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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0495/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

I.               Den in Anlage 1 aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.

 

II.              r den Stadtteil Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf wird für das Baugebiet Schönkirchener Straße, Strohredder, Steertsraderedder, Grundstücke Steertsraderedder 4 und Schönkirchener Straße 65 der Bebauungsplan Nr. 1005 „ehemalige Christ-König-Kirche gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.

 

III.              Gleichzeitig wird die teilweise Aufhebung r denselben Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 647 (1. Änderung) als Satzung beschlossen.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

Der anliegenden Begründung des Bebauungsplanes Nr. 1005 (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1005 liegt im Stadtteil Neumühlen-Dietrichsdorf. Er umfasst die Grundstücksflächen der ehemaligen Christ-König-Kirche und des angrenzenden Pfarrhauses.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1005 überplant einen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 647 (1. Änderung). Dieser Teil des Bebauungsplanes Nr. 647 (1. Änderung) wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1005 aufgehoben.

 

Planerfordernis und Ziel der Planung

 

Nach der Zusammenlegung von mehreren katholischen Kirchengemeinden im Jahr 2007 bestand kein Bedarf mehr für die Christ-König-Kirche. Weil die katholische Kirche kein Geld für die erfor-derlichen Sanierungs- und Unterhaltsmaßnahmen hatte, wurde das Kirchengeude aufgegeben und 2009 abgebrochen.

Das ehemalige Pfarrhaus wird derzeit von einer Einrichtung zur Betreuung psychisch Kranker als Wohnhaus für betreutes Wohnen genutzt. Das nicht im Geltungsbereich liegende Gemeindezentrum Christ-König blieb erhalten und wird weiterhin genutzt.

 

r die Nutzung der im Bebauungsplan Nr. 647 (1. Änderung) bisher festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche“ fanden sich keine Interessenten. Um die Grundstücksfläche der ehemaligen Christ-König-Kirche einer neuen Nutzung zuführen zu können, wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1005 erforderlich. Die Fläche wird in zwei Teilbereichen als Mischgebiet festgesetzt.

 

In der Zwischenzeit hat die katholische Kirche das Grundstück an einen Tierarzt veräert, der beabsichtigt, im nördlichen Bereich am Steertsraderedder ein Praxisgebäude mit Wohnungen zu errichten. Im südlichen Teilgebiet ist eine gemischte Nutzung von Praxisräumen, Büros und Wohnungen geplant.

 

Verfahren

 

Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel stellt für den Geltungsbereich des Be-bauungsplanes Nr. 1005 „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleis-tungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen“ dar. Da der Aufstellungsbereich kleiner als ein Hektar ist, wird keine Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

 

Bebauungsplan

 

Das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 1005 wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgehrt. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor.

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde am 26.04.2012 unter der Bezeichnung 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 647 gefasst und am 11.05.2012 öffentlich bekanntgemacht. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Übersichtlichkeit der Plandarstellung wird das Verfahren nicht mehr als 2. Änderung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 647 durchgeführt, sondern als eigenständiges Bebauungsplanverfahren mit der neuen Nr. 1005 durchgeführt. Der entsprechende Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 647 (1. Änderung) wird aufgehoben.

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 19.02.2014 an der Bauleitplanung beteiligt. Es gingen keine für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen ein.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 24.02.2014 bis zum 07.03.2014 durch Aushang der Pla-nung im Rathaus und durch die Unterrichtung und Erörterung in der Sitzung des Ortsbeirates Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf am 27.02.2014 frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Entwurfsbeschluss und Öffentliche Auslegung

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1005 und die Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 647 wurden am 03.04.2014 vom Bauausschuss beschlossen. Die Öffentliche Auslegung des Entwurfs und der Teilaufhebung erfolgte in der Zeit vom 30.04.2014 bis zum 30.05.2014. Mit Schreiben vom 22.04.2014 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung informiert und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein. Die vom Eigentümer des Grundstücks des ehemaligen Pfarrhauses Steertsraderedder 2, einem eingetragenen Verein zur Betreuung psychisch Kranker, vorgebrachte Stellungnahme wird in Anlage 1 mit einem Abwägungsvorschlag aufgeführt.

 

Beteiligung des Ortsbeirats

 

Der Bebauungsplan Nr. 1005 wurde dem Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf in seiner Sitzung am 27.02.2014 vorgestellt. Die Planung wurde vom Ortsbeirat zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Aussprache wurden Nachfragen zu den Planungen hinsichtlich der geplanten Parkmöglichkeiten beantwortet.

 

Auf Vorschlag des Vorsitzenden kommt der Ortsbeirat überein, den neuen Grundstückseigentümer zu einer Sitzung einzuladen, um sich die Neubauplanungen im Detail vorstellen zu lassen.

 

Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum Bebauungsplan und den in der Sitzung aushängenden Plänen.

 

 

gez. Peter Todeskino

rgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1: Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1005 ehemalige Christ-König-Kirche sowie die Abwägungsvorschlag der Verwaltung

 


Anlage 1

 

Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1005

ehemalige Christ-König-Kirche sowie die Abwägungsvorschlag der Verwaltung

 

Stellungnahmen

Abwägungsvorschlag

 

Kirschberg e.V., Olbrichtweg 13-17, 24145 Kiel

 

Der gemeinnützige Verein Kirschberg e.V. betreibt seit nunmehr 25 Jahren ausgehend vom Stammhaus am Kirschberg 1-3 erfolgreich psychosoziale Betreuung und Wohnen für Menschen mit psychischen Schwierigkeiten in Kiel an. Inzwischen werden 37 Menschen stationär betreut und fast 50 Personen ambulant im eigenen Wohnraum versorgt.

Anknüpfend an diese erfolgreiche Entwicklung möchten wir die vorhandene Garage nutzen und in einem Anbau planerisch mit einbeziehen. Auf diesem Wege möchten wir weiteren Wohnraum für die genannte Klientel in Form von Einzimmerapartments erstellen - im Erdgeschossbereich möglichst auch barrierefrei. Die Wohnsituation gerade für unsere Klientel ist äußerst angespannt und insbesondere barrierefreier Wohnraum steht in Kiel nur sehr begrenzt zur Verfügung.  Parallel zu der o.g. B-Planänderung haben wir daher aktuell gemeinsam mit dem Architektenbüro Hochfeldt und Partner erste Planungsideen entwickelt, um auf unserem o.g. Grundstück eine Nachverdichtung/Anbau zu realisieren.

Um dies umzusetzen, wären aus unserer Sicht folgende Rahmenbedingungen nötig:

 

 

Die Erweiterungsabsichten des Vereins Kirschberg sind bei dem zuständigen Amt für Familie und Soziales (53) bekannt und werden von der Verwaltung begrüßt und unterstützt.

 

 

Es wurde gleichzeitig ein Antrag auf Vorbescheid beim Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation (64) gestellt.

 

 

-  Verschiebung der westlichen Baugrenze um ca. 3 m zwecks gesicherter Unterbringung der Erschließungselemente

 

Die Anregung wird aufgenommen. Der Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend geändert.

-  Einstufung des „Alten Pfarrhauses" zu WA (Allgemeines Wohngebiet), gemäß Option des Schallgutachtens auf S. 12 (Pkt.4.3), S. 13 (Pkt. 5) und 16 (Pkt.6.3)

 

Entgegen den Empfehlungen des Schallschutzgutachtens wurde für das Baufeld am Steertsraderedder (Teilgebiet1) als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet (MI) anstatt Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“  stellen einen grundsätzlichen Anhalt für die Beurteilung von Schallimmissionen in der Bauleitplanung und sind anzuwenden bei der Planung von Neubauten mit schutzwürdigen Nutzungen (z. B. Wohngeude).

Entsprechend dem Schallgutachten werden die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) für das Baufeld am Steertsraderedder (Teilgebiet 1) um bis zu 1 dB(A) am TAG und um bis zu 4 dB(A) in der Nacht überschritten. Die höheren Orientierungswerte für Mischgebiete werden hier hingegen eingehalten. Die vom Verein Kirschberg geplante Erweiterung der betreuten Wohnanlage für psychisch Kranke ist im Mischgebiet zulässig.

 

-  Ausweisung von Stellplatzfläche nördlich der Bebauung zwischen Straße und Baugrenze

 

Die Anregung wird aufgenommen. Der Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend geändert. Zwischen der Stellplatzfläche und der Grenze der Verkehrsfläche muss allerdings ein begrünter Schutzstreifen von  ca. 2,00 m Breite erhalten bleiben.

 

 

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Anlagen

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