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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0283/2016

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Dem Abschluss des beigefügten 1. Nachtrages zum Interkommunalen Vertrag zur gemeinsamen Entwicklung von Gewerbeflächen im Bereich der Gemeinde Melsdorf wird zugestimmt.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

I. Hintergrund

Die Landeshauptstadt Kiel und die Gemeinde Melsdorf haben nach Zustimmung der Fachausschüsse und der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel (Sitzung der Ratsversammlung am 11.6.2015) mit Datum vom 16.06.2015 einen Interkommunalen Vertrag zur gemeinsamen Entwicklung von Gewerbeflächen im Bereich der Gemeinde Melsdorf unterzeichnet. Vertragsinhalt nach § 14 Abs. 2 ist unter anderem eine unbefristete Vertragslaufzeit mit der Möglichkeit für beide Seiten, diesen Vertrag erstmalig mit Wirkung zum 31.12.2030 also nach einer Laufzeit von 15 Jahren - zu kündigen.r den Fristbeginn wurde das Ende des Geschäftsjahres in Bezug genommen, in dem die interkommunale Zusammenarbeit begonnen hat.

 

Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung befand sich die „Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur“ noch in der Abstimmung mit der Folge, dass die endgültigen Inhalte und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften noch nicht beschlossen waren. Nach dem entsprechenden Beschluss und dem In-Kraft-Treten der vorgenannten Richtlinie zum 30.11.2015 steht nunmehr fest, dass die Zweckbindungsfrist für die erhaltenen Fördermittel 20 Jahre beträgt. Weiterhin nimmt die Förderrichtlinie nunmehr die Fertigstellung des geförderten Projektes somit die Fertigstellung der Erschließung in Bezug. Dieses ergibt sich aus Punkt 7.10.8 der vorgenannten Richtlinie, in dem es heißt:

 

 Trägerin oder Träger bzw. Betreiberin oder Betreiber des geförderten Projektes sind für eine Dauer von 20 Jahren nach Fertigstellung an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke gebunden.“

 

Daher und um eine Rückzahlung von gewährten Fördermitteln durch eine vorzeitige ndigung des Vertrages vor Ablauf der Zweckbindungsfrist r beide Parteien des Vertrages zu vermeiden, ist es erforderlich, den ursprünglichen Vertrag mit einer zunächst vereinbarten Bindungsfrist von 15 Jahren im Wege eines 1. Nachtrages zum § 14 Abs. 2 des Interkommunalen Vertrages wie folgt zu ändern:

 

 

Der Vertrag kann erstmalig zum 31.03.2037 unter Wahrung der Voraussetzungen des § 127 Landesverwaltungsgesetz mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden; die Kündigungsfrist ist nur gewahrt, wenn die Kündigung vor Ablauf des 31.03.2036 zugeht. Wird der Vertrag nicht zum 31.03.2037 gekündigt, kann er zum Ablauf von jeweils weiteren 5 Jahren unter Wahrung der Voraussetzungen des § 127 Landesverwaltungsgesetz mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden;(…)“

 

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den als Anlage beigefügten 1. Nachtrag zur gemeinsamen Entwicklung von Gewerbeflächen im Bereich der Gemeinde Melsdorf verwiesen.

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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