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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0385/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der vorliegenden Neufassung der Betriebsordnung für die Papierumschlaganlage der Landeshauptstadt Kiel Abfallwirtschaftsbetrieb Daimlerstraße 2, 24109 Kiel wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

 

Mit dem Abriss der alten für den Papierumschlag bis Ende August 2013 genutzten Fahrzeughallen 4a und  4b und dem Neubau einer Papierumschlaghalle erfolgte die Realisierung eines neuen Umschlagkonzeptes ohne Vorsortierung, Ballenpressung und Ballenlager im Außenbereich.

Die Betriebsordnung wurde an das neue Konzept (Umschlag mittels Bagger in loser Form) angepasst und entspricht in der vorliegenden Fassung der aktuellen Genehmigung der Papierumschlaganlage auf dem Betriebsgelände des ABK, Daimlerstraße 2.

Die Aufnahme des Betriebes erfolgte am 14.04.2014.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage:

 

BO der Papierumschlaganlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betriebsordnung

 

für die

 

Papierumschlaganlage

 

 

der Landeshauptstadt Kiel

- Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel -

Daimlerstraße 2, 24109 Kiel

 

 

vom

 

 

Für die Annahme, die Lagerung und den Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen und den Betrieb der Papierumschlaganlage auf dem Betriebsgelände des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel wird folgende Betriebsordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Allgemeines

 

(1)   Die Landeshauptstadt Kiel, vertreten durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel
- nachstehend Betreiber genannt -, betreibt die Papierumschlaganlage entsprechend der / den Genehmigung(en) gem. Bundes- Immissionsschutzgesetz.
 

(2)   Mit Betreten bzw. Befahren des Geländes erkennt der Anlieferer / Besucher die Regelungen dieser Betriebsordnung an.

 

 

§ 2

 

Abfallarten

 

Gemäß Genehmigung nach dem BImSchG vom 05.11.2003, geändert am 15.09.2004 und am 07.11.2013, sind folgende Abfälle für eine Verwertung zugelassen:

 

Abfallschlüssel

Bezeichnung

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 04

Verpackungen aus Metall

15 01 05

Verbundverpackungen

15 01 06

gemischte Verpackungen


19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren)
a. n. g.

19 12 01

Papier und Pappe

 

 

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01

Papier und Pappe

 

 

§ 3

 

Annahme und Verwiegung von Abfällen

 

(1)   Die Anlieferer haben sich für die Eingangskontrolle im Pförtnerhaus des Betriebsgrundstücks anzumelden und über Zusammensetzung (Abfallart und Abfallschlüssel) und Herkunft der geladenen Abfälle Auskunft zu geben.
 

(2)   Die Fahrzeuge fahren nach Weisung des Pförtners zur Erstwägung (Bruttowägung) auf die Waage.
Eine Zweitwägung (Tarawägung) erfolgt nach dem Entladevorgang, sofern das Leergewicht nicht bereits im Wägeprogramm gespeichert ist.
Möglich ist eine Verwiegung von Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 50 Mg.
Bei Ausfall der Waage werden auch Wiegenoten von geeichten Fremdwaagen anerkannt.
 

(3)   Die Fahrzeuge haben auf ihrer Fahrt zur Papierumschlaganlage den Hallenkomplex auf dem Betriebsgelände grundsätzlich nur im Uhrzeigersinn zu umfahren.
 

(4)   Die Fahrzeuge dürfen nur mit Einweisung durch das Betriebspersonal oder durch einen Beifahrer rückwärts in den Abkippbereich der Anlage fahren. Die Abfälle sind ausschließlich in der Papierumschlaghalle abzukippen, sodass Papierflug vermieden wird.
 

(5)   Das Betriebspersonal führt Sichtkontrollen durch. Offensichtliche Störstoffe in geringen Mengen werden aussortiert und für die weitere Entsorgung getrennt erfasst.
Stark mit Störstoffen belastete Abfälle können zurückgewiesen oder mit technischem Gerät erneut verladen und entsorgt werden; der Aufwand und die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Abfallerzeugers bzw. des Anlieferers.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Betrieb der Anlage, Kontroll- und Wartungsarbeiten

 

(1)   Das Verladen der Abfälle in Walking-Floor-LKW oder Container erfolgt mittels Bagger innerhalb der Halle.

 

(2)   Die Tore sind nur für den Verkehr der Anliefer- und der Abholfahrzeuge zu öffnen.

Während der übrigen Zeiten sind die Tore geschlossen zu halten.

 

(3)   Das Betriebspersonal versorgt die Anlage mit den erforderlichen Betriebsmitteln.
Der Ablauf des Betriebs der Anlage sowie Kontroll- und Wartungsarbeiten werden gem. Betriebshandbuch durchgeführt.
 

(4)   Im Außenbereich der Anlage umherliegendes Papier ist vom Betriebspersonal regelmäßig einzusammeln.

 

 

§ 5

 

Lagerung von Abfällen und Entsorgung von Störstoffen

 

(1)       Die Abfälle sind so zu lagern, dass diese ihre Eigenschaften nicht so nachteilig verändern, dass sie für die weitere Verwertung unbrauchbar werden. Bei Bedarf sind die Abfälle aufzuhäufen, um einen ausreichenden Abkippbereich für die Anlieferungen freizuhalten.
 

(2)       Die Abfälle sind getrennt von Betriebsmitteln zu lagern. Die getrennte Lagerung ist mindestens durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen. Die Lagerhöhe ist auf

5,00 m begrenzt (Anlehnung an die: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, Anlage F der Technischen Baubestimmungen).

Die Lagerbereiche sind zu kennzeichnen.

 

(3)       Es ist eine geordnete Entsorgung der bei der Aufbereitung anfallenden Abfälle sicherzustellen. Stör-, Fremd- bzw. Problemstoffe in geringen Mengen sind auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu stehen Sammelbehälter bereit.

 

 

§ 6

 

Verhalten auf der Anlage

 

(1)   Die am Eingangstor ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit ist auf der gesamten Anlage einzuhalten. Im Übrigen gilt die Betriebsordnung des ABK für das Betriebsgelände Daimlerstr. 2.

 

(2)   Rauchen und offenes Feuer sind im gesamten ausgeschilderten Bereich der Umschlaganlage verboten. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Verbot zum Betreten / Befahren der Anlage oder des Betriebsgeländes bis zu einem Jahr ausgesprochen.

 

(3)   Die Abfälle dürfen nur an den kenntlich gemachten oder von dem aufsichtsführenden Betriebspersonal bezeichneten Stellen in der Halle abgeladen werden. Nach dem Entladen der Abfälle bzw. nach einer erforderlichen Zweitwägung ist das Betriebsgelände unverzüglich zu verlassen.

 

(4)   Die Abfälle gehen mit dem Abladen in das Eigentum des Betreibers über, sofern diese nicht vom Betriebspersonal zurückgewiesen werden.
 

(5)   In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

 

 

§ 7

 

Kontroll- und Wartungsarbeiten, Störfälle

 

Regelmäßige Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie das Verhalten bei Störfällen
sind / ist im Betriebshandbuch der Anlage beschrieben.

 

 

                                                                       § 8

 

Öffnungszeiten / Ansprechpartner

 

Anlieferungen an die Anlage sind grundsätzlich nur zulässig während der Öffnungszeiten:

 

                            montags bis donnerstags              von               7:30 bis 15:30 Uhr

                            freitags                                          von              7:30 bis 13:30 Uhr

(samstags                                           nur bei Feiertagsverschiebungen,

Zeiten nach Abstimmung)

 

 

Ansprechpartner:

 

Normalbetrieb:

Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel

Daimlerstraße 2, 24109 Kiel

71.3.3  Herr Heinath

Tel.:              04 31/58 54 209

 

In Notfällen:

Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel

Daimlerstraße 2, 24109 Kiel

71.3.3 Sachbereichsleiter: Herr Behnke

Tel.:              04 31/58 54 117

Fax:              04 31/58 54 143

Handy:               01755836939

 

Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel

Daimlerstraße 2, 24109 Kiel

71.3 Abteilungsleiterin: Frau Laude

Tel.:              04 31/58 54 160

Fax:              04 31/58 54 169

Handy:               01757220152

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                       § 9

 

Haftung

 

(1)       Die Benutzung der Anlage und das Befahren oder Begehen der auf der Anlage vorhandenen Wege erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Betreibers für Personen- und Sachschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind vorsätzlich oder grobfahrlässig durch das Betriebspersonal verursacht.

 

(2)       Die Anlieferer sowie deren Erfüllungsgehilfen haften für Sach- und Personenschäden, die durch die Fahrzeuge oder die Beschaffenheit der von ihnen angelieferten Abfälle dem Betreiber, dem Betriebspersonal oder Dritten entstehen. Die Anlieferer sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Betreiber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

 

 

                                                              § 10

 

Inkrafttreten

 

Diese Betriebsordnung tritt rückwirkend zum 14. April 2014 in Kraft.

 

Die bisherige Betriebsordnung vom 22. Mai 2006 tritt damit außer Kraft.

 

 

Kiel, den


Der Oberbürgermeister

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer                                                        (Stadtsiegel)

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Maßnahem hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

Teilplan mit Bezeichnung:

 

-

 

Pos.-Nr. im Teilplan mit Bez.:

 

-

 

Bezeichnung der Maßnahme:

 

 

Auszahlungen im Teilfinanzplan für Investitionen

Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:

 

Investitionskosten

Städtischer Eigenanteil

Haushaltsjahr

 

EUR

 

EUR

1. Planjahr

 

EUR

 

EUR

2. Planjahr

 

EUR

 

EUR

3. Planjahr

 

EUR

 

EUR

später

 

EUR

 

EUR

Gesamtkosten

 

EUR

 

EUR

 

Die Investitionskosten sind im Teilfinanzplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben:

 

 

 

Aufwendungen im Teilergebnisplan (pro Jahr)

Personalkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Sachkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Kapitalkosten 1):

 

EUR (Teilplan

612

, Pos.-Nr.

20

)

(Kapitalkosten insgesamt:

 

EUR)

 

1) Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.

 

Die Folgekosten sind im Teilergebnisplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung angeben:

 

 

 

Durch die Maßnahme entstehen folgende Erträge u. Einzahlungen (für Investitionen):

  •  

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

  •  

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

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