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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0760/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die beigefügte Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Veränderungssperre Nr. 82 für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 1007 "Vergnügungsstätten Andreas-Gayk-Straße" im Stadtteil Kiel-Vorstadt, zwischen Hafenstraße, Fabrikstraße, Heinrich-Ehmsen-Platz und Andreas-Gayk-Straße wird entsprechend dem in der Sitzung ausngenden Plan beschlossen.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre Nr. 82 ist der Anlage zu entnehmen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 82

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 82 liegt im Zentrum der Kieler Innenstadt. Er umfasst mit einer Fläche von ca. 0,6 Hektar den Baublock zwischen der Hafenstraße im Norden, der Fabrikstraße im Osten, dem Heinrich-Ehmsen-Platz im Süden und der Andreas-Gayk-Straße im Westen. Der Bereich ist fast vollständig bebaut. Lediglich im Eckbereich Hafenstraße/Fabrik-straße befindet sich ein unbebautes Grundstück.

 

Bebauungsplan Nr. 1007 „Vergnügungsstätten Andreas-Gayk-Straße“

 

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1007 war ein Antrag auf Umnutzung eines Ladenlokals an der Andreas-Gayk-Straße in ein Wettlokal. Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1007 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Weiterentwicklung im Bereich der mittleren Andreas-Gayk-Straße geschaffen. Um „Trading-Down“-Effekte zu verhindern, sollen Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Als Trading down-Effekt wird die Verdrängung des traditionellen Einzelhandels durch Vergnügungsstätten bezeichnet. Der Rückgang der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt hrt z.B. durch zugeklebte Schaufenster zu einem Qualitätsverlust des Straßen- und Stadtbildes, und demzufolge auch zu einem Verlust der Aufenthaltsqualität. Die Fähigkeit der Spielhallenbetreiber, hohe Mieten zu zahlen, führt zur Verdrängung der erwünschten Einzelhandelsnutzung.

 

Der Ausschluss von Spielhallen und sonstigen Vergnügungsstätten wird die einzige Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1007 sein. Darüber hinaus gelten in einem einfachen Bebauungsplan die Regelungen des § 34 Baugesetzbuch.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.10.2013 durch den Bauausschuss gefasst. Der Beschluss wurde am 14.11.2013 öffentlich bekanntgemacht.

 

Städtebauliche Rahmenbedingungen

 

Eine wesentliche Zielsetzung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (Drs.-Nr. 0760/2009) ist die Schaffung einer attraktiven und vielfältigen Innenstadt. Insbesondere im Themenfeld Einzelhandel sollen die Qualitäten im zentralen Handelsbereich zwischen dem Alten Markt und dem Hauptbahnhof gesichert und weiterentwickelt werden, so dass sich die Kieler Innenstadt gegenüber den konkurrierenden Einzelhandelsstandorten am Stadtrand und in der Region behaupten kann.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1007 ist städtebaulich in engem Zusammenhang mit der Holstenstraße als gewichtigem Standort für den Einzelhandel und seinen angrenzenden Gebieten zu betrachten. Im zentralen Einkaufsbereich entlang der Holstenstraße wurden Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten bereits durch den einfachen Bebauungsplan Nr. 975 ausgeschlossen. Östlich davon schlien sich die Geltungsbereiche der aufzustellenden Bebauungspne Nr. 1007 und Nr. 1008 sowie im Süden Nr. 1001 an. In allen drei Bebauungsplänen sollen Vergnügungsstätten mit Ausnahme der vorhandenen Spielbank im Bebauungsplan Nr. 1008 ausgeschlossen werden.

 

Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten soll aufgrund ihrer besonderen Eigenart städtebaulich mit Hilfe des Planungsrechts gesteuert werden, um ein verträgliches Miteinander mit anderen Nutzungen zu gewährleisten. Es ist daher für die weitere Entwicklung der Innenstadt bedeutsam, Bereiche zu definieren, in denen sie im Sinne einer besseren Nutzungsverträglichkeit ausgeschlossen werden sollten.

 

Die Verwaltung erarbeitet zurzeit städtebauliche Leitlinien für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Speziell bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollen diese Leitlinien zu Vergnügungsstätten in der Kieler Innenstadt die konzeptionelle Grundlage für planungsrechtliche Festsetzungen bilden. Sie sind ein unterstützendes Abwägungsinstrument für die planende Verwaltung im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes nach § 1 (6) Nr. 11 des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). 

 

Fazit

 

Da durch ein Vorhaben zur Errichtung einer Vergnügungsstätte die Durchführung der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1007 vorgesehene Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, hat die Landeshauptstadt Kiel mit Bescheid vom 19.11.2013 die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 22.11.2014 ausgesetzt. Bis zu diesem Datum muss über die Zulässigkeit des o. g. Vorhaben entschieden werden.

 

Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet werden kann, soll zur Sicherung der Bauleitplanung gem. § 14 BauGB die Veränderungssperre Nr. 82 erlassen werden.

 

Die Veränderungssperre Nr. 82 wird nach Ausfertigung der Satzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft. Unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit seit der ersten Zurückstellung des Baugesuchs tritt sie gem. § 17 Abs. 1 BauGB spätestens am 22.11.2015 außer Kraft.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Der Ortsbeirat Mitte erhält diese Vorlage zur Kenntnis.

 

 

In Vertretung

gez. Wolfgang Röttgers

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Anlagen

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