu verändern, es nicht zu überbauen, es nicht zu überpflanzen oder durch sonstige Maßnahmen in seinem Bestand oder seiner Zugänglichkeit zu gefährden oder zu behindern, und es zu unterlassen, oberirdische Abfallbehälter auf dem Grundstück aufzustellen und auf dem Grundstück Abfälle in anderen Behältern als in einem Unterflursystem zu sammeln, sind ein Gestattungsvertrag abzuschließen und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) zugunsten der Stadt in das Grundbuch einzutragen. Im Gestattungsvertrag ist zu regeln, dass der Grundstückseigentümer die Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger im Eigentum mit der Maßgabe überträgt, dessen jeweiligen Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten. Für die geleistete Finanzierung der Unterflursysteme erhebt die Stadt eine Gestellungsgebühr und eine Gebühr für die Entsorgung der eingesammelten Abfälle.

 

 

§ 23

Unterflursysteme

 

(5) Unterflursysteme werden von der Stadt teil- oder vollfinanziert eingerichtet.

 

1.              Teilfinanzierung: Der Grundstückseigentümer lässt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten herstellen. Die Stadt setzt den eigentlichen Unterflurbehälter ein, wenn der Betonschacht mängelfrei hergestellt ist. Den Unterflurbehälter stellt die Stadt; er verbleibt in ihrem Eigentum. Für die Nutzung des Unterflurbehälters zahlt der Grundstückseigentümer eine Gestellungsgebühr und eine Entsorgungsgebühr Gebühr für die Entsorgung der eingesammelten Abfälle.

 

2.              Vollfinanzierung: Die Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Auf Verlangen entfernt die Stadt Betonschacht und Sicherheitsplattform im Anschluss an die vereinbarte Nutzungsdauer. Sowohl beim Einbau als auch beim Ausbau übernimmt die Stadt keine anfallenden Begleitarbeiten wie z. B. die Anpassung der Pflasterung oder der Grünflächen. Der Grundstückseigentümer hat die bauliche Eignung des ausgewählten Standplatzes (Baugrundbeschaffenheit) ausdrücklich zu bestätigen; etwaige Mehrkosten, die entstehen, weil die bauliche Eignung nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist und insbesondere zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich macht, zu zeitlichen Verzögerungen führt usw. trägt der Grundstückseigentümer. Zur Sicherung des Rechts der Stadt und der von ihr Beauftragten, auf dem Grundstück ein Unterflursystem zu errichten, zu belassen, zu betreiben, es auszubessern, es im Bedarfsfalle zu entfernen oder zu ersetzen, es zu kontrollieren und zu warten und die dafür erforderlichen Arbeiten nebst etwaiger Aufgrabungen durchzuführen, das Unterflursystem regelmäßig zu leeren und zu diesen Zwecken jederzeit das Grundstück ungehindert zu betreten und mit den hierfür notwendigen Fahrzeugen zu befahren, und wegen der Pflichten des Grundstückseigentümers, das Unterflursystem nicht zu verändern, es nicht zu überbauen, es nicht zu überpflanzen oder durch sonstige Maßnahmen in seinem Bestand oder seiner Zugänglichkeit zu gefährden oder zu behindern, und es zu unterlassen, oberirdische Abfallbehälter auf dem Grundstück aufzustellen und auf dem Grundstück Abfälle in anderen Behältern als in einem Unterflursystem zu sammeln, sind ein Gestattungsvertrag abzuschließen und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) zugunsten der Stadt in das Grundbuch einzutragen. Im Gestattungsvertrag ist zu regeln, dass der Grundstückseigentümer die Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger im Eigentum mit der Maßgabe überträgt, dessen jeweiligen Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten. Für die geleistete Finanzierung der Unterflursysteme erhebt die Stadt, eine Gestellungsgebühr und eine Gebühr für die Entsorgung der eingesammelten Abfälle. Zusätzlich zu den Gestellungs- und Entsorgungsgebühren nach Ziffer 1 Satz 4 zahlt der Grundstückseigentümer eine Gebühr für die geleistete Erstellung und Finanzierung der erforderlichen Baugrube sowie des Betonschachts inklusive Sicherheitsplattform (Behälterschacht).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 4

§ 24

Standplätze und Transportwege

 

(4) Können vorhandene Standplätze oder Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Ausgenommen hiervon sind Neubauten und deren Standplätze, die nach dem 01.01.2002 errichtet wurden.

 

§ 24

Standplätze und Transportwege

 

(4) Können vorhandene vor dem 01.01.2002 errichtete Standplätze oder Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Ausgenommen hiervon sind Neubauten und deren Standplätze, die nach dem 01.01.2002 errichtet wurden. In Ausnahmefällen können auf Antrag der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers bei nach dem 01.01.2002 errichteten nicht satzungsgemäßen Standplätzen die Behälter gegen Transportzuschlag vom Standplatz abgeholt werden, sofern dabei nicht mehr als eine Stufe zu überwinden ist.

 

 

 

 

Nr. 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: Diese Beschlussvorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

Teilplan mit Bezeichnung:

 

-

 

Pos.-Nr. im Teilplan mit Bez.:

 

-

 

Bezeichnung der Maßnahme:

 

 

Auszahlungen im Teilfinanzplan für Investitionen

Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:

 

Investitionskosten

Städtischer Eigenanteil

Haushaltsjahr

 

EUR

 

EUR

1. Planjahr

 

EUR

 

EUR

2. Planjahr

 

EUR

 

EUR

3. Planjahr

 

EUR

 

EUR

später

 

EUR

 

EUR

Gesamtkosten

 

EUR

 

EUR

 

Die Investitionskosten sind im Teilfinanzplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben:

 

 

 

Aufwendungen im Teilergebnisplan (pro Jahr)

Personalkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Sachkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Kapitalkosten 1):

 

EUR (Teilplan

612

, Pos.-Nr.

20

)

(Kapitalkosten insgesamt:

 

EUR)

 

1) Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.

 

Die Folgekosten sind im Teilergebnisplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung angeben:

 

 

 

Durch die Maßnahme entstehen folgende Erträge u. Einzahlungen (für Investitionen):

?          

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

?          

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

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