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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0327/2016

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die beigefügte 2. Nachtragssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird beschlossen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) novelliert mit Inkrafttreten das bisherige Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG). Daher sind in § 7 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung die bisherigen §§ 8 und 11 GefHG durch die §§ 4 und 13 HundeG zu ändern.

 

Durch das Inkrafttreten des HundeG sind mit der 2. Nachtragssatzung die gesetzlichen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung anzupassen.

 

Der § 7 Abs. 2  Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Für Hunde nach § 5 wird ausschließlich eine Ermäßigung auf 126,-- € jährlich und nur dann  gewährt, wenn diese Hunde unmittelbar vor Anschaffung auf Dauer im Tierheim des Tierschutzvereins für Kiel und Umgebung Korp. untergebracht waren, die Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest i. S. d. § 13 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) und die Sachkunde des Erwerbers i. S. d. § 4 HundeG nachgewiesen wurde“.

 

 

 

 

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

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Anlagen

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